TE OGH 1997/7/1 6Bs296/97

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Norm

StPO §270 Abs3
ZPO §419
  1. StPO § 270 heute
  2. StPO § 270 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 270 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 270 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 270 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 270 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 1.7.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Maria Andrea H***** und Siegfried H***** wegen § 107 Abs 1 StGB u.a. Delikte über die Beschwerde des Siegfried H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.5.1997, GZl 29 Vr 3200/96-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 1.7.1997 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Maria Andrea H***** und Siegfried H***** wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB u.a. Delikte über die Beschwerde des Siegfried H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.5.1997, GZl 29 römisch fünf r 3200/96-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der bekämpfte Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, daß der Ausspruch, daß in Seite 7, 2. Absatz, 2. Satz des Urteils vom 7.3.1997 anzufügen sei: "Dabei beschimpfte er seine geschiedene Frau und bedrohte sie mit dem "Umbringen" und "Niederschlagen", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen", ersatzlos aufgehoben wird.

Text

Begründung:

Mit dem zitierten Urteil sprach ein Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Beschuldigten Maria Andrea H***** und Siegfried H***** schuldig, und zwar habe am 5.4.1996 in Sillian bzw. zwischen Sillianz und Lienz

A) Maria H*****

1. Karin G***** durch im Spruch wiedergegebene Äußerungen und

Gesten gefährlich bedroht und

2. Kurt H***** durch im Spruch genannte Tathandlungen genötigt, sowie

B) Siegfried H*****

1. Karin G***** durch die Äußerungen, sie umzubringen und sie niederzu-

schlagen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und

2. Karin G***** durch gewaltsames Erfassen am rechten Handgelenk und

Festhalten vorsätzlich am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt

(oberflächliche Excoreation und eine mit Schmerzen verbundene Rötung im

distalen Radiusende rechts);

wodurch

Maria H*****

zu A) 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB undzu A) 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und

zu A) 2. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowiezu A) 2. das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie

Siegfried H*****

zu B) 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB undzu B) 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und

zu B) 2. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGBzu B) 2. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB

begangen hätten. Vom weiteren Anklagepunkt, nämlich daß Siegfried H***** durch die zu B) 2. beschriebene Gewalt und durch Verstellung des Ausganges Karin G***** zur Abstandnahme vom Verlassen des Zugabteiles zu nötigen versucht habe, wurde Siegfried H***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ebenso erging ein Freispruch hinsichtlich Maria H***** vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.begangen hätten. Vom weiteren Anklagepunkt, nämlich daß Siegfried H***** durch die zu B) 2. beschriebene Gewalt und durch Verstellung des Ausganges Karin G***** zur Abstandnahme vom Verlassen des Zugabteiles zu nötigen versucht habe, wurde Siegfried H***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ebenso erging ein Freispruch hinsichtlich Maria H***** vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

Gegen den schuldigsprechenden Teil des Urteils haben beide Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldet. Siegfried H***** brachte fristgerecht am 6.5.1997 die Rechtsmittelausführung ein und führte darin bei der Darstellung der Berufung wegen Nichtigkeit, ohne einen formellen Berichtigungsantrag zu stellen, aus, daß auf S 7 zweiter Absatz des angefochtenen Urteiles es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handeln werde, wenn dort festgestellt werde: "In der Absicht, Karin G***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, bedrohte die Zweitbeschuldigte diese mit dem Umbringen, Niederstechen und Halsaufschneiden.", offensichtlich sei damit die Erstbeschuldigte gemeint, wie sich schlüssig aus dem Textzusammenhang ergebe. Vorsichtshalber werde dies aber als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 (iVm §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 3) StPO dargestellt. Als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9a StPO (iVm §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4 StPO) wird ausgeführt, daß nach den im selben Absatz weiter getroffenen Feststellungen der Zweitbeschuldigte, als Karin G***** den Kopf ins Abteil hineinsteckte, aufgesprungen sei und auf sie habe losgehen wollen, jedoch keine Feststellung enthalten ist, daß er gedroht habe, gleichwenig gebe es irgendwelche Feststellungen zur inneren Tatseite, weshalb es an hinreichenden Feststellungen zum Tatbild des § 107 Abs 1 StGB fehle.Gegen den schuldigsprechenden Teil des Urteils haben beide Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldet. Siegfried H***** brachte fristgerecht am 6.5.1997 die Rechtsmittelausführung ein und führte darin bei der Darstellung der Berufung wegen Nichtigkeit, ohne einen formellen Berichtigungsantrag zu stellen, aus, daß auf S 7 zweiter Absatz des angefochtenen Urteiles es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handeln werde, wenn dort festgestellt werde: "In der Absicht, Karin G***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, bedrohte die Zweitbeschuldigte diese mit dem Umbringen, Niederstechen und Halsaufschneiden.", offensichtlich sei damit die Erstbeschuldigte gemeint, wie sich schlüssig aus dem Textzusammenhang ergebe. Vorsichtshalber werde dies aber als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraphen 489, Absatz eins,, 468 Absatz eins, Ziffer 3,) StPO dargestellt. Als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, StPO in Verbindung mit Paragraphen 489, Absatz eins,, 468 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) wird ausgeführt, daß nach den im selben Absatz weiter getroffenen Feststellungen der Zweitbeschuldigte, als Karin G***** den Kopf ins Abteil hineinsteckte, aufgesprungen sei und auf sie habe losgehen wollen, jedoch keine Feststellung enthalten ist, daß er gedroht habe, gleichwenig gebe es irgendwelche Feststellungen zur inneren Tatseite, weshalb es an hinreichenden Feststellungen zum Tatbild des Paragraph 107, Absatz eins, StGB fehle.

Hierauf faßte der Erstrichter am 26.5.1997 den Beschluß, die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 7.3.1997 in ihren Entscheidungsgründen gemäß § 270 Abs 3 StPO dahin zu berichtigen, daß in Seite 7, 2. Absatz, 2. Satz an die Stelle des Wortes "Zweitbeschuldigte" das Wort "Erstbeschuldigte" zu treten hat und dem letzten Satz dieses Absatzes folgender Satz angefügt wird: "Dabei beschimpfte er seine geschiedene Frau und bedrohte sie mit dem "Umbringen" und "Niederschlagen", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen." Die aus einem Satz bestehende Begründung für dieses Vorgehen des Erstrichters lautet: "Die aufgrund eines offensichtlichen Sprechfehlers und möglicherweise aufgrund eines Bedienungsfehlers beim Diktat des Urteiles entstandene Unrichtigkeit und Auslassung in den Entscheidungsgründen war gemäß § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen" (ON 29).Hierauf faßte der Erstrichter am 26.5.1997 den Beschluß, die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 7.3.1997 in ihren Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO dahin zu berichtigen, daß in Seite 7, 2. Absatz, 2. Satz an die Stelle des Wortes "Zweitbeschuldigte" das Wort "Erstbeschuldigte" zu treten hat und dem letzten Satz dieses Absatzes folgender Satz angefügt wird: "Dabei beschimpfte er seine geschiedene Frau und bedrohte sie mit dem "Umbringen" und "Niederschlagen", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen." Die aus einem Satz bestehende Begründung für dieses Vorgehen des Erstrichters lautet: "Die aufgrund eines offensichtlichen Sprechfehlers und möglicherweise aufgrund eines Bedienungsfehlers beim Diktat des Urteiles entstandene Unrichtigkeit und Auslassung in den Entscheidungsgründen war gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen" (ON 29).

Die von Siegfried H***** dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde richtet sich gegen die nun auf Seite 7, 2. Absatz, 2. Satz des Urteils beigefügte Auslassung: "Dabei beschimpfte er .....", wogegen der Beschluß hinsichtlich der Berichtigung des Wortes "Zweitbeschuldigte" durch "Erstbeschuldigte" in Rechtskraft erwachsen ist.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die bekämpfte Berichtigung weder einen Schreib- noch einen Rechenfehler, ein Formgebrechen oder eine Auslassung betreffe, die nicht entscheidungswesentlich sei. Nur in diesem Umfange dürfe jedoch eine Berichtigung erfolgen. Die gegenständliche Auslassung sei wesentlich und daher Grundlage für die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9a StPO. Im übrigen werden in dieser Beschwerde einer Schuldberufung gleich die Beweisergebnisse aufgeführt, worauf im Beschwerdeverfahren jedoch nicht einzugehen war. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, daß er zufolge der Urteilsberichtigung nun um die diesbezügliche Bekämpfungsmöglichkeit des Urteils gebracht wäre, ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht gemäß § 270 Abs 3 letzter Satz StPO nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung (nunmehr lediglich des Wortes Zweitbeschuldigte) am Rande des Urteils und der Urteilsausfertigungen und die (neuerliche) Urteilszustellung vorzunehmen haben wird, womit die Ausführungsfrist neu zu laufen beginnt (Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 58 zu § 270 und E 5 zu § 285 und dort zitierte Entscheidungen).In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die bekämpfte Berichtigung weder einen Schreib- noch einen Rechenfehler, ein Formgebrechen oder eine Auslassung betreffe, die nicht entscheidungswesentlich sei. Nur in diesem Umfange dürfe jedoch eine Berichtigung erfolgen. Die gegenständliche Auslassung sei wesentlich und daher Grundlage für die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, StPO. Im übrigen werden in dieser Beschwerde einer Schuldberufung gleich die Beweisergebnisse aufgeführt, worauf im Beschwerdeverfahren jedoch nicht einzugehen war. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, daß er zufolge der Urteilsberichtigung nun um die diesbezügliche Bekämpfungsmöglichkeit des Urteils gebracht wäre, ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO nach Rechtskraft des Beschlusses die Berichtigung (nunmehr lediglich des Wortes Zweitbeschuldigte) am Rande des Urteils und der Urteilsausfertigungen und die (neuerliche) Urteilszustellung vorzunehmen haben wird, womit die Ausführungsfrist neu zu laufen beginnt (Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 58 zu Paragraph 270 und E 5 zu Paragraph 285 und dort zitierte Entscheidungen).

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Wortlaut des § 270 Abs 3 StPO können Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffen, jederzeit berichtigt werden. Sohin sind lediglich Berichtigungen ausgeschlossen, die den Ausspruch hinsichtlich der Tat, der dadurch begründeten strafbaren Handlung, die Strafe sowie allfällige Strafteilung bei gleichzeitiger Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten betreffen. Bei wörtlicher Auslegung des § 270 Abs 3 StPO käme man danach zum Ergebnis, daß im übrigen zeitlich und hinsichtlich Auslassungen in den Entscheidungsgründen insgesamt unbeschränkt jederzeit die Berichtigung vorgenommen werden könne.Nach dem Wortlaut des Paragraph 270, Absatz 3, StPO können Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffen, jederzeit berichtigt werden. Sohin sind lediglich Berichtigungen ausgeschlossen, die den Ausspruch hinsichtlich der Tat, der dadurch begründeten strafbaren Handlung, die Strafe sowie allfällige Strafteilung bei gleichzeitiger Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten betreffen. Bei wörtlicher Auslegung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO käme man danach zum Ergebnis, daß im übrigen zeitlich und hinsichtlich Auslassungen in den Entscheidungsgründen insgesamt unbeschränkt jederzeit die Berichtigung vorgenommen werden könne.

Schon aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß solche Berichtigungen (von Schreibfehlern abgesehen) jedenfalls nicht mehr erfolgen dürfen, wenn über ein Rechtsmittel aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung bereits entschieden wurde (zB zahlreiche Entscheidungen in Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 50 ff zu § 270). Es kann aber sehr wohl eine Berichtigung auch dann noch vorgenommen werden, wenn aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung die Rechtsmittelausführung bereits erstattet wurde, weil ansonsten die Neuzustellung der berichtigten Entscheidung und Wiederingangsetzung der Ausführungsfrist sinnlos wäre.Schon aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß solche Berichtigungen (von Schreibfehlern abgesehen) jedenfalls nicht mehr erfolgen dürfen, wenn über ein Rechtsmittel aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung bereits entschieden wurde (zB zahlreiche Entscheidungen in Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 50 ff zu Paragraph 270,). Es kann aber sehr wohl eine Berichtigung auch dann noch vorgenommen werden, wenn aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung die Rechtsmittelausführung bereits erstattet wurde, weil ansonsten die Neuzustellung der berichtigten Entscheidung und Wiederingangsetzung der Ausführungsfrist sinnlos wäre.

Die in Beschwerde gezogene Berichtigung betrifft weder einen Schreibnoch Rechenfehler noch ein Formgebrechen, sondern eine Auslassung. Dazu, welche Auslassungen der Berichtigung zugänglich sind, ist aus der Judikatur ebensowenig wie aus der Lehre (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht; Röder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens; Hager-Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren) etwas zu gewinnen. Auch Bertel führt im "Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes" dazu nichts aus, hat aber 1968 im Beitrag "Die Urteilsberichtigung im Strafverfahren" (JBl 1968, S 545 ff) gemeint, daß die in § 270 Abs 3 StPO von der Berichtigung ausgenommenen Punkte Z 1 bis 3 in § 260 StPO in berichtigender Auslegung dahin zu verstehen seien, daß die "erwähnten Punkte als pars pro toto für die Gesamtheit von Tenor und Gründen schlechthin" zu verstehen seien und weiter: "Inhaltliche Änderungen sind in Tenor und Gründen gleichermaßen unzulässig". In diesem Sinne spricht sich auch der Altmeister des Strafprozeßrechtes Mayer in seinem "Commentar zu der österreichischen Strafproceß-Ordnung", erschienen 1884, aus, wenn er unter Rz 72 zu § 270 ausführt, daß die nachträgliche Korrektur hinsichtlich der wesentlichsten Elemente des Strafurteiles unstatthaft ist. Die Tat, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde, die strafbare Handlung, welche durch sie begründet wird und die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wird, stehen nach Verkündigung unwiderruflich fest und "können diese thatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nur auf dem Wege des gesetzlichen Instanzenzuges, nicht aber unter Hinweis darauf angefochten werden, daß die bezügliche Feststellung eine im Sinne des letzten Absatzes des § 270 irrthümliche sei".Die in Beschwerde gezogene Berichtigung betrifft weder einen Schreibnoch Rechenfehler noch ein Formgebrechen, sondern eine Auslassung. Dazu, welche Auslassungen der Berichtigung zugänglich sind, ist aus der Judikatur ebensowenig wie aus der Lehre (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht; Röder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens; Hager-Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren) etwas zu gewinnen. Auch Bertel führt im "Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes" dazu nichts aus, hat aber 1968 im Beitrag "Die Urteilsberichtigung im Strafverfahren" (JBl 1968, S 545 ff) gemeint, daß die in Paragraph 270, Absatz 3, StPO von der Berichtigung ausgenommenen Punkte Ziffer eins bis 3 in Paragraph 260, StPO in berichtigender Auslegung dahin zu verstehen seien, daß die "erwähnten Punkte als pars pro toto für die Gesamtheit von Tenor und Gründen schlechthin" zu verstehen seien und weiter: "Inhaltliche Änderungen sind in Tenor und Gründen gleichermaßen unzulässig". In diesem Sinne spricht sich auch der Altmeister des Strafprozeßrechtes Mayer in seinem "Commentar zu der österreichischen Strafproceß-Ordnung", erschienen 1884, aus, wenn er unter Rz 72 zu Paragraph 270, ausführt, daß die nachträgliche Korrektur hinsichtlich der wesentlichsten Elemente des Strafurteiles unstatthaft ist. Die Tat, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde, die strafbare Handlung, welche durch sie begründet wird und die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wird, stehen nach Verkündigung unwiderruflich fest und "können diese thatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nur auf dem Wege des gesetzlichen Instanzenzuges, nicht aber unter Hinweis darauf angefochten werden, daß die bezügliche Feststellung eine im Sinne des letzten Absatzes des Paragraph 270, irrthümliche sei".

Die Erforschung des Begriffes "Auslassung" in § 270 Abs 3 StPO hat, nachdem dies aus dem Gesetz nicht klar hervorgeht und der Wille des Gesetzgebers weder aus der Formulierung noch aus der Entstehungsgeschichte ableitbar ist, aus dem Sinn der Vorschrift unter Heranziehung der Rechtsanalogie mit Bezug auf §§ 6, 7 ABGB (Foregger-Kodek, StPO, 6. Auflage, Erl VI zu § 1 und dort zitierte Judikatur und Literatur) zu erfolgen. Nach der im Strafverfahrensrecht nicht verbotenen Rechtsanalogie ist sohin auf die verwandte Vorschrift des § 419 Abs 1 ZPO zu greifen, nach der das Gericht "jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten" berichtigen oder einfügen kann. Diese als Verfahrensvorschrift daher verwandte Bestimmung läßt daher induktiv ein gemeinsames Prinzip erschließen (Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, RN 5 zu § 7). Dazu führt Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Auflage, aus, daß aus dem Gebot der Rechtssicherheit nur evidente Fehler berichtigt werden können, durch deren Berichtigung die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt. Die Urteilsberichtigung ist das ökonomischste und rascheste Korrekturmittel, das aber nur dort zulässig sein darf, wo die Evidenz des Fehlers außer Zweifel steht, wo aus dem Inhalt der übrigen Entscheidung also klar erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich richtigerweise schreiben wollte, und der Fehler kein Ergebnis eines richterlichen Werturteils bei der Tatsachenfeststellung oder der rechtlichen Beurteilung ist. Andernfalls würde sich das Gericht über die Bindung an die eigene Entscheidung hinwegsetzen (S 1568). Im gleichen Sinn führt Fasching im Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (S 808 ff zu § 419 ZPO) aus, daß die Berichtigung "offenbare Unrichtigkeiten" betreffen muß, die aber nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen dürfen. Berichtigungsfähig können nur Irrtümer des Gerichtes sein, die offenkundig sind, darunter sind auch Auslassungen zu verstehen, die klar als solche erkennbar sind. Dazu gehört nach Fasching (aaO S 810 letzter Absatz), daß die entsprechende Stelle des Urteils durch die Auslassung unvollständig und sinnstörend geworden ist und daß sich der Wortlaut der ausgefallenen Wendung aus den anderen Teilen des Urteils und der Begründung zweifelsfrei und logisch zwingend ergibt.Die Erforschung des Begriffes "Auslassung" in Paragraph 270, Absatz 3, StPO hat, nachdem dies aus dem Gesetz nicht klar hervorgeht und der Wille des Gesetzgebers weder aus der Formulierung noch aus der Entstehungsgeschichte ableitbar ist, aus dem Sinn der Vorschrift unter Heranziehung der Rechtsanalogie mit Bezug auf Paragraphen 6,, 7 ABGB (Foregger-Kodek, StPO, 6. Auflage, Erl römisch VI zu Paragraph eins und dort zitierte Judikatur und Literatur) zu erfolgen. Nach der im Strafverfahrensrecht nicht verbotenen Rechtsanalogie ist sohin auf die verwandte Vorschrift des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu greifen, nach der das Gericht "jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten" berichtigen oder einfügen kann. Diese als Verfahrensvorschrift daher verwandte Bestimmung läßt daher induktiv ein gemeinsames Prinzip erschließen (Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, RN 5 zu Paragraph 7,). Dazu führt Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Auflage, aus, daß aus dem Gebot der Rechtssicherheit nur evidente Fehler berichtigt werden können, durch deren Berichtigung die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt. Die Urteilsberichtigung ist das ökonomischste und rascheste Korrekturmittel, das aber nur dort zulässig sein darf, wo die Evidenz des Fehlers außer Zweifel steht, wo aus dem Inhalt der übrigen Entscheidung also klar erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich richtigerweise schreiben wollte, und der Fehler kein Ergebnis eines richterlichen Werturteils bei der Tatsachenfeststellung oder der rechtlichen Beurteilung ist. Andernfalls würde sich das Gericht über die Bindung an die eigene Entscheidung hinwegsetzen (S 1568). Im gleichen Sinn führt Fasching im Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (S 808 ff zu Paragraph 419, ZPO) aus, daß die Berichtigung "offenbare Unrichtigkeiten" betreffen muß, die aber nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen dürfen. Berichtigungsfähig können nur Irrtümer des Gerichtes sein, die offenkundig sind, darunter sind auch Auslassungen zu verstehen, die klar als solche erkennbar sind. Dazu gehört nach Fasching (aaO S 810 letzter Absatz), daß die entsprechende Stelle des Urteils durch die Auslassung unvollständig und sinnstörend geworden ist und daß sich der Wortlaut der ausgefallenen Wendung aus den anderen Teilen des Urteils und der Begründung zweifelsfrei und logisch zwingend ergibt.

Das Beschwerdegericht schließt sich dieser restriktiven Interpretation des Begriffes "Auslassung" schon deshalb an, weil es nicht Sinn des Instrumentes der Urteilsberichtigung sein kann, daß der Erstrichter bei ausdehnender Auslegung jegliche vom Rechtsmittelwerber vermißte Tatsachenfeststellung, rechtliche Würdigung, Auseinandersetzung mit den Beweisen usw. nachträglich berichtigen und damit eingebrachten Rechtsmitteln den Boden entziehen kann.

Andererseits lehnt das Rechtsmittelgericht die im übrigen vereinzelt gebliebene Meinung von Bertel ab, daß auch die Berichtigung in der Urteilsbegründung unzulässig sei, so oft sie sich auf die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO Bezug habenden Aussprüche beziehe. Gegen diese Ansicht spricht die grundsätzliche Möglichkeit der Wiederholung der Rechtsmittelausführung, weil die Ausführungsfrist nach Berichtigung wieder in Gang gesetzt wird.Andererseits lehnt das Rechtsmittelgericht die im übrigen vereinzelt gebliebene Meinung von Bertel ab, daß auch die Berichtigung in der Urteilsbegründung unzulässig sei, so oft sie sich auf die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO Bezug habenden Aussprüche beziehe. Gegen diese Ansicht spricht die grundsätzliche Möglichkeit der Wiederholung der Rechtsmittelausführung, weil die Ausführungsfrist nach Berichtigung wieder in Gang gesetzt wird.

Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne dieser gewonnenen Interpretation daher dahin zu prüfen, ob es sich hier um eine aus dem übrigen Text des Urteiles sich ergebende offenbar sinnwidrige Auslassung handelt. Losgelöst vom sonstigen Urteilsinhalt und der richterlichen Erkenntnistätigkeit muß sich der Irrtum sonst aus der sprachlichen (bei Rechnungsfehlern rechnungsmäßigen) Kontrollmöglichkeit ergeben. Aus der Begründung des vom Erstrichter 11 Wochen nach Urteilsfällung gefaßten Berichtigungsbeschlusses ist nicht zu erklären, wie es zu dieser Auslassung gekommen ist. Die inhaltliche Kontrollmöglichkeit versagt: Nach den Urteilsfeststellungen gab es zeitlich zwei verschiedene Phasen, in denen strafbare Handlungen gesetzt wurden. So traf die geschiedene Ehefrau des Zweitbeschuldigten, Karin G*****, mit ihrem Bekannten Kurt H***** im Zugabteil mit den beiden Beschuldigten zusammen, worauf G***** nach verbaler Auseinandersetzung das Abteil verlassen wollte. Dabei wurde sie vom Zweitbeschuldigten Siegfried H***** an der rechten Hand gehalten, wobei die im Schuldspruch genannte Verletzung erfolgte, während die Erstbeschuldigte Maria H***** Karin G***** bedrohte und Kurt Heinricher nötigte. Nach diesen Vorfällen verließ G***** mit Kurt H***** das Abteil. Als später der Schaffner über Ersuchen der Karin G***** im Abteil nach deren Zigaretten suchte, hat Karin G***** den Kopf ins Abteil hineingestreckt, worauf der Zweitbeschuldigte aufsprang und neuerlich auf sie losgehen wollte. Aus der übrigen Urteilsbegründung ist nicht zu erahnen, in welcher der beiden Phasen die inkriminierte gefährliche Drohung durch den Zweitbeschuldigten gefallen ist.

Von diesen Feststellungen des Erstrichters im Urteil ausgehend fehlt somit eine solche, daß Siegfried H***** eine gefährliche Drohung begangen hat. Aus dem Urteilszusammenhang ist nicht erkennbar, ob die ihm zu B) 1. angelastete Tat in der ersten Phase der Auseinandersetzung, bei welcher er inhaltlich des Schuldspruches die Körperverletzung (B 2.) begangen hat, oder ob sie in der zweiten Phase (anläßlich des Zigarettensuchens) begangen wurde. Dies umso weniger, als der Erstrichter den Zweitbeschuldigten vom weiteren Anklagepunkt, in Idealkonkurrenz bei der ersten Phase mit der Körperverletzung auch einen Nötigungsversuch begangen zu haben, freigesprochen hat.

Es handelt sich sohin nicht um einen einen Schreib- oder Rechenfehler oder einem Formgebrechen gleichwertigen Auslassungsfehler, der einer Berichtigung zugänglich wäre, sondern um einen Begründungsmangel, dem mit dem Rechtsmittel der Berufung zu begegnen ist.

Der Beschwerde war sohin Folge zu geben.

Anmerkung

EI00053 06B02967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:0060BS00296.97.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19970701_OLG0819_0060BS00296_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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