Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Bernhard B*****, Servicetechniker, 2) Alexandra B*****, Studentin, beide ***** vertreten durch Dr.Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ingrid O*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7.April 1997, GZ 2 R 191/97w-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.Jänner 1997, GZ 31 C 223/96z-17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger sind die eingeantworteten Erben ihres am 3.4.1993 verstorbenen Vaters Hubert ***** B*****. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Verstorbenen.
Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihnen ein konkret bezeichnetes Sparbuch herauszugeben. Der Verstorbene sei Eigentümer und Besitzer dieses Sparbuches gewesen, auf dem die Erlöse aus einem Wertpapierdepot des Verstorbenen gutgeschrieben worden seien. Zum Zeitpunkt des Todestages des Verstorbenen habe das Sparbuch einen Effektivstand von S 48.441,54 aufgewiesen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Sparbuch und alle künftigen Gutschriften aus dem Wertpapierdepot seien ihr vom Verstorbenen als Gegenleistung für diverse Tätigkeiten übergeben worden. Am 6.5.1993 habe die Beklagte von diesem Sparbuch S 47.700,-
abgehoben, sodaß ein restlicher Einlagenstand von S 165,93 verblieben sei. Aufgrund nachfolgender Gutschriften habe sich der Einlagenstand wieder auf S 144.398,23 (per 31.12.1995) erhöht. Das Sparbuch befinde sich derzeit in Händen eines Dritten, der es zur Hereinbringung einer Forderung gegen die Beklagte gepfändet habe. Die Beklagte sei daher weder berechtigt noch in der Lage, darüber zu verfügen.
Die Kläger erklärten unter Hinweis auf den nunmehr bekannten Einlagenstand per 31.12.1995 von S 144.398,23, den "Streitwert" auf diesen Betrag "auszudehnen". Ferner stellten sie nachstehende Eventualbegehren:
a) Es werde der Beklagten gegenüber festgestellt, daß das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch mit einem Einlagenstand per 31.12.1995 von S 144.398,23 samt Zinsen in die Verlassenschaft nach dem am 3.4.1993 verstorbenen Hubert ***** B***** fällt;
b) der Beklagten werde untersagt, über die nach dem Tod des Hubert ***** B***** am 3.4.1993 dem Sparbuch gutgeschriebenen Beträge zu verfügen.
Für den Fall der Abweisung auch dieser Klagebegehren werde das weitere Eventualbegehren gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägern S 144.398,23 samt 10% Zinsen seit 1.1.1996 zu zahlen.
Die Beklagte sprach sich gegen die in der Geltendmachung dieser Eventualbegehren gelegene Klageänderung aus. Sie sei schon deshalb unzulässig, weil durch die Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 144.398,23 die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr gegeben sei.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 15.1.1997 die Ausdehnung des Streitwertes des Herausgabebegehrens bis zu einem Betrag von S 100.000 als zulässig, die darüber hinausgehende Klagsausdehnung jedoch als unzulässig. Ferner erklärte es die primär erhobenen Eventualbegehren (a u. b) sowie das weitere Eventualbegehren - letzteres allerdings nur bis zum Betrag von S 100.000,- sA - als zulässig, während es das darüber hinausgehende Eventual(-zahlungs)begehren von weiteren S 44.398,23 sA als nicht zulässig erklärte.
Mit Pkt. III des angefochtenen Beschlusses - dessen Punkte I und II erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind hier nicht von Interesse - gab das Rekursgericht einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise statt. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausdehnung des Streitwertes des Klage(-haupt)begehrens im Sinne der Zurückweisung der vom Erstgericht als zulässig erachteten Ausdehnung bis S 100.000.- ab, bestätigte aber die Entscheidung über die Zulassung der von den Klägern gestellten Eventualbegehren. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit Pkt. römisch III des angefochtenen Beschlusses - dessen Punkte römisch eins und römisch II erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind hier nicht von Interesse - gab das Rekursgericht einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise statt. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausdehnung des Streitwertes des Klage(-haupt)begehrens im Sinne der Zurückweisung der vom Erstgericht als zulässig erachteten Ausdehnung bis S 100.000.- ab, bestätigte aber die Entscheidung über die Zulassung der von den Klägern gestellten Eventualbegehren. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß, und zwar gegen die Bestätigung der Zulassung der Klageänderung im dargestellten Umfang, richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, sämtliche Eventualbegehren als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (JBl 1993, 459; RZ 1993/69 ua), strebte die WGN 1989 bei teilweise bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und damit die Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 an. Nach Lehre (Fasching, Kommentar IV 454) und Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (SZ 45/117 ua), war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Diese Grundsätze sind daher auch für die Auslegung des § 528 Abs 2 Z 2 idF der WGN 1989 maßgeblich (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; zuletzt 1 Ob 65/97h).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (JBl 1993, 459; RZ 1993/69 ua), strebte die WGN 1989 bei teilweise bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und damit die Anwendung der Grundsätze des Jud. 56 an. Nach Lehre (Fasching, Kommentar römisch IV 454) und Rechtsprechung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (SZ 45/117 ua), war ein zweitinstanzlicher Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht gesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Diese Grundsätze sind daher auch für die Auslegung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der WGN 1989 maßgeblich (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; zuletzt 1 Ob 65/97h).
Im hier zu beurteilenden Fall kann von einem unlösbaren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die "Ausdehnung des Streitwertes" des Klage(haupt)begehrens und der Entscheidung über die (im bekämpften Umfang erfolgte) Zulassung der Klageänderung durch Erhebung von Eventualbegehren keine Rede sein. Diese Entscheidungen bedingen einander nicht, sondern können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. Sie sind daher - soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz geht - gesondert zu beurteilen. Damit ist aber die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Bestätigung der Zulassung der Klageänderung durch Erhebung von Eventualbegehren iS § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Im hier zu beurteilenden Fall kann von einem unlösbaren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die "Ausdehnung des Streitwertes" des Klage(haupt)begehrens und der Entscheidung über die (im bekämpften Umfang erfolgte) Zulassung der Klageänderung durch Erhebung von Eventualbegehren keine Rede sein. Diese Entscheidungen bedingen einander nicht, sondern können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. Sie sind daher - soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz geht - gesondert zu beurteilen. Damit ist aber die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Bestätigung der Zulassung der Klageänderung durch Erhebung von Eventualbegehren iS Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E46823 09A01767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00176.97S.0625.000Dokumentnummer
JJT_19970625_OGH0002_0090OB00176_97S0000_000