Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Klemm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 551.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.April 1997, GZ 1 R 61/97s-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß. Davon kann aber hier keine Rede sein:Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß. Davon kann aber hier keine Rede sein:
Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Teilnehmer an der "Testfahrer-Aktion" hätten aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vor dem Hintergrund des vorangegangenen, dort erwähnten Gewinnspiels sehr wohl erkennen müssen, daß sie den Kaufpreis für einen PKW entrichten müßten, wenn sie in den Genuß des "Gratisfahrens" für ein Jahr gelangen wollten, ist durchaus vertretbar. Aus dem Text des Schreibens geht ja eindeutig hervor, daß die Beklagte die dort erwähnten Zahlungen für "das Auto, und für ein Jahr Haftpflicht und Vollkaskoversicherung, KFZ-Steuer, Service und Benzin (Service und Benzin gemäß ECE-Norm) für 15.000 km" von dem "Kombipreis" zahlen werde. Daß der Satz "Sie können ein Jahr gratis DAEWOO fahren!" blickfangartig hervorgehoben war, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dieser Satz nicht etwa in einem nur im Vorbeigehen flüchtig wahrgenommenen Plakat oder in einem Inserat, sondern in einem persönlichen Schreiben enthalten war, welches - noch mehr als ein ausführlicher Bildkatalog (vgl ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte - Bestpreisgarantie) - zur Gänze gelesen wird; von einem blickfangartigen Herausstellen des Satzes, das dazu hätte führen, daß sich der Empfänger des Schreibens mit dem übrigen Text nicht mehr befaßt, kann in diesem Falle nicht gesprochen werden (vgl auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 860 Rz 38 zu § 3 dUWG).Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Teilnehmer an der "Testfahrer-Aktion" hätten aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vor dem Hintergrund des vorangegangenen, dort erwähnten Gewinnspiels sehr wohl erkennen müssen, daß sie den Kaufpreis für einen PKW entrichten müßten, wenn sie in den Genuß des "Gratisfahrens" für ein Jahr gelangen wollten, ist durchaus vertretbar. Aus dem Text des Schreibens geht ja eindeutig hervor, daß die Beklagte die dort erwähnten Zahlungen für "das Auto, und für ein Jahr Haftpflicht und Vollkaskoversicherung, KFZ-Steuer, Service und Benzin (Service und Benzin gemäß ECE-Norm) für 15.000 km" von dem "Kombipreis" zahlen werde. Daß der Satz "Sie können ein Jahr gratis DAEWOO fahren!" blickfangartig hervorgehoben war, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dieser Satz nicht etwa in einem nur im Vorbeigehen flüchtig wahrgenommenen Plakat oder in einem Inserat, sondern in einem persönlichen Schreiben enthalten war, welches - noch mehr als ein ausführlicher Bildkatalog vergleiche ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte - Bestpreisgarantie) - zur Gänze gelesen wird; von einem blickfangartigen Herausstellen des Satzes, das dazu hätte führen, daß sich der Empfänger des Schreibens mit dem übrigen Text nicht mehr befaßt, kann in diesem Falle nicht gesprochen werden vergleiche auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 860 Rz 38 zu Paragraph 3, dUWG).
Die Ansicht, daß dieser Satz im Zusammenhalt mit den folgenden Ausführungen, womit dem Empfänger des Schreibens der Vorschlag gemacht wurde, jetzt einen PKW zum Kombipreis zu kaufen, worauf die Beklagte hieraus die näher angeführten Zahlungen erbringen werde, von den angesprochenen Interessenten nur dahin verstanden werden konnte, daß sie zwar Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Ersatz der KFZ-Steuer, Treibstoff und Service für ein Jahr unentgeltlich bekämen, wohl aber den Kaufpreis für das Auto zu zahlen hätten, steht im Hinblick auf den Empfängerkreis - Personen also, die daran Interesse hatten, Testfahrer zu werden - auch nicht in Widerspruch zur "Unklarheitenregel".
Konnten aber die Vorinstanzen schon die Irreführungseignung der beanstandeten Werbung verneinen, so braucht auf die Hilfsbegründung, daß nämlich ein allfälliger Irrtum nicht relevant wäre, nicht mehr eingegangen zu werden. Für das von den Vorinstanzen angenommene Verständnis des Schreibens durch den Empfänger kommt es auch nicht darauf an, ob diese alle einzelnen Bedingungen der seinerzeitigen Testfahrer-Aktion noch im Gedächtnis hatten.
Führt aber das beanstandete Schreiben nicht zu dem Mißverständnis der Empfänger, daß sie das gesamte Auto für ein Jahr gratis bekämen, dann ist auch dem auf § 1 UWG gestützten Anspruch - den die Klägerin damit begründet, daß die Beklagte mit unlauteren Mitteln das Interesse von Kunden an ihrem Angebot erwecke - der Boden entzogen.Führt aber das beanstandete Schreiben nicht zu dem Mißverständnis der Empfänger, daß sie das gesamte Auto für ein Jahr gratis bekämen, dann ist auch dem auf Paragraph eins, UWG gestützten Anspruch - den die Klägerin damit begründet, daß die Beklagte mit unlauteren Mitteln das Interesse von Kunden an ihrem Angebot erwecke - der Boden entzogen.
Anmerkung
E46677 04A01857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00185.97B.0626.000Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_0040OB00185_97B0000_000