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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 26. Mai 2006, Zl. WA1-W- 42326/001-2006, betreffend Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. März 2006 wurde u. a. der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur sofortigen Durchführung nachfolgender Maßnahmen auf einem näher genannten Grundstück verpflichtet:
1. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Erkundungsmaßnahmen sind durch die Fachfirma die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zur Entfernung der Verunreinigung aus dem Untergrund festzulegen. Dabei ist je nach örtlichen Gegebenheiten kontaminiertes Erdreich abzugraben. Bei Verunreinigungen im Nahbereich oder unterhalb von Gebäuden sind Sanierungsbrunnen oder ähnliche Maßnahmen anzuordnen.
2. Die Sanierungsmaßnahmen sind so lange und so weit fortzusetzen, bis folgendes Sanierungszielerreicht wird:
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gesamte Kohlenwasserstoffe kleiner als 0,1 mg/l (im Grundwasser bei Kontrollsonden)
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gesamte Kohlenwasserstoffe kleiner als 0,2 mg/l (im Grundwasser bei Sanierungsbrunnen)
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Gesamtgehalt an Summe der Kohlenwasserstoffe im Boden kleiner als 500 mg/kg.
3. Gleichzeitig mit den Sanierungsmaßnahmen ist ein Beweissicherungsprogramm auszuarbeiten, welches sowohl die Verunreinigungen im Boden als auch im Grundwasser umfasst. Die Untersuchungsintervalle sind abhängig vom Sanierungserfolg, wobei mit Sanierungsbeginn die Intervalle nicht größer als zwei Wochen betragen dürfen. Zu untersuchen sind zumindest die Gehalte an Summe der Kohlenwasserstoffe und bei Brunnen oder Sonden auch der Wasserstand.
4. Die Arbeiten zur Untergrund- und Grundwassersanierung sind durch die Fachfirma regelmäßig zu überwachen. Sanierungsberichte sind alle sechs Monate der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
Ferner wurde u.a. die beschwerdeführende Partei zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem Bescheid vom 26. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. ausgeführt, es stehe auf Grund der Aktenlage fest, dass die gegenständliche Heizungsanlage eine Defekt gehabt habe, der zum fast vollständigen Ausfließen des Tankinhaltes an Heizöl extra leicht innerhalb kurzer Zeit geführt habe. Die Ursache für den Schadensfall sei ein Defekt in der Rücklaufleitung, sodass eine Menge von knapp 5.000 l Heizöl extra leicht im Zeitraum zwischen 15. Dezember 2005 und 17. Jänner 2006 ausgetreten sei. Es sei nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wegen der hohen Menge eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten und je nach Untergrundverhältnissen und Zeitdauer der Sanierung könne sich die Verunreinigung auch über einen weiteren Bereich bis zu einem näher genannten Bach erstrecken.
Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte. In der Begründung dieses Antrages wird u. a. ausgeführt, ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die beschwerdeführende Partei zur Wahrung aller Regress- und Ersatzansprüche neben einer allfälligen Beauftragung der I. GmbH ein eigenes Fachunternehmen mit der Überwachung und Koordination der Maßnahmen beauftragen müsste, zumal bereits derzeit auf Grund der Äußerungen feststehe, dass der Ersatz bei der Liegenschaftseigentümerin nur im Gerichtswege zu erlangen sein werde. Durch die mögliche Aufhebung des möglicherweise in der Folge zu behebenden Bescheides würden jedenfalls beträchtliche zusätzliche Kosten auflaufen, wobei die beschwerdeführende Partei zusätzlich mit der Durchsetzung des diesbezüglichen Ersatzes beschäftigt wäre. Sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, sei darüber hinaus fraglich, ob der in diesem Zusammenhang zu erbringende Aufwand tatsächlich von der Liegenschaftseigentümerin oder anderen Beteiligten hereingebracht werden könne. Dazu komme, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund der Unbewohnbarkeit des Mietobjektes dieses bereits vor Monaten geräumt und das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst habe. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Sitz in G, sei also auch räumlich weit vom Schadensobjekt entfernt. Die Überwachung und Koordinierung der Sanierungsarbeiten würde auch aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin einen erheblichen zusätzlichen Aufwand hervorrufen der bei Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes, nämlich der "Fortsetzung des Wasserhaltung" durch die I. GmbH im Auftrag des Bundes, nicht auflaufen würde.
Die belangte Behörde führte im Zuge der erstatteten Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. aus, es würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil ein konkreter Missstand vorliege. Dieser Missstand liege darin, dass auf Grund eines Leitungsgebrechens durch das Auslaufen großer Mengen an Heizöl extra leicht (ca. 5.000 l) eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei, die sich auch über einen weiteren Bereich erstrecken könne. Das zwingende öffentliche Interesse bestehe darin, das Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten. Die allfällige erforderliche Beauftragung eines zusätzlichen Fachunternehmens zur Koordinierung und Überwachung vor Ort falle in die Sphäre der verpflichteten Partei und sei daher kein geeignetes Argument für ein weitres Zuwarten mit der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides. Ein Mietverhältnis habe auf die Stellung als Verursacher keinen Einfluss und es sei daher eine zwischenzeitige Auflösung des Mietverhältnisses unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich sei die räumliche Entfernung vom Schadensort.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit der zu befürchtenden Verunreinigung des Grundwassers bei unterbleibender Vollziehung des angefochtenen Bescheides zeigt die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen auf, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. August 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070017.A00Im RIS seit
24.10.2006