Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1997, GZ 7 Rs 295/96y-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.August 1996, GZ 30 Cgs 34/96h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (ärztliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Dies gilt auch für die Frage, ob es zur Feststellung medizinischer Tatsachen einer Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen oder etwa auch der Parteienvernehmung des Klägers bedurfte. Es trifft im übrigen nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht ausreichend eingegangen wäre.Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (ärztliches) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Dies gilt auch für die Frage, ob es zur Feststellung medizinischer Tatsachen einer Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen oder etwa auch der Parteienvernehmung des Klägers bedurfte. Es trifft im übrigen nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht ausreichend eingegangen wäre.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; zuletzt 10 ObS 2314/96h; ebenso mwN und überzeugender Widerlegung gegenteiliger Meinungen Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Sie könnte aber auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, zum Tatsachenbereich gehört und damit der Überprüfung durch eine Rechtsrüge entzogen ist (10 ObS 235/94 uva). Soweit der Revisionswerber die natürliche Kausalität seiner Bandscheibenbeschwerden zu bejahen versucht, geht er nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, ist im Revisionsverfahren aus den bereits genannten Gründen nicht überprüfbar (10 ObS 211/91, 10 ObS 241/91, 10 ObS 207/94, 10 ObS 235/94 ua).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung gänzlich unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; zuletzt 10 ObS 2314/96h; ebenso mwN und überzeugender Widerlegung gegenteiliger Meinungen Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Sie könnte aber auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, zum Tatsachenbereich gehört und damit der Überprüfung durch eine Rechtsrüge entzogen ist (10 ObS 235/94 uva). Soweit der Revisionswerber die natürliche Kausalität seiner Bandscheibenbeschwerden zu bejahen versucht, geht er nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, ist im Revisionsverfahren aus den bereits genannten Gründen nicht überprüfbar (10 ObS 211/91, 10 ObS 241/91, 10 ObS 207/94, 10 ObS 235/94 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47000 10C02217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00221.97S.0708.000Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00221_97S0000_000