TE OGH 1997/6/25 9Ob173/97z

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Bank *****, vertreten durch Dr.Hakki Y*****, ***** N.Cyprus, vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag.Martin P*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 4,000.000,- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. April 1997, GZ 5 R 14/97s-8, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Februar 1997, GZ 40 Cg 2/97y-4, abgeändert wurde den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz im Norden Zyperns hat, begehrt vom Beklagten S 4,000.000 sA.

Der Beklagte beantragte in der Klagebeantwortung, der Klägerin gemäß §§ 57 ff ZPO eine Prozeßkostensicherheitsleistung von S 600.000,-Der Beklagte beantragte in der Klagebeantwortung, der Klägerin gemäß Paragraphen 57, ff ZPO eine Prozeßkostensicherheitsleistung von S 600.000,-

aufzuerlegen.

Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus. Da sowohl mit Zypern als auch mit der Türkei Rechtshilfeübereinkommen bestünden, sei sie zum Erlag einer Sicherheit nicht verpflichtet. Überdies wäre höchstens eine Sicherheitsleistung von S 100.000.- gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten, der Klägerin eine Prozeßkostensicherheitsleistung aufzuerlegen, ab. Auf die Beziehungen zwischen Österreich und Zypern sei das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen (BGBl 1932/45) anwendbar, nach dessen Art. 11 die in Zypern ansässige Klägerin in Österreich keine Prozeßkostensicherheit zu leisten habe.Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten, der Klägerin eine Prozeßkostensicherheitsleistung aufzuerlegen, ab. Auf die Beziehungen zwischen Österreich und Zypern sei das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen (BGBl 1932/45) anwendbar, nach dessen Artikel 11, die in Zypern ansässige Klägerin in Österreich keine Prozeßkostensicherheit zu leisten habe.

Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung iS der Verpflichtung der Klägerin ab, eine Sicherheitsleistung von S 140.000,- zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwischen der Republik Österreich und Zypern bestehe kein Vollstreckungsabkommen. Selbst bei Anwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens (BGBl 1932/45) sei die Klägerin von der Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht befreit, weil Art 11 dieses Abkommens iS der herrschenden Rechtsprechung dahin auszulegen sei, daß der in Österreich als Kläger auftretende Angehörige eines anderen Vertragsstaates nur dann von der Pflicht zum Erlag einer Sicherheit befreit sei, wenn er in Österreich wohnhaft sei. Da die Klägerin ihren Sitz nicht in Österreich habe und Ausnahmetatbestände nach § 57 Abs 2 ZPO weder behauptet noch bescheinigt worden seien, sei ihr daher der Erlag einer Prozeßkostensicherheit aufzutragen. Deren Höhe entspreche dem derzeit abschätzbaren Verfahrensaufwand. Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die ausreichend gesicherte höchstgerichtliche Judikatur nicht zulässig.Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung iS der Verpflichtung der Klägerin ab, eine Sicherheitsleistung von S 140.000,- zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwischen der Republik Österreich und Zypern bestehe kein Vollstreckungsabkommen. Selbst bei Anwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens (BGBl 1932/45) sei die Klägerin von der Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht befreit, weil Artikel 11, dieses Abkommens iS der herrschenden Rechtsprechung dahin auszulegen sei, daß der in Österreich als Kläger auftretende Angehörige eines anderen Vertragsstaates nur dann von der Pflicht zum Erlag einer Sicherheit befreit sei, wenn er in Österreich wohnhaft sei. Da die Klägerin ihren Sitz nicht in Österreich habe und Ausnahmetatbestände nach Paragraph 57, Absatz 2, ZPO weder behauptet noch bescheinigt worden seien, sei ihr daher der Erlag einer Prozeßkostensicherheit aufzutragen. Deren Höhe entspreche dem derzeit abschätzbaren Verfahrensaufwand. Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die ausreichend gesicherte höchstgerichtliche Judikatur nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr keine Prozeßkostensicherheitsleistung auferlegt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Verpflichtung eines im türkisch besetzten Nordteil Zyperns ansässigen Klägers, eine Prozeßkostensicherheit zu erlegen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Er ist aber nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach aus Art 11 des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931 eine Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung nicht abzuleiten ist, weil sie ihren Sitz nicht in Österreich hat, sind zutreffend (ZfRV 1992, 123; 3 Ob 123/88 ua) und werden von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr bekämpft. Ihre Meinung, Nord-Zypern - wo die Klägerin ihren Sitz hat - sei seit der Annexion dieses Gebietes durch die Türkische Republik in das türkische Staatswesen eingegliedert, weshalb das im Verhältnis zur Türkischen Republik geltende Übereinkommen vom 22.6.1930 über die wechselseitigen Beziehungen und über die Vollstreckungsrechtshilfe, BGBl 1932/90, zur Anwendung komme, ist unzutreffend:Die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach aus Artikel 11, des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931 eine Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Prozeßkostensicherheitsleistung nicht abzuleiten ist, weil sie ihren Sitz nicht in Österreich hat, sind zutreffend (ZfRV 1992, 123; 3 Ob 123/88 ua) und werden von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr bekämpft. Ihre Meinung, Nord-Zypern - wo die Klägerin ihren Sitz hat - sei seit der Annexion dieses Gebietes durch die Türkische Republik in das türkische Staatswesen eingegliedert, weshalb das im Verhältnis zur Türkischen Republik geltende Übereinkommen vom 22.6.1930 über die wechselseitigen Beziehungen und über die Vollstreckungsrechtshilfe, BGBl 1932/90, zur Anwendung komme, ist unzutreffend:

Nach der türkischen Besetzung des Nordostens der Republik Zypern im Krieg von 1974 wurde von der türkischen Seite zunächst der "Türkische Bundesstaat Zypern", 1983 sodann die "Türkische Republik Nordzypern" proklamiert, die nicht in das türkische Staatswesen eingegliedert ist, sondern sich als selbständiger Staat versteht. Die "Türkische Republik Nordzypern" wird aber außer von der Türkischen Republik international nicht anerkannt. Völkerrechtlich besteht die Republik Zypern unverändert weiter, wenn auch ihre territoriale Integrität seit Sommer 1974 verletzt ist. Eine Anwendung des im Verhältnis zur Türkischen Republik geltenden Übereinkommens vom 22.6.1930 auf die "Türkische Republik Nordzypern" kommt daher nicht in Betracht (Staatslexikon VII 709; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Zypern, 2 f).Nach der türkischen Besetzung des Nordostens der Republik Zypern im Krieg von 1974 wurde von der türkischen Seite zunächst der "Türkische Bundesstaat Zypern", 1983 sodann die "Türkische Republik Nordzypern" proklamiert, die nicht in das türkische Staatswesen eingegliedert ist, sondern sich als selbständiger Staat versteht. Die "Türkische Republik Nordzypern" wird aber außer von der Türkischen Republik international nicht anerkannt. Völkerrechtlich besteht die Republik Zypern unverändert weiter, wenn auch ihre territoriale Integrität seit Sommer 1974 verletzt ist. Eine Anwendung des im Verhältnis zur Türkischen Republik geltenden Übereinkommens vom 22.6.1930 auf die "Türkische Republik Nordzypern" kommt daher nicht in Betracht (Staatslexikon römisch VII 709; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Zypern, 2 f).

Da Befreiungstatbestände iS § 57 Abs 2 Z 1 - 4 ZPO von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet wurden und soweit ersichtlich auch nicht vorliegen, erweist sich daher der angefochtene Beschluß als zutreffend.Da Befreiungstatbestände iS Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, - 4 ZPO von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet wurden und soweit ersichtlich auch nicht vorliegen, erweist sich daher der angefochtene Beschluß als zutreffend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E46623 09A01737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00173.97Z.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19970625_OGH0002_0090OB00173_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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