TE OGH 1997/7/9 13Os81/97

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Simon S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. März 1997, GZ 37 Vr 54/97-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Simon S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. März 1997, GZ 37 römisch fünf r 54/97-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Simon S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Dezember 1996 ein am 21. Oktober 1983 geborenes, unmündiges Mädchen am Geschlechtsteil betastete.Simon S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Dezember 1996 ein am 21. Oktober 1983 geborenes, unmündiges Mädchen am Geschlechtsteil betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von ihm aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von ihm aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Sie behauptet Feststellungsmängel zum Wissen und Willen des Angeklagten bezüglich des Alters des Opfers, geht dabei aber nicht von dem im angefochtenen Urteil zur subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt aus, sondern vertritt dazu "eher" die gegenteilige Richtung.

Das Tatgericht konstatierte generell, daß der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des § 5 Abs 2 StGB handelte (US 6), wozu es konkretisierend ausführte, daß der Angeklagte auf Grund seines Erregungszustandes bezüglich des Alters des Mädchens billigend in Kauf nahm, daß bei der Tat eine Person im Alter von unter 14 Jahren vor ihm stand (US 4), wobei er, als er beschloß, das Mädchen unsittlich zu berühren, weiterhin billigend in Kauf nahm, daß dieses das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat (US 5).Das Tatgericht konstatierte generell, daß der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelte (US 6), wozu es konkretisierend ausführte, daß der Angeklagte auf Grund seines Erregungszustandes bezüglich des Alters des Mädchens billigend in Kauf nahm, daß bei der Tat eine Person im Alter von unter 14 Jahren vor ihm stand (US 4), wobei er, als er beschloß, das Mädchen unsittlich zu berühren, weiterhin billigend in Kauf nahm, daß dieses das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat (US 5).

Von diesen vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen zur Wissens- (s Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 5 E 20) und Willenskomponente (s. SSt 54/4, 56/43) hätte die Rechtsrüge ausgehen müssen und war es ihr verwehrt, durch eine teilweise andere Wortwahl und eine andere Wertung der Beweislage, die Feststellungsgrundlage des Ersturteils zu verändern.Von diesen vom Schöffengericht getroffenen Konstatierungen zur Wissens- (s Mayerhofer/Rieder, StGB4, Paragraph 5, E 20) und Willenskomponente (s. SSt 54/4, 56/43) hätte die Rechtsrüge ausgehen müssen und war es ihr verwehrt, durch eine teilweise andere Wortwahl und eine andere Wertung der Beweislage, die Feststellungsgrundlage des Ersturteils zu verändern.

Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt, ohne diesen (etwa durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Momente) zu verändern, und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert, die Beschwerde dies jedoch unterläßt, war sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (s Mayerhofer StPO4, § 285 a ENr 61).Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt, ohne diesen (etwa durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Momente) zu verändern, und den auf dieser Basis geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht erfordert, die Beschwerde dies jedoch unterläßt, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (s Mayerhofer StPO4, Paragraph 285, a ENr 61).

Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist somit das zuständige Oberlandesgericht berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist somit das zuständige Oberlandesgericht berufen (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46638 13D00817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00081.97.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0130OS00081_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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