Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****AG, vertreten durch Dr.Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 347.717,15 sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei vom 17. Juni 1997 folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.April 1997 dahin zu berichtigen, daß anstelle von S 142.069,- S 225.495,80 zugesprochen werden, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei beantragt die Berichtigung der Kostenentscheidung des Revisionsgerichts, weil sie für das Verfahren erster Instanz S 154.490,-, für das Berufungsverfahren S 41.735,80 und für die Revision S 29.270,- verzeichnet habe, insgesamt also S 225.495,80, sodaß der Kostenzuspruch von S 142.069,- irrtümlich erfolgt sein dürfte.
Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 76.810,40 verzeichnet (AS 127). Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Klagebegehrens - worauf im Urteil vom 29.4.1997 hingewiesen wurde - erwiesen sich S 71.056,- an Kosten des Verfahrens erster Instanz als berechtigt. Die im Berufungsverfahren verzeichneten Kosten von S 41.743,- wurden zur Gänze zugesprochen, ebenso die für die Revision verzeichneten Kosten von S 29.270,-. Das gefällte Urteil entspricht sohin dem Willen des erkennenden Senats, ein zu berichtigender Schreib- oder Rechenfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor.
Anmerkung
E46792 01AA0717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00071.97S.0624.000Dokumentnummer
JJT_19970624_OGH0002_0010OB00071_97S0000_000