TE OGH 1997/6/26 10ObS196/97i

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch die Sachwalterin Mag.Petra Hartinger, Verein für Sachwalterschaft in Steyr, diese vertreten durch Dr.Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Gewährung der Anstaltspflege, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Jänner 1997, GZ 11 Rs 16/97w-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.Mai 1996, GZ 24 Cgs 170/95m-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; siehe insbesondere SZ 64/173 = SSV-NF 5/134; zuletzt 10 ObS 2317/96z und 10 ObS 2365/96h - veröffentlicht). Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen des § 144 ASVG nicht allein darauf an, ob die Klägerin ärztlicher Hilfe bedarf (diese könnte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedarf, die nur ein einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden kann. Diese Frage ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes - schon mangels mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens - nicht hinreichend geklärt. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 38/29, SZ 43/167, JBl 1991, 580 uva).Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; siehe insbesondere SZ 64/173 = SSV-NF 5/134; zuletzt 10 ObS 2317/96z und 10 ObS 2365/96h - veröffentlicht). Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 144, ASVG nicht allein darauf an, ob die Klägerin ärztlicher Hilfe bedarf (diese könnte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedarf, die nur ein einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden kann. Diese Frage ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes - schon mangels mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens - nicht hinreichend geklärt. Ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 38/29, SZ 43/167, JBl 1991, 580 uva).

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E46710 10C01967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00196.97I.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_010OBS00196_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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