TE OGH 1997/7/1 14Os79/97

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 69/95 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.Mai 1997, AZ 11 Bs 145/97, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 römisch fünf r 69/95 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.Mai 1997, AZ 11 Bs 145/97, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ing.Wilhelm P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer (neuerlichen) Haftbeschwerde des Angeklagten Ing.Wilhelm P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer (neuerlichen) Haftbeschwerde des Angeklagten Ing.Wilhelm P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) angeordnet.

In der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte als Grundrechtsverletzung geltend, daß der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der in erster Instanz verhängten Strafe von acht Jahren unzulässigerweise ausgeschlossen habe.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung betrug die Dauer der Untersuchungshaft 3 Jahre, 9 Monate und 24 Tage, näherte sich somit bereits der Hälfte der im Ersturteil ausgesprochenen Strafe, weshalb das Oberlandesgericht mit Recht die Aussichten auf eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 StGB) erörtert hat. Es vertrat dabei die Auffassung, daß eine bedingte Entlassung zur Halbzeit der präsumtiven Strafe aus besonderen Gründen der Generalprävention (§ 46 Abs 3 StGB) ausgeschlossen "erscheint", womit es deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich hiebei um eine vorläufige Aussage auf der Basis der derzeit überschaubaren Beurteilungsgrundlagen handelt, durch die aber der seinerzeitigen Entscheidung über die bedingte Entlassung keineswegs vorgegriffen wird.Zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung betrug die Dauer der Untersuchungshaft 3 Jahre, 9 Monate und 24 Tage, näherte sich somit bereits der Hälfte der im Ersturteil ausgesprochenen Strafe, weshalb das Oberlandesgericht mit Recht die Aussichten auf eine bedingte Entlassung (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) erörtert hat. Es vertrat dabei die Auffassung, daß eine bedingte Entlassung zur Halbzeit der präsumtiven Strafe aus besonderen Gründen der Generalprävention (Paragraph 46, Absatz 3, StGB) ausgeschlossen "erscheint", womit es deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich hiebei um eine vorläufige Aussage auf der Basis der derzeit überschaubaren Beurteilungsgrundlagen handelt, durch die aber der seinerzeitigen Entscheidung über die bedingte Entlassung keineswegs vorgegriffen wird.

Eine unrichtige Gesetzesanwendung ist insoweit nicht erkennbar, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine unrichtige Gesetzesanwendung ist insoweit nicht erkennbar, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E47501 14D00797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00079.97.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19970701_OGH0002_0140OS00079_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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