Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1997, GZ 25 Rs 4/97t-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. Juli 1996, GZ 43 Cgs 5/96a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen sind, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN).Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen sind, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der am 29.12.1968 geborene und daher am Stichtag erst 26 Jahre alte Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und damit die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Verweisbarkeit des Klägers auf die vom Berufungsgericht genannten Hilfsarbeitertätigkeiten ist offenkundig und bedurfte keines weiteren Beweises (SSV-NF 6/87 ua).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der am 29.12.1968 geborene und daher am Stichtag erst 26 Jahre alte Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und damit die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Verweisbarkeit des Klägers auf die vom Berufungsgericht genannten Hilfsarbeitertätigkeiten ist offenkundig und bedurfte keines weiteren Beweises (SSV-NF 6/87 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E46711 10C02067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00206.97K.0626.000Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_010OBS00206_97K0000_000