TE OGH 1997/6/25 9Ob166/97w

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Foglar-Deinhardstein ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 346.500,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 41 R 618/96b-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ist vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (ZVR 1994/153; 5 Ob 10/90; 8 Ob 667/89; SZ 60/154; JBl 1981, 376 uva).

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Lehre und Rechtsprechung wiederholt in analoger Anwendung des § 1117 ABGB, aber auch der §§ 1118, 1162 und 1210 ABGB die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse bejaht haben, wenn ein Ereignis eintritt, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen läßt (MietSlg 45.135;Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Lehre und Rechtsprechung wiederholt in analoger Anwendung des Paragraph 1117, ABGB, aber auch der Paragraphen 1118,, 1162 und 1210 ABGB die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse bejaht haben, wenn ein Ereignis eintritt, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen läßt (MietSlg 45.135;

43.015; 39.159; 34.258 ua; Würth in Rummel**2 Rz 2 f zu § 1118;43.015; 39.159; 34.258 ua; Würth in Rummel**2 Rz 2 f zu Paragraph 1118 ;,

Binder in Schwimann/Binder, ABGB**2 VI § 1118 Rz 11ff). Gründe, mit denen bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses bereits gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die die Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen haben, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen (JBl 1982, 142; 6 Ob 1530/95).Binder in Schwimann/Binder, ABGB**2 römisch VI Paragraph 1118, Rz 11ff). Gründe, mit denen bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses bereits gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die die Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen haben, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen (JBl 1982, 142; 6 Ob 1530/95).

Ob ein wichtiger Grund im dargestellten Sinn vorliegt, der die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Diese im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl RZ 1994/45). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal - wie es zutreffend hervorhob - die Herstellung der "Nordeinfahrt" der Beklagten nicht verbindlich zugesagt war und im gesamten hier relevanten Zeitraum zumindestens eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben war, zeitweise auch zwei. Demgemäß kommt auch der - ohnedies nur kurzfristigen - Sperre der "Ersatzzufahrt" im Februar 1994 keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch in dieser Zeit eine andere Zufahrtsmöglichkeit bestand. Durch die von der Beklagten geltend gemachten Umstände bewirkte Umsatzeinbußen wurden weder behauptet noch festgestellt. Daß die Beklagte gegenüber der Klägerin behauptete, weniger Umsatz zu erzielen, als erwartet (Beil 5), sagt nichts darüber aus, ob sich die Zufahrtssituation tatsächlich negativ auf den Umsatz auswirkte. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß im relevanten Zeitraum zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben waren, bestehen daher keine Bedenken.Ob ein wichtiger Grund im dargestellten Sinn vorliegt, der die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Diese im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche RZ 1994/45). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal - wie es zutreffend hervorhob - die Herstellung der "Nordeinfahrt" der Beklagten nicht verbindlich zugesagt war und im gesamten hier relevanten Zeitraum zumindestens eine Zufahrtsmöglichkeit gegeben war, zeitweise auch zwei. Demgemäß kommt auch der - ohnedies nur kurzfristigen - Sperre der "Ersatzzufahrt" im Februar 1994 keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch in dieser Zeit eine andere Zufahrtsmöglichkeit bestand. Durch die von der Beklagten geltend gemachten Umstände bewirkte Umsatzeinbußen wurden weder behauptet noch festgestellt. Daß die Beklagte gegenüber der Klägerin behauptete, weniger Umsatz zu erzielen, als erwartet (Beil 5), sagt nichts darüber aus, ob sich die Zufahrtssituation tatsächlich negativ auf den Umsatz auswirkte. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß im relevanten Zeitraum zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben waren, bestehen daher keine Bedenken.

Unrichtig ist auch der Einwand der Revisionswerberin, daß für eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag, soweit er sich auf das Jahr 1994 bezieht, ausreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen. Die Klägerin hat sich auf das Bestehen eines unbestrittenermaßen längerfristigen Bestandverhältnisses berufen. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Auflösungserklärungen haben sich als unberechtigt erwiesen. Sonstige Einwände hat die Beklagte dem Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin nicht entgegengehalten.

Anmerkung

E46822 09A01667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00166.97W.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OGH0002_0090OB00166_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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