Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialsrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmaier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Februar 1997, GZ 23 Rs 5/97z-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Oktober 1996, GZ 43 Cgs 53/93f-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen sowie der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.3.1995, 10 ObS 289/94 (veröffentlicht in SSV-NF 9/31 = SZ 68/68) ausgesprochenen Rechtsansichten (an welche der Senat selbst gebunden ist: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511 und woran sich die Vorinstanzen auch gehalten haben), ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger im Rahmen des maßgeblichen medizinischen Leistungskalküls auch als Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen und als Direktionschauffeur einsetzbar wäre, nicht zu beanstanden (§ 48 ASGG; 10 ObS 301/90). Damit stellen sich die in der Revision für einen Berufskraftfahrer von Schwerfahrzeugen gestellten Belastungssituationen nicht. Darüber hinaus ist dem Kläger sogar eine Überschreitung des zeitlichen Richtwertes von zwei Stunden für einen jeweils zehnminütigen Wechsel der Körperhaltung in Ausnahmefällen sogar bis zu einer weiteren Stunde ohne gesundheitliche Gefährdung möglich. Damit sind auch seine Befürchtungen im Zusammenhang mit Stausituationen im Stadtverkehr widerlegt.Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen sowie der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.3.1995, 10 ObS 289/94 (veröffentlicht in SSV-NF 9/31 = SZ 68/68) ausgesprochenen Rechtsansichten (an welche der Senat selbst gebunden ist: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 511 und woran sich die Vorinstanzen auch gehalten haben), ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger im Rahmen des maßgeblichen medizinischen Leistungskalküls auch als Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen und als Direktionschauffeur einsetzbar wäre, nicht zu beanstanden (Paragraph 48, ASGG; 10 ObS 301/90). Damit stellen sich die in der Revision für einen Berufskraftfahrer von Schwerfahrzeugen gestellten Belastungssituationen nicht. Darüber hinaus ist dem Kläger sogar eine Überschreitung des zeitlichen Richtwertes von zwei Stunden für einen jeweils zehnminütigen Wechsel der Körperhaltung in Ausnahmefällen sogar bis zu einer weiteren Stunde ohne gesundheitliche Gefährdung möglich. Damit sind auch seine Befürchtungen im Zusammenhang mit Stausituationen im Stadtverkehr widerlegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E46789 10C02057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00205.97P.0708.000Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00205_97P0000_000