TE OGH 1997/7/1 6Bs248/97

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Norm

JGG §11
  1. JGG § 11 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Kopf

6 Bs 248/97

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 1.7.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Markus M***** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.3.1997, GZl 23 EVr 435/97-18, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 1.7.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Markus M***** wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 2, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.3.1997, GZl 23 EVr 435/97-18, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe k e i n e Folge gegeben, daß im Spruch des angefochtenen Beschlusses beizufügen ist:

Die vom Oberlandesgericht Innsbruck am 19.3.1996 zu 6 Bs 119/96 nach § 9 Abs 1 Z 2 (richtig: Z 1) JGG bestimmte Probezeit von zwei Jahren (ON 10 in ON 12) bleibt unverändert.Die vom Oberlandesgericht Innsbruck am 19.3.1996 zu 6 Bs 119/96 nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig: Ziffer eins,) JGG bestimmte Probezeit von zwei Jahren (ON 10 in ON 12) bleibt unverändert.

Text

Begründung:

Mit dem zu 23 EVr 267/96 vor dem Landesgericht Innsbruck erhobenen Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am 1.8.1978 geborenen, daher jugendlichen Markus M***** zur Last, er habe zusammen mit dem außer Verfolgung gesetzen Aslan C***** in Wiesing mit Bereicherungsvorsatz

1. am 23.9.1995 der Marion P***** einen Schulrucksack samt Inhalt unerhobenen Wertes und

2. am 7.10.1995 in der Pfarrkirche W*****, sohin in einem der Religionsausübung dienenden Raum, dem Pfarramt W***** ca. 24 Stück Opferlichter im Werte von insgesamt S 168,--

weggenommen und hiedurch das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB begangen. Das Landesgericht Innsbruck stellte mit Beschluß vom 30.1.1996 das Verfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig ein, in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des öffentlichen Anklägers änderte das Oberlandesgericht Innsbruck am 19.3.1996 zu 6 Bs 119/96 die Entscheidung dahin ab, daß die Probezeit mit zwei Jahren festgesetzt wurde.weggenommen und hiedurch das Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen. Das Landesgericht Innsbruck stellte mit Beschluß vom 30.1.1996 das Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, JGG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig ein, in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des öffentlichen Anklägers änderte das Oberlandesgericht Innsbruck am 19.3.1996 zu 6 Bs 119/96 die Entscheidung dahin ab, daß die Probezeit mit zwei Jahren festgesetzt wurde.

Mit Strafantrag vom 26.11.1996 wurde Markus M***** das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB angelastet, weil er im Mai oder Juni 1996 in Wiesing im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Aslan C***** als Mittäter der Christiana S***** nach Aufbrechen eines Automaten durch Aufbrennen der Plexiglasscheibe mehrere Kaugummikugeln im Werte von ca. S 500,-- gestohlen habe. Unter Hinweis auf diesen neuerlichen Strafantrag beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 5.12.1996 die Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens gemäß § 11 Abs 3 JGG. Unter Aufhebung des diesbezüglich abweislichen Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.1996 trug das Oberlandesgericht Innsbruck am 21.1.1997 zu 6 Bs 18/97 die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 11 Abs 3 JGG auf. In der Hauptverhandlung vom 28.1.1997 (ON 13) beschloß der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Einbeziehung des fortzusetzenden Verfahrens 23 Vr 267/96 in das die Anlaßtat betreffende 23 Vr 3587/96 (nunmehr 23 Vr 435/97) nach § 56 StPO (die Verwendung des Wortes "Ausscheidung" in AS 123 ist in Zusammenhalt mit der Zitierung des § 56 StPO als offenbarer Hör- oder Schreibfehler zu sehen, zumal M***** auch zu den ehemals im nun fortgesetzten Verfahren erhobenen Vorwürfen vernommen wurde und sich diesbezüglich schuldig bekannte, siehe S 129).Mit Strafantrag vom 26.11.1996 wurde Markus M***** das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB angelastet, weil er im Mai oder Juni 1996 in Wiesing im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Aslan C***** als Mittäter der Christiana S***** nach Aufbrechen eines Automaten durch Aufbrennen der Plexiglasscheibe mehrere Kaugummikugeln im Werte von ca. S 500,-- gestohlen habe. Unter Hinweis auf diesen neuerlichen Strafantrag beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 5.12.1996 die Fortsetzung des vorläufig eingestellten Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, JGG. Unter Aufhebung des diesbezüglich abweislichen Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.12.1996 trug das Oberlandesgericht Innsbruck am 21.1.1997 zu 6 Bs 18/97 die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, JGG auf. In der Hauptverhandlung vom 28.1.1997 (ON 13) beschloß der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Einbeziehung des fortzusetzenden Verfahrens 23 römisch fünf r 267/96 in das die Anlaßtat betreffende 23 römisch fünf r 3587/96 (nunmehr 23 römisch fünf r 435/97) nach Paragraph 56, StPO (die Verwendung des Wortes "Ausscheidung" in AS 123 ist in Zusammenhalt mit der Zitierung des Paragraph 56, StPO als offenbarer Hör- oder Schreibfehler zu sehen, zumal M***** auch zu den ehemals im nun fortgesetzten Verfahren erhobenen Vorwürfen vernommen wurde und sich diesbezüglich schuldig bekannte, siehe S 129).

Nach Durchführung des Verfahrens sprach das Landesgericht Innsbruck am 14.3.1997 Markus M***** hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Anlaßtat, nämlich des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zum Nachteil der Christiane S***** gemäß § 259 Z 3 StPO frei und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Gleichzeitig beschloß der Erstrichter, das Strafverfahren gegen Markus M***** wegen Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB wegen der dem vorläufig eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Taten gemäß § 11 Abs 5 zweiter Satz JGG einzustellen. Diesen Beschluß begründete der Erstrichter (in ON 18) im wesentlichen damit, daß Markus M***** von der neu hervorgekommenen strafbaren Handlung (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch zum Nachteil der Christiane S*****) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, weshalb das gemäß § 11 Abs 3 JGG fortgesetzte Strafverfahren gemäß § 11 Abs 5 letzter Satz JGG (neuerlich) einzustellen war. Die Diktion "neuerlich einzustellen" entspricht der vom Oberlandesgericht Innsbruck im letzten Satz der Entscheidung vom 21.1.1997 zu 6 Bs 18/97 (ON 19 in ON 12) gebrauchten.Nach Durchführung des Verfahrens sprach das Landesgericht Innsbruck am 14.3.1997 Markus M***** hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Anlaßtat, nämlich des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zum Nachteil der Christiane S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Gleichzeitig beschloß der Erstrichter, das Strafverfahren gegen Markus M***** wegen Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 2, StGB wegen der dem vorläufig eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Taten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz JGG einzustellen. Diesen Beschluß begründete der Erstrichter (in ON 18) im wesentlichen damit, daß Markus M***** von der neu hervorgekommenen strafbaren Handlung (Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch zum Nachteil der Christiane S*****) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde, weshalb das gemäß Paragraph 11, Absatz 3, JGG fortgesetzte Strafverfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz JGG (neuerlich) einzustellen war. Die Diktion "neuerlich einzustellen" entspricht der vom Oberlandesgericht Innsbruck im letzten Satz der Entscheidung vom 21.1.1997 zu 6 Bs 18/97 (ON 19 in ON 12) gebrauchten.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde begehrt der öffentliche Ankläger die Aufhebung dieses Beschlusses, weil nach der Intention des Gesetzes sich die Anordnung der Einstellung des Verfahrens nach § 11 Abs 5 JGG nur auf den dort im vorausgegangenen Satz zitierten Fall anzuwenden sei, daß eine Verfahrensfortsetzung nach Ablauf der Probezeit erfolge. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht die endgültige Einstellung des Verfahrens nach § 11 Abs 5 JGG ausgesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft vermeint in ihrer Stellungnahme, daß der Beschwerde insofern (teilweise) Berechtigung zukomme, als im Falle des Freispruches hinsichtlich der Anlaßtat nach § 11 Abs 5 JGG zwar neuerlich auf Einstellung des (ursprünglich vorläufig eingestellten und dann) fortgesetzten Strafverfahrens zu erkennen sei, dies aber nur unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Probezeit.In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde begehrt der öffentliche Ankläger die Aufhebung dieses Beschlusses, weil nach der Intention des Gesetzes sich die Anordnung der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 5, JGG nur auf den dort im vorausgegangenen Satz zitierten Fall anzuwenden sei, daß eine Verfahrensfortsetzung nach Ablauf der Probezeit erfolge. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht die endgültige Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 5, JGG ausgesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft vermeint in ihrer Stellungnahme, daß der Beschwerde insofern (teilweise) Berechtigung zukomme, als im Falle des Freispruches hinsichtlich der Anlaßtat nach Paragraph 11, Absatz 5, JGG zwar neuerlich auf Einstellung des (ursprünglich vorläufig eingestellten und dann) fortgesetzten Strafverfahrens zu erkennen sei, dies aber nur unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Probezeit.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde zuwider wird im angefochtenen Beschluß nicht die endgültige Verfahrenseinstellung ausgesprochen. Eine solche endgültige Einstellung des Strafverfahrens, wie sie gemäß § 10 Abs 2 JGG entweder bei vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, auszusprechen wäre, ist in § 11 Abs 5 zweiter Satz JGG auch nicht vorgesehen. Allerdings ist aus der dortigen Bestimmung, daß das fortgesetzte Strafverfahren einzustellen ist, wenn das wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird, nicht klar abzuleiten, ob diese aufgetragene Einstellungsentscheidung eine originäre oder lediglich eine Wiederholung der ursprünglichen Entscheidung ist. Es kann daraus aber auch nicht - wie die Staatsanwaltschaft Innsbruck vermeint - abgeleitet werden, daß diese Bestimmung nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen das vorläufig eingestellte Strafverfahren zwar wegeneiner vor Ablauf der Probezeit begangenen Straftat oder wegen einer in dieser Zeit erfolgten Verurteilung fortgesetzt wird und diese Fortsetzung erst innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Probezeit oder Beendigung des wegen der Anlaßtat anhängigen Strafverfahrens erfolgt.Der Beschwerde zuwider wird im angefochtenen Beschluß nicht die endgültige Verfahrenseinstellung ausgesprochen. Eine solche endgültige Einstellung des Strafverfahrens, wie sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, JGG entweder bei vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, auszusprechen wäre, ist in Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz JGG auch nicht vorgesehen. Allerdings ist aus der dortigen Bestimmung, daß das fortgesetzte Strafverfahren einzustellen ist, wenn das wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird, nicht klar abzuleiten, ob diese aufgetragene Einstellungsentscheidung eine originäre oder lediglich eine Wiederholung der ursprünglichen Entscheidung ist. Es kann daraus aber auch nicht - wie die Staatsanwaltschaft Innsbruck vermeint - abgeleitet werden, daß diese Bestimmung nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen das vorläufig eingestellte Strafverfahren zwar wegeneiner vor Ablauf der Probezeit begangenen Straftat oder wegen einer in dieser Zeit erfolgten Verurteilung fortgesetzt wird und diese Fortsetzung erst innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Probezeit oder Beendigung des wegen der Anlaßtat anhängigen Strafverfahrens erfolgt.

Aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 11 Abs 3 JGG, nach welcher das vorläufig eingestellte Verfahren fortzusetzen ist wegen einer Anlaßtat, die vor Ablauf der Probezeit fällt, ergibt sich keine Regelung, was mit diesem fortgesetzten Verfahren sonst zu geschehen hätte, wenn der Bestrafungsantrag wegen der Anlaßtat zu keinem Schuldspruch führt. Der Begriff der Verfahrenseinstellung im § 11 Abs 5 JGG muß daher anhand der weiteren Gesetzestexte und -materialien untersucht werden:Aus der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, JGG, nach welcher das vorläufig eingestellte Verfahren fortzusetzen ist wegen einer Anlaßtat, die vor Ablauf der Probezeit fällt, ergibt sich keine Regelung, was mit diesem fortgesetzten Verfahren sonst zu geschehen hätte, wenn der Bestrafungsantrag wegen der Anlaßtat zu keinem Schuldspruch führt. Der Begriff der Verfahrenseinstellung im Paragraph 11, Absatz 5, JGG muß daher anhand der weiteren Gesetzestexte und -materialien untersucht werden:

Nach § 9 JGG erfolgt die vorläufige Einstellung nur entweder für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder unter Bestimmung von Auflagen. Darüberhinaus können Weisungen erteilt und ein Bewährungshelfer beigegeben werden. Nach § 10 JGG ist das vorläufig eingestellte Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn die Auflagen erfüllt wurden oder die Probezeit abgelaufen ist. Nach § 11 JGG kann die Fortsetzung des vorläufig eingestellten Strafverfahrens erfolgen bei nicht gehöriger Erfüllung der Auflagen, Nichtbefolgung der Weisung, Entziehung des Einflusses des Bewährungshelfers oder schließlich wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung, wobei deshalb auch eine Fristverlängerung zur Fortsetzung des Verfahrens von 6 Monaten nach Ablauf der Probezeit oder Beendigung des neuerlichen Strafverfahrens festgelegt wurde. § 11 Abs 6 JGG bestimmt schließlich, daß mit Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens erteilte Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos werden.Nach Paragraph 9, JGG erfolgt die vorläufige Einstellung nur entweder für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder unter Bestimmung von Auflagen. Darüberhinaus können Weisungen erteilt und ein Bewährungshelfer beigegeben werden. Nach Paragraph 10, JGG ist das vorläufig eingestellte Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn die Auflagen erfüllt wurden oder die Probezeit abgelaufen ist. Nach Paragraph 11, JGG kann die Fortsetzung des vorläufig eingestellten Strafverfahrens erfolgen bei nicht gehöriger Erfüllung der Auflagen, Nichtbefolgung der Weisung, Entziehung des Einflusses des Bewährungshelfers oder schließlich wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung, wobei deshalb auch eine Fristverlängerung zur Fortsetzung des Verfahrens von 6 Monaten nach Ablauf der Probezeit oder Beendigung des neuerlichen Strafverfahrens festgelegt wurde. Paragraph 11, Absatz 6, JGG bestimmt schließlich, daß mit Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens erteilte Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos werden.

Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl Nr. 599/1988, wobei der Regierungsvorlage (486 der Blg zu XVII GP) noch ein anderer Text zugrunde lag als dem Bericht des Justizausschusses (Blg 738 zu XVII GP) und die Regierungsvorlage zugleich gegenüber der Regierungsvorlage 1983 die Probezeit von drei Jahren auf höchstens zwei Jahre abkürzte unter anderem mit dem Hinweis, damit dem Einwand sonstiger Verschlechterung der möglichen Beweislage für die Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens zu begegnen. Die Regierungsvorlage verweist (Blg 486 S 28) übereinstimmend mit dem AB (738 S 8) darauf, daß die vorläufige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens der mit BGBl 1980/319 geschaffenen Bestimmung des § 20 SGG nachgebildet wurde und führt der zitierte Bericht des Justizausschusses (S 8 in Blg 738) weiter aus, daß, falls das neu eingeleitete Verfahren anders als durch einen Schuldspruch endet, "neuerlich" das fortgesetzte Strafverfahren einzustellen ist. Da § 20 Abs 2 SGG, der in Übereinstimmung der RV mit dem AB die Vorlage zu § 11 Abs 5 JGG bildete, von einem Verfahrensstand zu einem Zeitpunkt, wo die Probezeit schon abgelaufen ist, überhaupt nicht spricht, ist eine solche einengende Interpretation des öffentlichen Anklägers offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Bei diesen Ausführungen hat das Rechtsmittelgericht die Kommentierung des § 11 JGG 1988 durch Jesionek, Juridica-Kurzkommentar 1994, für sich, wonach dort zu § 11 Abs 3 JGG von der Erledigung durch "neuerliche vorläufige Einstellung" gesprochen und zu Abs 5 ausgeführt wird, daß der erste Satz dem § 56 StGB, der zweite Satz dem § 20 Abs 2 SGG nachgebildet ist.Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wobei der Regierungsvorlage (486 der Blg zu römisch XVII GP) noch ein anderer Text zugrunde lag als dem Bericht des Justizausschusses (Blg 738 zu römisch XVII GP) und die Regierungsvorlage zugleich gegenüber der Regierungsvorlage 1983 die Probezeit von drei Jahren auf höchstens zwei Jahre abkürzte unter anderem mit dem Hinweis, damit dem Einwand sonstiger Verschlechterung der möglichen Beweislage für die Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens zu begegnen. Die Regierungsvorlage verweist (Blg 486 S 28) übereinstimmend mit dem AB (738 S 8) darauf, daß die vorläufige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens der mit BGBl 1980/319 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 20, SGG nachgebildet wurde und führt der zitierte Bericht des Justizausschusses (S 8 in Blg 738) weiter aus, daß, falls das neu eingeleitete Verfahren anders als durch einen Schuldspruch endet, "neuerlich" das fortgesetzte Strafverfahren einzustellen ist. Da Paragraph 20, Absatz 2, SGG, der in Übereinstimmung der RV mit dem AB die Vorlage zu Paragraph 11, Absatz 5, JGG bildete, von einem Verfahrensstand zu einem Zeitpunkt, wo die Probezeit schon abgelaufen ist, überhaupt nicht spricht, ist eine solche einengende Interpretation des öffentlichen Anklägers offensichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Bei diesen Ausführungen hat das Rechtsmittelgericht die Kommentierung des Paragraph 11, JGG 1988 durch Jesionek, Juridica-Kurzkommentar 1994, für sich, wonach dort zu Paragraph 11, Absatz 3, JGG von der Erledigung durch "neuerliche vorläufige Einstellung" gesprochen und zu Absatz 5, ausgeführt wird, daß der erste Satz dem Paragraph 56, StGB, der zweite Satz dem Paragraph 20, Absatz 2, SGG nachgebildet ist.

Würde der Beschluß auf Fortsetzung des Strafverfahrens bedeuten, daß die vorausgegangene vorläufige Einstellung insgesamt hinfällig wäre, so wäre die in § 11 Abs 5 JGG vorgesehene Einstellung des Strafverfahrens jedenfalls nicht als endgültige zu verstehen, weil diesfalls der Gesetzgeber den im § 10 JGG verwendeten Begriff der "endgültigen Einstellung" wiederholt hätte, es könnte sich somit nur um eine Einstellung nach § 9 JGG handeln, wobei nun die dort unter Abs 1 Z 1 und 2 vorgesehene Einschränkung zum Tragen kommt, daß diese Einstellung nur entweder unter Festsetzung einer Probezeit von mindestens einem Jahr oder unter Erteilung der Auflagen möglich wäre. Das würde zum widersinnigen Ergebnis führen, daß auf diese Weise, wenn eine solche Einstellung etwa zwei Monate vor Ablauf einer zweijährigen Probezeit ausgesprochen würde, damit zwangsläufig eine Überschreitung der höchstmöglichen Probezeit (im Verhältnis zum ursprünglichen Beschluß) eintreten würde, was der Absicht des Gesetzgebers (siehe zitierte Ausführung in RV) zuwiderläuft. In Übereinstimmung mit den zitierten Gesetzesmaterialien, Jesionek und der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist vielmehr diese Einstellung als "neuerliche Einstellung" zu verstehen, dies im Sinne einer Wiederholung der ursprünglichen Einstellungserklärung. Bei anderer Auslegung wäre schließlich die Bestimmung des § 11 Abs 6 JGG überflüssig, nach welcher mit Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens lediglich die Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos wird, nicht aber die Erteilung von Auflagen (Fortsetzungsgrund nach § 11 Abs 3 JGG) oder die festgesetzte Probezeit. Das führt zum Ergebnis, daß der Ausspruch über die neuerliche Einstellung des fortgesetzten Strafverfahrens beinhaltet, daß die im vorläufigen Einstellungsbeschluß festgesetzte ausgesprochene Probezeit ebenso weiter gilt wie etwa bei Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht gehöriger Erfüllung der Auflagen die erteilte Auflage, weil solche Bedingnisse der vorläufigen Einstellung nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 6 JGG nicht gegenstandslos geworden sind.Würde der Beschluß auf Fortsetzung des Strafverfahrens bedeuten, daß die vorausgegangene vorläufige Einstellung insgesamt hinfällig wäre, so wäre die in Paragraph 11, Absatz 5, JGG vorgesehene Einstellung des Strafverfahrens jedenfalls nicht als endgültige zu verstehen, weil diesfalls der Gesetzgeber den im Paragraph 10, JGG verwendeten Begriff der "endgültigen Einstellung" wiederholt hätte, es könnte sich somit nur um eine Einstellung nach Paragraph 9, JGG handeln, wobei nun die dort unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehene Einschränkung zum Tragen kommt, daß diese Einstellung nur entweder unter Festsetzung einer Probezeit von mindestens einem Jahr oder unter Erteilung der Auflagen möglich wäre. Das würde zum widersinnigen Ergebnis führen, daß auf diese Weise, wenn eine solche Einstellung etwa zwei Monate vor Ablauf einer zweijährigen Probezeit ausgesprochen würde, damit zwangsläufig eine Überschreitung der höchstmöglichen Probezeit (im Verhältnis zum ursprünglichen Beschluß) eintreten würde, was der Absicht des Gesetzgebers (siehe zitierte Ausführung in RV) zuwiderläuft. In Übereinstimmung mit den zitierten Gesetzesmaterialien, Jesionek und der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist vielmehr diese Einstellung als "neuerliche Einstellung" zu verstehen, dies im Sinne einer Wiederholung der ursprünglichen Einstellungserklärung. Bei anderer Auslegung wäre schließlich die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, JGG überflüssig, nach welcher mit Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens lediglich die Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos wird, nicht aber die Erteilung von Auflagen (Fortsetzungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 3, JGG) oder die festgesetzte Probezeit. Das führt zum Ergebnis, daß der Ausspruch über die neuerliche Einstellung des fortgesetzten Strafverfahrens beinhaltet, daß die im vorläufigen Einstellungsbeschluß festgesetzte ausgesprochene Probezeit ebenso weiter gilt wie etwa bei Fortsetzung des Verfahrens wegen nicht gehöriger Erfüllung der Auflagen die erteilte Auflage, weil solche Bedingnisse der vorläufigen Einstellung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 6, JGG nicht gegenstandslos geworden sind.

Ebenso, wie das Vorbringen der Beschwerdeführerin verfehlt ist, daß der Erstrichter die endgültige Einstellung ausgesprochen hätte, ist daher aber auch die Meinung abzulehnen, daß, weil die Voraussetzungen für die endgültige Strafnachsicht etwa infolge Ablaufs der Probezeit noch nicht vorliegen, von einer (neuerlichen) Einstellung überhaupt Abstand zu nehmen wäre.

Der Oberste Gerichtshof hat zu 13 Os 81/97 zu § 20 Abs 2 SGG in Stattgebung der Beschwerde nach § 33 Abs 2 StPO in Kassierung eines Schuldspruches die Einstellung nach § 20 Abs 2 SGG, nicht aber die endgültige Einstellung ausgesprochen, zur Probezeit aber keine weiteren Ausführungen zu erstatten, weil dem Sachverhalt eine am 11.2.1985 nach § 17 Abs 1 SGG zurückgelegte Anzeige zugrunde lag, deren Probezeit also zum Zeitpunkt des höchstgerichtlichen Erkenntnisses bereits abgelaufen war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht führte aber der Oberste Gerichtshof aus, daß schon am 6.11.1986 (also bei noch laufender Probezeit) das Erstgericht hinsichtlich des nun fortgesetzten Verfahrens im Hinblick auf den Freispruch von der Anlaßtat einen Beschluß auf Einstellung des Verfahrens erkennen hätte müssen. Auch dies widerspricht daher der Meinung in der Beschwerde, daß die Einstellung nur nach Ablauf der Probezeit auszusprechen sei.Der Oberste Gerichtshof hat zu 13 Os 81/97 zu Paragraph 20, Absatz 2, SGG in Stattgebung der Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO in Kassierung eines Schuldspruches die Einstellung nach Paragraph 20, Absatz 2, SGG, nicht aber die endgültige Einstellung ausgesprochen, zur Probezeit aber keine weiteren Ausführungen zu erstatten, weil dem Sachverhalt eine am 11.2.1985 nach Paragraph 17, Absatz eins, SGG zurückgelegte Anzeige zugrunde lag, deren Probezeit also zum Zeitpunkt des höchstgerichtlichen Erkenntnisses bereits abgelaufen war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht führte aber der Oberste Gerichtshof aus, daß schon am 6.11.1986 (also bei noch laufender Probezeit) das Erstgericht hinsichtlich des nun fortgesetzten Verfahrens im Hinblick auf den Freispruch von der Anlaßtat einen Beschluß auf Einstellung des Verfahrens erkennen hätte müssen. Auch dies widerspricht daher der Meinung in der Beschwerde, daß die Einstellung nur nach Ablauf der Probezeit auszusprechen sei.

Damit ist grundsätzlich die vom Erstgericht gefällte Entscheidung auf "neuerliche" Einstellung des Verfahrens nach § 11 Abs 5 JGG rechtmäßig. Lediglich zur Klarstellung ist es aber geboten, demonstrativ anzuführen, daß daher die vom Beschwerdegericht zum ursprünglichen Beschluß auf vorläufige Verfahrenseinstellung festgesetzte Probezeit daher weiterhin gilt.Damit ist grundsätzlich die vom Erstgericht gefällte Entscheidung auf "neuerliche" Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 5, JGG rechtmäßig. Lediglich zur Klarstellung ist es aber geboten, demonstrativ anzuführen, daß daher die vom Beschwerdegericht zum ursprünglichen Beschluß auf vorläufige Verfahrenseinstellung festgesetzte Probezeit daher weiterhin gilt.

Anmerkung

EI00059 6BS248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00248.97.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19970701_OLG0819_0060BS00248_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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