TE OGH 1997/6/26 4Ob194/97a

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr.Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** K***** Gesellschaft mbH, ***** 2. A***** G***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Thaler & Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20.Mai 1997, GZ 2 R 121/97d-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 3 UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind Personen, die an der Ware, für die Ausstattungsschutz in Anspruch genommen wird, interessiert sein können (ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind Personen, die an der Ware, für die Ausstattungsschutz in Anspruch genommen wird, interessiert sein können (ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais mwN).

Nicht nur jene Personen können an einer Ware interessiert sein, die diese Ware bereits besitzen, bereits damit gearbeitet haben oder eine Anschaffung planen. Daran interessiert sein können auch Personen, die bisher noch keine Gelegenheit hatten, sich mit der Ware vertraut zu machen. Die von der Klägerin genannten Werte von 81 % und 84 % beziehen sich aber nur auf jene der 910 befragten Personen, die angegeben haben, einen Hochdruckreiniger zu besitzen, zwar keinen zu besitzen, aber bereits einen verwendet zu haben oder die Anschaffung eines Hochdruckreinigers zu planen.

Daß das Rekursgericht bei dieser Sachlage zum Schluß gekommen ist, die Klägerin habe den Verkehrsgeltungsnachweis nicht erbracht, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

Anmerkung

E46681 04A01947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00194.97A.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_0040OB00194_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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