TE OGH 1997/6/26 8Ob184/97k

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Erwin P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 400.000,-- S infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.April 1997, GZ 3 R 59/97k-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob und inwieweit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; künftige Ereignisse und Entwicklungen, wie das Steigen des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft oder das bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, sind daher für die Lösung dieser Frage ohne Bedeutung (siehe NZ 1971, 45; 4 Ob 583/78; 6 Ob 3/83).

Anmerkung

E46701 08A01847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00184.97K.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_0080OB00184_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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