TE OGH 1997/7/8 10Ob212/97t

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Iris M*****, geboren am 15.Mai 1985, vertreten durch deren Mutter Cornelia M*****, wegen Bewilligung der Annahme an Kindesstatt infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter sowie ihres Gatten Matthias M*****, beide vertreten durch Dr.Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 14.März 1997, GZ 18 R 275/96m-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Cornelia und des Matthias M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Cornelia und des Matthias M***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp 12 1/2 Jahren die in § 180 Abs 2 ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) 16 Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Daß sich seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.3.1992, 5 Ob 1516/92 (veröffentlicht in EFSlg 68.901), worin ausgesprochen worden war, daß es sich bei einer geringfügigen Unterschreitung im allgemeinen - ausgehend von der Überlegung, daß eine solche nicht über den in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehenen Unterschied von zwei Jahren ausgedehnt werden soll - nicht um einen darüber hinausgehenden Zeitraum von mehreren Jahren, sondern eben nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln dürfe (so auch 7 Ob 510/94), die "gesellschaftlichen Verhältnisse im Familienbereich" ganz wesentlich geändert hätten, kann nicht gesagt werden. Daß der Zweck einer Minderjährigenadoption, (auch) ein familienähnliches Autoritätsverhältnis zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden herzustellen (SZ 40/16; RV 107 BlgNR 9. GP, 16), bei einem Altersunterschied von nicht einmal 13 Jahren (wie er familienrechtlich nur zwischen Geschwistern üblich ist), beeinträchtigt würde, liegt damit auf der Hand. Mit dieser Rechtslage und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang.Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp 12 1/2 Jahren die in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) 16 Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Daß sich seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.3.1992, 5 Ob 1516/92 (veröffentlicht in EFSlg 68.901), worin ausgesprochen worden war, daß es sich bei einer geringfügigen Unterschreitung im allgemeinen - ausgehend von der Überlegung, daß eine solche nicht über den in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehenen Unterschied von zwei Jahren ausgedehnt werden soll - nicht um einen darüber hinausgehenden Zeitraum von mehreren Jahren, sondern eben nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln dürfe (so auch 7 Ob 510/94), die "gesellschaftlichen Verhältnisse im Familienbereich" ganz wesentlich geändert hätten, kann nicht gesagt werden. Daß der Zweck einer Minderjährigenadoption, (auch) ein familienähnliches Autoritätsverhältnis zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden herzustellen (SZ 40/16; RV 107 BlgNR 9. GP, 16), bei einem Altersunterschied von nicht einmal 13 Jahren (wie er familienrechtlich nur zwischen Geschwistern üblich ist), beeinträchtigt würde, liegt damit auf der Hand. Mit dieser Rechtslage und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang.

Soweit im Revisionsrekurs auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert wird, wird dieser Rechtsmittelgrund nicht näher ausgeführt und ist damit inhaltsleer.

Anmerkung

E46824 10A02127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00212.97T.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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