TE OGH 1997/7/9 3Ob548/95

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter in den Konkursen über das Vermögen 1) des Sieghard U*****, (AZl 41 S 161/97t des Landesgerichtes Klagenfurt) und 2) der Margarete U*****, (AZl 41 S 162/97i des Landesgerichtes Klagenfurt), wider die beklagte Partei V*****bank, ***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 20 Cg 140/92 des Landesgerichtes Klagenfurt (Streitwert S 1,559.194,80 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1994, GZ 1 R 135, 137/94-8, soweit damit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Mai 1994, GZ 20 Cg 101/94v-4, in seinem Punkt 2 bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der vormals klagenden Parteien eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der vormaligen Kläger wurde jeweils mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.5.1997 zu AZl 41 S 161/97t und 41 S 162/97i der Konkurs eröffnet; in beiden Konkursverfahren wurde Rechtsanwalt Dr.Hanno Burger-Scheidlin zum Masseverwalter bestellt.

Der vorliegende Rechtsstreit, in welchem die Wiederaufnahmsklage der beiden nunmehr im Konkurs befindlichen Kläger vom Erstgericht zurückgewiesen wurde und dem Obersten Gerichtshof ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Kläger gegen den bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz zur Entscheidung vorliegt, betrifft das zur Konkursmasse gehörende Vermögen der beiden Gemeinschuldner. Durch die Konkurseröffnung ist das Verfahren ex lege unterbrochen.

Wird nach Erhebung einer Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach der Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94; 3 Ob 96/97g uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Gleiches gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g) und Revisionsrekurse.Wird nach Erhebung einer Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach der Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94; 3 Ob 96/97g uva; vergleiche RZ 1992/21 mwN). Gleiches gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g) und Revisionsrekurse.

Anmerkung

E46921 03A05485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00548.95.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0030OB00548_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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