TE OGH 1997/7/2 8Nd1/97

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in dem zu ***** eröffneten Konkurs über das Vermögen der ***** C***** GmbH., ***** und *****, vertreten durch Dr.Günther Schmid, Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Delegierung der Konkurssache den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst die Rechtsmittel der Gemeinschuldnerin gegen den Konkurseröffnungsbeschluß (ON 36) und gegen den Beschluß auf Abweisung des Überweisungsantrages (ON 49) dem Oberlandesgericht Wien zur Rekursentscheidung vorzulegen. Weiters ist durch geeignete Erhebungen zu klären, ob und welches verwertbare Vermögen in Linz vorhanden ist und inwieweit die dort vorhandenen Geschäftsunterlagen für die Fortführung des Verfahrens in erheblichem Umfang von Bedeutung sein könnten.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz ON 35 beantragte die Gemeinschuldnerin unter anderem die Delegierung des Konkursverfahrens an das Landesgericht Linz. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß in Wien keine Betriebsstätte mehr bestehe und keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Sämtliche Geschäftsunterlagen befänden sich in Linz. Da die Gemeinschuldnerin wegen der rechtswidrigen Eröffnung des Anschlußkonkurses durch das Erstgericht die Erhebung von Amtshaftungsanprüchen beabsichtige und sie zudem Interventionen der Gläubigerin Stadt Wien und ihr nahestehender Unternehmen befürchte, sei die Delegierung zweckmäßig.

Der Masseverwalter erachtete in seinem Bericht ON 45 die Delegierung als zweckmäßig, weil der Unternehmensstandort Wien aufgelöst worden sei und sich dort auch kein Vermögen mehr befinde. Ob solches am tatsächlichen Unternehmensstandort Linz vorhanden sei, habe bisher nicht festgestellt werden können. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte keine Dienstnehmer mehr und verfüge über kein Liegenschaftsvermögen. In Linz befänden sich außer dem Wohnsitz des Geschäftsführer auch die wesentlichen Konkursgläubiger, die Geschäftsunterlagen sowie die wesentlichen Ansprechpartner, wie Hausbanken und Finanzamt. Einziges bisher bekanntes Aktivvermögen stellten Anfechtungsansprüche gegen die Bank Austria und die Stadt Wien dar.

Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme auf den Bericht des Masseverwalters sowie darauf, daß die Befürchtung der Gemeinschuldnerin, das Verfahren könnte in Wien durch allfällige Interventionen beeinträchtigt werden ebenso unhaltbar sei, wie die Annahme, die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche könnte einem Linzer Masseverwalter leichter fallen.

Rechtliche Beurteilung

Vor Würdigung dieser zusammengefaßt wiedergegebenen Argumente ist zu beachten, daß sowohl der Beschluß auf Konkurseröffnung als auch die Abweisung des Überweisungsantrages von der Gemeinschuldnerin mit bisher nicht erledigtem Rekurs bekämpft wurden. Vor Rechtskraft des verfahrenseinleitenden Beschlusses und Erledigung des Zuständigkeitsstreites (vgl. 4 Nd 513/88; 7 Ob 558/91) ist aber dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über die beantragte Delegierung nicht möglich.Vor Würdigung dieser zusammengefaßt wiedergegebenen Argumente ist zu beachten, daß sowohl der Beschluß auf Konkurseröffnung als auch die Abweisung des Überweisungsantrages von der Gemeinschuldnerin mit bisher nicht erledigtem Rekurs bekämpft wurden. Vor Rechtskraft des verfahrenseinleitenden Beschlusses und Erledigung des Zuständigkeitsstreites vergleiche 4 Nd 513/88; 7 Ob 558/91) ist aber dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über die beantragte Delegierung nicht möglich.

Vor Wiedervorlage des Aktes wird vom Erstgericht durch geeignete Erhebungen zu klären sein, ob und welches verwertbare Vermögen in Linz vorhanden ist (siehe auch §§ 78 Abs 1 und 81 KO) und inwieweit die dort vorhandenen Geschäftsunterlagen für die Fortführung des Verfahrens in erheblichem Umfang von Bedeutung sein könnten.Vor Wiedervorlage des Aktes wird vom Erstgericht durch geeignete Erhebungen zu klären sein, ob und welches verwertbare Vermögen in Linz vorhanden ist (siehe auch Paragraphen 78, Absatz eins und 81 KO) und inwieweit die dort vorhandenen Geschäftsunterlagen für die Fortführung des Verfahrens in erheblichem Umfang von Bedeutung sein könnten.

Anmerkung

E46704 08JA0017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080ND00001.97.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19970702_OGH0002_0080ND00001_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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