TE OGH 1997/6/25 19Bs237/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Brem und Dr.B.Kunst in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Friedrich E***** u. a. wegen §§ 51 f MSchG über die Beschwerde der Privatanklägerin P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. Mai 1997, GZ 6 Vr 549/96-15, denDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Brem und Dr.B.Kunst in nichtöffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Friedrich E***** u. a. wegen Paragraphen 51, f MSchG über die Beschwerde der Privatanklägerin P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. Mai 1997, GZ 6 römisch fünf r 549/96-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene

Beschluß ersatzlos a u f g e h o - b e n .

Text

Begründung:

Mit am 21. Dezember 1993 beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachtem Schriftsatz beantragte die P***** International Inc. die Einleitung der Voruntersuchung gegen Friedrich E***** und Gabor S***** wegen Verdachts der Vergehen nach §§ 51 und 52 MSchG. Nach Einbeziehung der Anzeige in ein gegen Friedrich E***** und andere bereits wegen verschiedener Finanzvergehen nach dem FinStrG anhängiges Strafverfahren ordnete der Untersuchungsrichter am 22. Dezember 1993 antragsgemäß die Einleitung der Voruntersuchung gegen die Genannten aus den genannten Gründen an. Dieser Beschluß wurde am darauffolgenden Tag dem Beschuldigten Friedrich E***** kundgemacht (AS 9), eine - gemäß § 38 Abs 4 StPO vorgeschriebene - Verständigung des Beschuldigten Gabor S***** erfolgte jedoch nach der Aktenlage bis heute ebensowenig wie dessen Vernehmung zu den erhobenen Vorwürfen. Hingegen wurde das gesamte Verfahren am 10. Jänner 1995 gemäß § 412 StPO "wegen ausständigen Rechtshilfeersuchens" abgebrochen (AS 1 d). Eine Schließung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter gemäß § 111 StPO fand nicht statt; jedoch erhob die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 2. August 1996 Anklage gegen Friedrich E***** und Josef R***** wegen der Finanzvergehen. Bezüglich der Privatanklagedelikte nach dem MSchG finden sich im Akt lediglich Aktenvermerke vom 24. Februar, 7. März, 18. März und 15. April 1997, wonach der Untersuchungsrichter mit dem Privatanklagevertreter Dr.G***** "wg PA" (offenbar gemeint: wegen der Privatanklage, siehe AS 1 h verso) telefoniert, sowie ein solcher vom 2. April 1997, wonach der genannte Vertreter beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Akteneinsicht genommen habe. Am 20. Mai 1997 brachte die Privatanklägerin schließlich einen Strafantrag gegen Friedrich E***** und Gabor S***** wegen §§ 51 und 52 MSchG ein.Mit am 21. Dezember 1993 beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachtem Schriftsatz beantragte die P***** International Inc. die Einleitung der Voruntersuchung gegen Friedrich E***** und Gabor S***** wegen Verdachts der Vergehen nach Paragraphen 51 und 52 MSchG. Nach Einbeziehung der Anzeige in ein gegen Friedrich E***** und andere bereits wegen verschiedener Finanzvergehen nach dem FinStrG anhängiges Strafverfahren ordnete der Untersuchungsrichter am 22. Dezember 1993 antragsgemäß die Einleitung der Voruntersuchung gegen die Genannten aus den genannten Gründen an. Dieser Beschluß wurde am darauffolgenden Tag dem Beschuldigten Friedrich E***** kundgemacht (AS 9), eine - gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StPO vorgeschriebene - Verständigung des Beschuldigten Gabor S***** erfolgte jedoch nach der Aktenlage bis heute ebensowenig wie dessen Vernehmung zu den erhobenen Vorwürfen. Hingegen wurde das gesamte Verfahren am 10. Jänner 1995 gemäß Paragraph 412, StPO "wegen ausständigen Rechtshilfeersuchens" abgebrochen (AS 1 d). Eine Schließung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter gemäß Paragraph 111, StPO fand nicht statt; jedoch erhob die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 2. August 1996 Anklage gegen Friedrich E***** und Josef R***** wegen der Finanzvergehen. Bezüglich der Privatanklagedelikte nach dem MSchG finden sich im Akt lediglich Aktenvermerke vom 24. Februar, 7. März, 18. März und 15. April 1997, wonach der Untersuchungsrichter mit dem Privatanklagevertreter Dr.G***** "wg PA" (offenbar gemeint: wegen der Privatanklage, siehe AS 1 h verso) telefoniert, sowie ein solcher vom 2. April 1997, wonach der genannte Vertreter beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Akteneinsicht genommen habe. Am 20. Mai 1997 brachte die Privatanklägerin schließlich einen Strafantrag gegen Friedrich E***** und Gabor S***** wegen Paragraphen 51 und 52 MSchG ein.

Mit dem angefochtenen Beschluß stellte die Untersuchungsrichterin das Strafverfahren gegen die beiden genannten Beschuldigten wegen §§ 51 und 52 MSchG gemäß § 46 Abs 3 StPO mit der wesentlichen Begründung ein, daß die 14-tägige Frist des § 112 Abs 2 StPO nicht eingehalten worden sei, und verpflichtete die Privatanklägerin gemäß § 390 Abs 1 StPO zum Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten.Mit dem angefochtenen Beschluß stellte die Untersuchungsrichterin das Strafverfahren gegen die beiden genannten Beschuldigten wegen Paragraphen 51 und 52 MSchG gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO mit der wesentlichen Begründung ein, daß die 14-tägige Frist des Paragraph 112, Absatz 2, StPO nicht eingehalten worden sei, und verpflichtete die Privatanklägerin gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO zum Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der P***** International Inc., der Berechtigung zukommt.

Da nach der Aktenlage bisher weder eine formale Schließung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter (§ 111 StPO) stattgefunden hat, noch die Privatanklägerin von einer solchen durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung einer Ausfertigung einer solchen Verfügung (§ 77 Abs 1 StPO) mit der Belehrung in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist zur Einbringung der Anklageschrift dem Rücktritt von der Anklage gleichkomme (§ 112 Abs 2 StPO), liegt ein zur Verfahrenseinstellung nach § 46 Abs 3 StPO berechtigende Fristversäumnis der Privatanklägerin nicht vor.Da nach der Aktenlage bisher weder eine formale Schließung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter (Paragraph 111, StPO) stattgefunden hat, noch die Privatanklägerin von einer solchen durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung einer Ausfertigung einer solchen Verfügung (Paragraph 77, Absatz eins, StPO) mit der Belehrung in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist zur Einbringung der Anklageschrift dem Rücktritt von der Anklage gleichkomme (Paragraph 112, Absatz 2, StPO), liegt ein zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO berechtigende Fristversäumnis der Privatanklägerin nicht vor.

Die prozeßleitende Verfügung des Untersuchungsrichters gemäß § 111 StPO wurde auch nicht dadurch ersetzt, daß die Staatsanwaltschaft zu den auch von der Voruntersuchung umfaßten Offizialdelikten eine Anklageschrift eingebracht hat; ebensowenig vermochten telefonische Gespräche des Untersuchungsrichters mit dem Privatanklagevertreter - ersichtlich ohne Belehrung nach § 112 Abs 2, letzter Satzteil, StPO - die vorgeschriebene Form zu protokollierender mündlicher Verkündung vor Gericht oder Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Verfügung zu substituieren.Die prozeßleitende Verfügung des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 111, StPO wurde auch nicht dadurch ersetzt, daß die Staatsanwaltschaft zu den auch von der Voruntersuchung umfaßten Offizialdelikten eine Anklageschrift eingebracht hat; ebensowenig vermochten telefonische Gespräche des Untersuchungsrichters mit dem Privatanklagevertreter - ersichtlich ohne Belehrung nach Paragraph 112, Absatz 2,, letzter Satzteil, StPO - die vorgeschriebene Form zu protokollierender mündlicher Verkündung vor Gericht oder Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Verfügung zu substituieren.

In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluß daher ersatzlos aufzuheben; ungeachtet der somit noch nicht geschlossenen Voruntersuchung wird nun bezüglich des zulässigerweise (siehe Mayerhofer, StPO4, § 111, E 1) bereits vor deren Schließung eingebrachten Strafantrages der Privatanklägerin (ON 14) gemäß §§ 483 ff StPO vorzugehen sein.In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluß daher ersatzlos aufzuheben; ungeachtet der somit noch nicht geschlossenen Voruntersuchung wird nun bezüglich des zulässigerweise (siehe Mayerhofer, StPO4, Paragraph 111,, E 1) bereits vor deren Schließung eingebrachten Strafantrages der Privatanklägerin (ON 14) gemäß Paragraphen 483, ff StPO vorzugehen sein.

Anmerkung

EW00198 19B02377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:0190BS00237.97.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OLG0009_0190BS00237_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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