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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der Hildegard Danzinger-Ammering ("und Miteigentümer") in Traunkirchen, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Wiesingerstraße 4, gegen die Bescheide 1. des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 30. Dezember 2004, Zl. MA 64 GA 13/94/98, 2. der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Dezember 2005, Zl. BOB 73/05, beide betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die gegen den erstgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
zu 1.:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (s zuletzt den hg. Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl. 2006/06/0021, mwN).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Behörde erster Instanz, wogegen Berufung erhoben werden konnte (und tatsächlich erhoben wurde). Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist somit nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
zu 2.:
Die beschwerdeführende(n) Partei(en) ist (sind) der am 11. Mai 2006 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, insofern nicht nachgekommen, als das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2005, Zl. BOB 73/05, nicht bekannt gegeben wurde (die Angabe "frühestens am 31.1.2005 mir übergeben" bezieht sich eindeutig auf den erstangefochtenen Bescheid). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
zu 1. und 2.:
Bei diesem Ergebnis bedurfte es keines Eingehens darauf, dass Beschwerde auch von "Miteigentümern" erhoben wurde.
Wien, am 31. Juli 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050052.X00Im RIS seit
27.09.2006