TE OGH 1997/6/25 9Ob189/97b

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz S*****, ***** vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Norbert K**********, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. März 1997, GZ 21 R 70/97h-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Feststellungen zufolge leidet der Betroffene seit einem schweren Schiunfall an einer chronischen Geisteskrankheit, wodurch er in seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt und unfähig ist, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen (AS 37). Die Weigerung des Betroffenen, verordnete Medikamente einzunehmen und sich therapeutisch behandeln zu lassen, stellt eine ernste Gefahr für seinen Gesundheitszustand dar (AS 43). Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher nach den konkreten Tatumständen jeweils nur individuell beurteilt werden (RIS Justiz RS 0087091, RS 0106166). Die Frage, in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit ebenfalls generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y). Soweit der Rekurswerber die mangelnde Bestimmtheit des Aufgabenkreises, für den er als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, bemängelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Sachwalter nicht nur mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 1 ABGB), sondern, je nach Ausmaß der Behinderung, auch mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten betraut werden kann (Z 2 leg cit). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (AS 72), daß Letzteres vom Erstgericht auch beabsichtigt war und in der Anführung der "Z 1" anstelle "Z 2" des § 273 Abs 3 ABGB demnach nur eine nicht weiter schädliche Fehlbezeichnung liegt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach zu den von einem Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten, soferne erforderlich, auch die Personensorge zählt, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genauso Deckung (SZ 59/218, EvBl 1986/85, RIS Justiz RS 0048990) wie die Meinung, daß aus Gründen fehlerhafter Willensbildung einer psychisch kranken oder geistig behinderten Person bei Vornahme einer Heilbehandlung die mangelnde Zustimmung durch die Bestellung eines Sachwalters substituiert werden kann (EvBl 1985/25). Aus dieser Entscheidung ist - entgegen der Meinung des Rekurswerbers - nicht generell abzuleiten, daß eine Ersetzung des Willens des Betroffenen nur für ganz bestimmte abgegrenzte Heilbehandlungen stattfinden darf. Dort sollte nämlich ein einstweiliger Sachwalter bestellt werden, der nach dem Gesetz (§ 238 Abs 2 AußStrG) nur zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt werden darf. Im vorliegenden Fall ist beim Betroffenen jedoch eine allgemeine Einsichtsunfähigkeit gegeben, die ihn daran hindert, die Notwendigkeit von therapeutischen Behandlungen zu erkennen.Den Feststellungen zufolge leidet der Betroffene seit einem schweren Schiunfall an einer chronischen Geisteskrankheit, wodurch er in seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt und unfähig ist, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen (AS 37). Die Weigerung des Betroffenen, verordnete Medikamente einzunehmen und sich therapeutisch behandeln zu lassen, stellt eine ernste Gefahr für seinen Gesundheitszustand dar (AS 43). Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher nach den konkreten Tatumständen jeweils nur individuell beurteilt werden (RIS Justiz RS 0087091, RS 0106166). Die Frage, in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit ebenfalls generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y). Soweit der Rekurswerber die mangelnde Bestimmtheit des Aufgabenkreises, für den er als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, bemängelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Sachwalter nicht nur mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB), sondern, je nach Ausmaß der Behinderung, auch mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten betraut werden kann (Ziffer 2, leg cit). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (AS 72), daß Letzteres vom Erstgericht auch beabsichtigt war und in der Anführung der "Z 1" anstelle "Z 2" des Paragraph 273, Absatz 3, ABGB demnach nur eine nicht weiter schädliche Fehlbezeichnung liegt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach zu den von einem Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten, soferne erforderlich, auch die Personensorge zählt, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genauso Deckung (SZ 59/218, EvBl 1986/85, RIS Justiz RS 0048990) wie die Meinung, daß aus Gründen fehlerhafter Willensbildung einer psychisch kranken oder geistig behinderten Person bei Vornahme einer Heilbehandlung die mangelnde Zustimmung durch die Bestellung eines Sachwalters substituiert werden kann (EvBl 1985/25). Aus dieser Entscheidung ist - entgegen der Meinung des Rekurswerbers - nicht generell abzuleiten, daß eine Ersetzung des Willens des Betroffenen nur für ganz bestimmte abgegrenzte Heilbehandlungen stattfinden darf. Dort sollte nämlich ein einstweiliger Sachwalter bestellt werden, der nach dem Gesetz (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) nur zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt werden darf. Im vorliegenden Fall ist beim Betroffenen jedoch eine allgemeine Einsichtsunfähigkeit gegeben, die ihn daran hindert, die Notwendigkeit von therapeutischen Behandlungen zu erkennen.

Zusammenfassend stehen daher die Einzelfallbezogenheit und das Fehlen einer Fehlbeurteilung der Sache durch das Rekursgericht einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entgegen.

Anmerkung

E46624 09A01897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00189.97B.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OGH0002_0090OB00189_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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