TE OGH 1997/6/25 9ObA202/97i

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Wolfgang Stelzmüller und Dr.Manfred Dafert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Karl K*****, Arzt,***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeindeverband des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt M*****, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse 300.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1997, GZ 8 Ra 20/97-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.September 1996, GZ 7 Cga 84/95a-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 505 Abs 2 ZPO steht für die Erhebung der Revision eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses zur Verfügung. Der Revisionsschriftsatz ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen (§ 505 Abs 1 ZPO).Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO steht für die Erhebung der Revision eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses zur Verfügung. Der Revisionsschriftsatz ist beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen (Paragraph 505, Absatz eins, ZPO).

Prozeßgericht erster Instanz war hier das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht. Das Berufungsurteil wurde am 17.3.1997 zugestellt. Die an das Arbeits- und Sozialgericht Wien adressierte Revision wurde am 14.4.1997 zur Post gegeben, langte bei diesem Gericht am 15.4.1997 ein und wurde von dort am 16.4.1997 an das Landesgericht Korneuburg als Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitet, wo sie am 18.4.1997 einlangte.

Nach § 89 GOG ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, daß es mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen wird. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek in Rechberger ZPO Anm 7 vor § 461 ZPO mwH).Nach Paragraph 89, GOG ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, daß es mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen wird. Die Tage des Postenlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden aber nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (Kodek in Rechberger ZPO Anmerkung 7 vor Paragraph 461, ZPO mwH).

Im Hinblick auf die Zustellung der Berufungsentscheidung am 17.3.1997 endete die vierwöchige Revisionsfrist am 14.4.1997. Sie war daher im Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes beim Erstgericht (und auch im Zeitpunkt der Weitersendung des Schriftsatzes an dieses durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien) bereits abgelaufen. Das Rechtsmittel ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E46582 09B02027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00202.97I.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OGH0002_009OBA00202_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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