Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Primetzhofer S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in Sankt Veit an der Glan, wegen Patenteingriffs (Streitwert S 1,000.000,--; Revisionsinteresse S 75.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. April 1997, GZ 5 R 237/96a-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das berechtigte Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte Sattelzüge vertrieben hat, deren Beschaffenheit das Patent der Klägerin verletzt. Zusätzlicher Behauptungen und Beweise der Klägerin hat es bei dieser Sachlage nicht bedurft. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und beweisen, aus denen sich trotz des festgestellten Vertriebes dieser Sattelzüge durch sie das Fehlen eines Veröffentlichungsinteresses der Klägerin ergeben hätte.
Die Beklagte hat immer bestritten, daß ihre Sattelzüge in das Patent der Klägerin eingreifen; sie hat jedoch zugestanden, Sattelzüge der beanstandeten Bauart vertrieben zu haben. Darauf bezieht sich das Berufungsgericht offenkundig, wenn es ausführt, der letzte von der Beklagten "zugestandene Patentrechtsverstoß" liege drei Jahre zurück. Gemeint ist damit der von der Beklagten zugestandene Vertrieb von Sattelzügen, der Beschaffenheit, wie rechtskräftig feststeht, das Patent der Klägerin verletzen. Der von der Beklagten gerügte Widerspruch im Berufungsurteil liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.
Anmerkung
E46676 04A01827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00182.97M.0626.000Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_0040OB00182_97M0000_000