Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid H*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1997, GZ 8 Rs 387/96g-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. November 1996, GZ 13 Cgs 116/96k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches einer vorläufigen Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente ab dem 22.3.1995 - zu lauten haben:
Der Anspruch der Klägerin auf vorläufige Versehrtenrente besteht in der Zeit vom 22.3.1995 bis 12.11.1995 zu 20 vH, vom 13.11.1995 bis 4.2.1996 zu 100 vH (zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte gemäß § 205a ASVG) sowie ab 5.2.1996 wiederum zu 20 vH der Vollrente dem Grunde nach zu Recht.Der Anspruch der Klägerin auf vorläufige Versehrtenrente besteht in der Zeit vom 22.3.1995 bis 12.11.1995 zu 20 vH, vom 13.11.1995 bis 4.2.1996 zu 100 vH (zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte gemäß Paragraph 205 a, ASVG) sowie ab 5.2.1996 wiederum zu 20 vH der Vollrente dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin vom 22.3.1995 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides, eine vorläufige Zahlung von S 1.725,50 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteiles fälligen vorläufigen Zahlungen - unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen - binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im vorhinein.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 3.623,04 (hierin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 17.10.1944 geborene Klägerin ist Vertragsbedienstete beim Bundessozialamt. Sie erlitt am 6.3.1995 beim Hinuntergehen einer Stiege im Amtsgebäude einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen sie sich bis zum 31.3.1995 im unfallbedingten Krankenstand befand. Aufgrund der Unfallfolgen wurde am 14.11.1995 eine Kniegelenksoperation links ausgeführt, im Zuge derer sie sich vom 13. bis 25.11.1995 in Anstaltspflege befand. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 20 %, lediglich für die Dauer des unfallkausalen Krankenstandes vom 13.11.1995 bis 4.2.1996 100 %.
Mit Bescheid vom 23.4.1996 anerkannte die beklagte Partei den Unfall vom 6.3.1995 gemäß § 175 Abs 1 ASVG als Arbeitsunfall und gewährte der Klägerin hieraus eine Versehrtenrente als vorläufige Rente in Höhe von 20 vH gemäß § 209 Abs 1 ASVG ab dem 22.3.1995.Mit Bescheid vom 23.4.1996 anerkannte die beklagte Partei den Unfall vom 6.3.1995 gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG als Arbeitsunfall und gewährte der Klägerin hieraus eine Versehrtenrente als vorläufige Rente in Höhe von 20 vH gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG ab dem 22.3.1995.
In ihrer Klage stellte die Klägerin das Begehren auf Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente im Ausmaß von mindestens 30 vH für die Folgen des Dienstunfalles vom 6.3.1995.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung einer vorläufigen Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab dem 22.3.1995 bis auf weiteres und wies das Mehrbegehren auf Gewährung einer 20 % übersteigenden vorläufigen Versehrtenrente ab.
Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß die festgestellten Unfallfolgen unter Berücksichtigung der auch im einzelnen beschriebenen Funktionseinschränkungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin lediglich von 20 % seit dem 22.3.1995 zur Folge haben; da die vom Sachverständigen eingeschätzte MdE mit 100 % (während des operationsbedingten Krankenstandes) den Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritt, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Rente nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung keine Folge. Es übernahm sowohl die Feststellungen als auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und führte zu deren Rechtsrüge noch ergänzend aus, daß nach der Systematik des gesetzlichen Unfallversicherungsrechtes kurzfristige Renten (für Zeitperioden unter 3 Monaten) nicht vorgesehen seien.
Die gegen dieses Urteil von der klagenden Partei erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und berechtigt. Die beklagte Partei hat hiezu auch eine Revisionsbeantwortung erstattet.Die gegen dieses Urteil von der klagenden Partei erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig und berechtigt. Die beklagte Partei hat hiezu auch eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, "wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH". Diese Voraussetzung einer über 3 Monate hinausreichenden zumindest 20 %igen MdE erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung der beklagten Partei unbestrittenermaßen. Daß allerdings bei einer durchgehend mindestens 20 vH betragenden MdE die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über 3 Monate hinausreichen müsse, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung (SSV-NF 5/35; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90ff) widerspräche.Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, "wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH". Diese Voraussetzung einer über 3 Monate hinausreichenden zumindest 20 %igen MdE erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung der beklagten Partei unbestrittenermaßen. Daß allerdings bei einer durchgehend mindestens 20 vH betragenden MdE die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über 3 Monate hinausreichen müsse, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung (SSV-NF 5/35; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90ff) widerspräche.
Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf § 183 ASVG berufen. Diese Bestimmung enthält - wie sich aus Text und Überschrift ergibt - nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Zwar wurde durch die Neufassung dieser Gesetzesstelle durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 hierin ebenfalls eine Drei-Monats-Frist für eine Änderung der MdE um mindestens 10 vH eingeführt; dies hat jedoch begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. Nur unter diesem Blickwinkel sind die einschränkenden Regelungen des § 183 ASVG zu verstehen. In die Rechtskraft kann nur unter den qualifizierten Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingegriffen werden. Darum ging es auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung des Senates SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert: Vor Ablauf des Zeitraumes, für den im Revisionsverfahren die Gewährung einer höheren Rente (nämlich 100 vH für die Dauer des operationsbedingten Krankenstandes vom 13.11.1995 bis 4.2.1996) begehrt wird, erfolgte eine Rentenfeststellung nämlich gerade nicht. Erstmalig wurde die Rente vielmehr mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.4.1996 festgestellt. Abgesehen davon, daß dieser Bescheid durch die Klage außer Kraft trat (§ 71 Abs 1 ASGG) und das Verfahren nunmehr von den Sozialgerichten neu durchzuführen ist, sodaß die erstmalige Feststellung der Rente letztlich erst durch das gerichtliche Urteil (abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) zu erfolgen hat, lag auch das Datum des Bescheides nach dem Vorgesagten bereits nach dem unfallbedingten Krankenstand. Bei der Prüfung des Anspruches ist daher der gesamte Sachverhalt bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Änderungen der MdE in der Zeit vor Bescheiderlassung können somit auch ohne die Einschränkung des § 183 ASVG berücksichtigt werden; auch aus dem einleitend wörtlich wiedergegebenen § 203 Abs 1 ASVG ist das Erfordernis einer mehr als 3-monatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten. Der Klägerin ist daher im Sinne ihres Begehrens die Versehrtenrente von 100 vH zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 205a ASVG) für die Zeit dieses Krankenstandes zuzuerkennen.Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 183, ASVG berufen. Diese Bestimmung enthält - wie sich aus Text und Überschrift ergibt - nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Zwar wurde durch die Neufassung dieser Gesetzesstelle durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 hierin ebenfalls eine Drei-Monats-Frist für eine Änderung der MdE um mindestens 10 vH eingeführt; dies hat jedoch begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. Nur unter diesem Blickwinkel sind die einschränkenden Regelungen des Paragraph 183, ASVG zu verstehen. In die Rechtskraft kann nur unter den qualifizierten Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingegriffen werden. Darum ging es auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung des Senates SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert: Vor Ablauf des Zeitraumes, für den im Revisionsverfahren die Gewährung einer höheren Rente (nämlich 100 vH für die Dauer des operationsbedingten Krankenstandes vom 13.11.1995 bis 4.2.1996) begehrt wird, erfolgte eine Rentenfeststellung nämlich gerade nicht. Erstmalig wurde die Rente vielmehr mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.4.1996 festgestellt. Abgesehen davon, daß dieser Bescheid durch die Klage außer Kraft trat (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) und das Verfahren nunmehr von den Sozialgerichten neu durchzuführen ist, sodaß die erstmalige Feststellung der Rente letztlich erst durch das gerichtliche Urteil (abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) zu erfolgen hat, lag auch das Datum des Bescheides nach dem Vorgesagten bereits nach dem unfallbedingten Krankenstand. Bei der Prüfung des Anspruches ist daher der gesamte Sachverhalt bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Änderungen der MdE in der Zeit vor Bescheiderlassung können somit auch ohne die Einschränkung des Paragraph 183, ASVG berücksichtigt werden; auch aus dem einleitend wörtlich wiedergegebenen Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ist das Erfordernis einer mehr als 3-monatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten. Der Klägerin ist daher im Sinne ihres Begehrens die Versehrtenrente von 100 vH zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 205 a, ASVG) für die Zeit dieses Krankenstandes zuzuerkennen.
Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht (allerdings nicht in dem Ausmaß, in dem sie vor dem Anstaltsaufenthalt gebührte) - mit anderen Worten:Soweit Paragraph 208, ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht (allerdings nicht in dem Ausmaß, in dem sie vor dem Anstaltsaufenthalt gebührte) - mit anderen Worten:
nur mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den Anstaltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter von Relevanz, weil die beklagte Partei im Rahmen ihrer nachfolgenden Bescheidentscheidung zur Höhe ohnedies das Ruhen im Sinne des § 208 ASVG iVm § 354 Z 1 ASVG berücksichtigen kann (vgl SSV-NF 6/116).nur mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den Anstaltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter von Relevanz, weil die beklagte Partei im Rahmen ihrer nachfolgenden Bescheidentscheidung zur Höhe ohnedies das Ruhen im Sinne des Paragraph 208, ASVG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG berücksichtigen kann vergleiche SSV-NF 6/116).
In Stattgebung der Revision waren daher die angefochtenen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG sowie in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war.In Stattgebung der Revision waren daher die angefochtenen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sowie in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Minderverzeichnung in der Bemessungsgrundlage konnte gemäß § 405 ZPO nicht richtiggestellt werden.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Minderverzeichnung in der Bemessungsgrundlage konnte gemäß Paragraph 405, ZPO nicht richtiggestellt werden.
Anmerkung
E47001 10C01717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00171.97P.0708.000Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00171_97P0000_000