Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska W*****, vertreten durch Dr.Karl Haas & Dr.Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St.Pölten, wider die beklagte Parteien
1. E***** Versicherungs AG, ***** 2. Stefan Z*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 18. Februar 1997, GZ 29 R 24/97i-94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nur auf Seiten der Klägerin, nicht aber auf Seiten des Zweitbeklagten liege außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, ist jedenfalls vertretbar, zumal das Fahrzeug der Klägerin ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet, während sich das Fahrzeug des Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes (nur) mit der linken Frontecke im Bereich der Fahrbahnmitte befand. Da somit keine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht dargetan wurde, sind die in § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl RZ 1994/45 ua).Bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr sind immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, nur auf Seiten der Klägerin, nicht aber auf Seiten des Zweitbeklagten liege außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, ist jedenfalls vertretbar, zumal das Fahrzeug der Klägerin ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet, während sich das Fahrzeug des Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Zusammenstoßes (nur) mit der linken Frontecke im Bereich der Fahrbahnmitte befand. Da somit keine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht dargetan wurde, sind die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt vergleiche RZ 1994/45 ua).
Anmerkung
E46665 02A02007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00200.97V.0626.000Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_0020OB00200_97V0000_000