TE Vwgh Beschluss 2006/8/3 AW 2006/18/0149

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, geboren 1972, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juni 2006, Zl. St 106/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zu hg. Zl. 2006/18/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zu seinem mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag brachte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen vor, dass er in Rumänien in eine katastrophale Lebenssituation geraten würde, ihm dort jegliche Bezugspunkte fehlten, dort für ihn soziales, materielles, psychisches und auch gesundheitliches Elend unausweichlich wäre und seine Familie in Österreich aufhältig sei. Sollte dennoch das Aufenthaltsverbot bestätigt werden, so müsse ihm zumindest die Möglichkeit gegeben werden, in der Zwischenzeit Vorkehrungen zu treffen, dass für ihn eine Existenz und ein Überleben in Rumänien möglich sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge lenkte der Beschwerdeführer, obwohl ihm am 2. Juli 2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von neun Monaten entzogen worden war, am 31. Juli 2005 erneut in einem stark alkoholisiertem Zustand (2,58 %o Blutalkoholgehalt) einen Pkw, wodurch er neuerlich einen Verkehrsunfall verschuldete, wobei die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin, in deren Fahrzeug sich noch drei Kinder befanden, einen Frontalzusammenhang nur durch eine Vollbremsung vermeiden konnte. Schon einmal, nämlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996, war gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, u.a. deshalb, weil er (am 9. Oktober 1994) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw (§ 5 StVO) und wiederholt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kfz gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer, der am 30. April 1996 nach Rumänien abgeschoben worden war und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des im Jahr 1996 verhängten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückgekehrt ist und sich am 26. Juni 2003 bei seiner hier wohnhaften Mutter polizeilich angemeldet hat, ist berufstätig. In Österreich ist auch seine rumänische Ehegattin aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholten Verstöße gegen Normen, deren Einhaltung die Sicherheit im Straßenverkehr und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten soll, ein Fehlverhalten gesetzt hat, das angesichts der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr massiv beeinträchtigt. Auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 konnte den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen, sich insoweit an die österreichischen Gesetze zu halten. Das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar, wobei sich diese Gefahr im gegenständlichen Fall, wie der vom Beschwerdeführer verschuldete Verkehrsunfall zeigt, bereits realisiert hat.

Auch wenn dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner persönlichen Bindungen in Österreich und der von ihm geltenden gemachten Umstände ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zuzubilligen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit anderer, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für ihn verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. August 2006

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180149.A00

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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