Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Heimo M***** und Lisa M*****, beide vertreten durch die Mutter Hadwig M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Manfred M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Isola Kommandit-Partnerschaft in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Mai 1997, GZ 2 R 166/97i-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind "Vergleichsrelationen" bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, daß diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle (EFSlg 63.494 ua). Wurde im Vergleich festgehalten, daß der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten (EFSlg 65.761; RZ 1992/58 mwN; Schwimann, Unterhaltsrecht 84 mwN aus der Rsp).
Soweit das Rekursgericht angesichts der hier festgestellten Umstände die Meinung vertreten hat, es fehlten Hinweise auf den Willen der Parteien, mit dem Vergleich vom 10.3.1995 eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festzulegen, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, zumal jede Unsicherheit über die Absicht der Parteien, eine bestimmte Relation festzulegen, zu seinen Lasten gehen muß (6 Ob 675/81 ua).
Ist aber nicht von einer bindend festgelegten Relation auszugehen, dann stellt sich die im Revisionsrekurs weiters aufgeworfene Frage nicht, wie dann vorzugehen ist, wenn sich einerseits das Einkommen des Vaters vermindert, andererseits aber die Bedürfnisse der Kinder gestiegen sind.
Die vom Vater bekämpfte Unterhaltserhöhung wurde von den Vorinstanzen mit Wirkung ab dem 1.6.1996 ausgesprochen. Mit diesem Tag wurde der minderjährige Heimo M***** 15 Jahre. Ab diesem Zeitpunkt ist ganz allgemein von einem erhöhten Durchschnittsbedarf auszugehen. So betragen die Regelbedarfssätze des LGZ Wien nach dem Stand vom 1.7.1995 bis 30.6.1996 für Kinder im Alter von 10-15 Jahren S 3.560,--, von 15-19 Jahren S 4.210,-- (Schwimann aaO 25; zu den Sätzen ab 1.7.1996, Fucik, RZ 1997, 107). Die Vorinstanzen haben außerdem aufgrund der Angaben der Mutter einen gestiegenen Bedarf insbesondere auch der minderjährigen L***** deshalb angenommen, weil diese stark im Wachsen sei und daher besondere Anschaffungen brauche und überdies beide Kinder höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch hätten. Ob damit tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (15.3.1995) verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.Die vom Vater bekämpfte Unterhaltserhöhung wurde von den Vorinstanzen mit Wirkung ab dem 1.6.1996 ausgesprochen. Mit diesem Tag wurde der minderjährige Heimo M***** 15 Jahre. Ab diesem Zeitpunkt ist ganz allgemein von einem erhöhten Durchschnittsbedarf auszugehen. So betragen die Regelbedarfssätze des LGZ Wien nach dem Stand vom 1.7.1995 bis 30.6.1996 für Kinder im Alter von 10-15 Jahren S 3.560,--, von 15-19 Jahren S 4.210,-- (Schwimann aaO 25; zu den Sätzen ab 1.7.1996, Fucik, RZ 1997, 107). Die Vorinstanzen haben außerdem aufgrund der Angaben der Mutter einen gestiegenen Bedarf insbesondere auch der minderjährigen L***** deshalb angenommen, weil diese stark im Wachsen sei und daher besondere Anschaffungen brauche und überdies beide Kinder höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch hätten. Ob damit tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (15.3.1995) verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Auf die Frage, ob nicht schon deshalb eine Unterhaltsbemessung nach dem Gesetz gerechtfertigt war, weil dem Erstgericht bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Unterhaltsvergleichs vom 10.3.1995 (ON 2) - nach der Aktenlage - das Einkommen des Vaters gar nicht bekannt war, braucht somit nicht eingegangen zu werden.
Anmerkung
E46850 04A02017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00201.97F.0707.000Dokumentnummer
JJT_19970707_OGH0002_0040OB00201_97F0000_000