Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. G***** Gesellschaft mbH & Co KEG, 2. U***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 14.Mai 1997, GZ 2 R 127/97k-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 55 Abs 3 JN ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung eingeklagt wird. Voraussetzung ist, daß ein schon ziffernmäßig bestimmter Rest offen bleibt (Mayr in Rechberger, ZPO § 55 JN Rz 3 mwN). Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt grundsätzlich nur aufgrund der Angaben in der Klage (§ 41 Abs 2 JN; Mayr aaO § 41 JN Rz 2 mwN).Nach Paragraph 55, Absatz 3, JN ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung eingeklagt wird. Voraussetzung ist, daß ein schon ziffernmäßig bestimmter Rest offen bleibt (Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 55, JN Rz 3 mwN). Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt grundsätzlich nur aufgrund der Angaben in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN; Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 2 mwN).
Die Klägerin hat zwar behauptet, daß die Erstbeklagte "insbesondere nach § 1409 ABGB und § 25 HGB" hafte; sie hat aber vorgebracht, die Haftung der Erstbeklagten als Unternehmensübernehmerin bis zum Wert des Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Das Unternehmen sei mindestens S 500.000,-- wert. Die Höhe jener Forderung, welche die Klägerin insgesamt gegen die Beklagten geltend machen will, steht demnach nach dem Klagevorbringen noch nicht fest, so daß das Rekursgericht zu Recht den eingeklagten Betrag als maßgebend erachtet hat. Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Kläger einen Anspruch nach § 25 HGB und damit die unbeschränkte Haftung des Beklagten geltend macht, stellt sich im vorliegenden Verfahren demnach nicht.Die Klägerin hat zwar behauptet, daß die Erstbeklagte "insbesondere nach Paragraph 1409, ABGB und Paragraph 25, HGB" hafte; sie hat aber vorgebracht, die Haftung der Erstbeklagten als Unternehmensübernehmerin bis zum Wert des Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Das Unternehmen sei mindestens S 500.000,-- wert. Die Höhe jener Forderung, welche die Klägerin insgesamt gegen die Beklagten geltend machen will, steht demnach nach dem Klagevorbringen noch nicht fest, so daß das Rekursgericht zu Recht den eingeklagten Betrag als maßgebend erachtet hat. Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Kläger einen Anspruch nach Paragraph 25, HGB und damit die unbeschränkte Haftung des Beklagten geltend macht, stellt sich im vorliegenden Verfahren demnach nicht.
Anmerkung
E46675 04A01797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00179.97W.0626.000Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_0040OB00179_97W0000_000