Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann L*****,***** ***** vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A*****, ***** vertreten durch Dr. Haimo Puschner und Dr. Johann Poigner, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei R***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Vertrages und Zahlung von S 74.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1995, GZ 3 R 144/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. März 1995, GZ 33 Cg 651/93x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin die mit jeweils S 16.785 (darin S 2.797,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen. Sie gewährte dem Kläger mit einem von diesem am 19.7.1990, von der beklagten Partei am 6.9.1990 unterschriebenen Vertrag ein Darlehen von S 500.000. Es war mit 8 % jährlich zu verzinsen und hatte eine Laufzeit von zwanzig Jahren, wobei in den Jahren 1 bis 10 S 24.000, in den Jahren 11 bis 15 S 18.000 und in den Jahren 16 bis 20 S 12.000 im Jahr zurückzuzahlen waren und der dann noch offene Rest nach dem Inhalt des Vertrages auf einmal zur Rückzahlung fällig sein sollte.
Das Darlehen diente zum Kauf von Gewinnscheinen im Nominalbetrag von S 410.000, die von der Nebenintervenientin ausgegeben wurden. Der Darlehensbetrag wurde unmittelbar der Nebenintervenientin ausgezahlt. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete der Kläger die Gewinnscheine und schloß eine Ab- und Erlebensversicherung mit einer Versicherungssumme von S 300.000 und einer Laufzeit von zwanzig Jahren bei der beklagten Partei ab, wobei die Versicherungssumme zu deren Gunsten vinkuliert wurde.
Der Kläger begehrt mit dem Hauptbegehren den Ausspruch, daß der mit der beklagten Partei geschlossene Darlehensvertrag aufgehoben wird, und beantragt ferner, diese zur Bezahlung von S 74.000 sA zu verurteilen. Hilfsweise stellt er das Begehren auf Feststellung, daß der Darlehensvertrag nicht zustandegekommen ist, oder daß er gegenüber der beklagten Partei zu keinerlei Zahlung verpflichtet ist, oder, daß die Forderung der beklagten Partei aus dem Darlehensvertrag durch Aufrechnung erloschen ist, und auf Verurteilung der beklagten Partei jeweils zur Bezahlung von S 74.000 sA. Mit einem weiteren Eventualbegehren begehrt er schließlich die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag, den damit angeschafften Gewinnscheinen und dem mit der beklagten Partei geschlossenen Lebensversicherungsvertrag entstehen. Er brachte dazu vor, daß ihm die Gewinnscheine durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsorganisation der Nebenintervenientin angeboten worden seien. Dieser Mitarbeiter habe ihm Verträge und Prospekte vorgelegt, wonach der Kauf keinerlei Risiko berge, weil das gesamte Anleihekapital in Immobilien veranlagt werde. Aus diesem Grund sei keinerlei Insolvenzrisiko vorhanden und ein Wertverlust der Beteiligung oder gar ein Konkurs unmöglich, weil die Immobilien ausschließlich mit Eigen- und nicht mit Fremdmitteln erworben würden. Darüber hinaus würden Immobilien ständig an Wert gewinnen. Der Mitarbeiter habe ihm auch gesagt, daß er nur die im Darlehensvertrag angeführten jährlichen Leistungen erbringen müsse. Der Rest des Darlehens finanziere sich praktisch von selbst, und zwar zum einen durch jährliche Ausschüttungen der Nebenintervenientin, zum anderen durch die Geltendmachung der Finanzierungskosten als Sonderwerbungskosten in den jährlichen Steuererklärungen. Die Gewinnscheinausschüttung würde in den ersten drei Jahren garantierte 6 % betragen und in der weiteren Folge kontinuierlich steigen. Die Wertsteigerung der Erträge werde daraus resultieren, daß einerseits Miet- und Pachtzinse wertgesichert vereinbart worden seien und andererseits der Wert der Immobilien und die Erträge, die sie abwerfen, laufend steigen würden. Er habe dem Mitarbeiter der Vertriebsorganisation hierauf mitgeteilt, daß er die Gewinnscheine im Weg der Finanzierung durch die beklagte Partei kaufen wolle, wenn er tatsächlich nur die im Darlehensvertrag angeführten Beträge bezahlen müsse. Bis einschließlich September 1993 habe er der beklagten Partei S 74.000 bezahlt. Im September 1993 seien bei der Nebenintervenientin Probleme aufgetreten. Er mache daher geltend, daß er durch die Angaben des Mitarbeiters der Vertriebsorganisation der Nebenintervenientin sowohl bezüglich des Gewinnscheinvertrages als auch der Darlehensaufnahme, was die Sicherheit und den Ertrag der Gewinnscheine betreffe, irregeführt worden sei. Überdies sei der Darlehensvertrag mangels Willensübereinstimmung nicht zustandegekommen, weil er nur das Angebot gemacht habe, die im Darlehensvertrag angeführten Ratenzahlungen zu leisten. Die Annahme weiche davon ab, weshalb Dissens vorliege. Da zwischen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin eine ständige und enge Geschäftsbeziehung bestanden habe, könne er die ihm gegen die Nebenintervenientin zustehenden Einwendungen auch gegen die beklagte Partei erheben.
Die beklagte Partei bestritt, daß der Darlehensvertrag wegen Dissenses nicht zustandegekommen sei und daß sich der Kläger in Irrtum befunden habe. Er habe den Inhalt des Geschäfts und die Bedingung des Darlehensvertrages völlig richtig erkannt. Seine Behauptung, er sei der Ansicht gewesen, daß er das Darlehen nur zurückzahlen müsse, wenn die Wertpapiere in ihrem Wert nicht sinken, sei unglaubwürdig und nicht durch die Zusagen des Mitarbeiters der Vertriebsorganisation der Nebenintervenientin gedeckt. Die Kursverluste der Gewinnscheine seien ausschließlich auf Umstände zurückzuführen, die erst nach dem Abschluß des Darlehensvertrages eingetreten und nicht vorhersehbar gewesen seien. Es stehe ihr aus dem Darlehensvertrag noch eine Forderung von S 463.824,90 zu, die gegen die eingeklagte Forderung aufgerechnet werde.
Die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seite der beklagten Partei beitrat, wendete ein, daß der Zeichner der Gewinnscheine im Prospekt auf die Vorteile und Risken dieser Veranlagung gleichermaßen hingewiesen worden sei. Ein bestimmter Ertrag oder eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sei nie garantiert worden.
Das Erstgericht wies alle Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Die Nebenintervenientin gab in den Jahren 1989 und 1990 Gewinnscheine samt Richtlinien zur Zeichnung aus. Die Käufer konnten entweder Eigenmittel zur Finanzierung verwenden, sich selbst einen Kredit aufnehmen oder den Kauf durch ein bei der beklagten Partei aufgenommenes Darlehen finanzieren. Zu diesem Zweck kam es zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zu Gesprächen zwischen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin, die zu einem Finanzierungsmodell führten, wonach die beklagte Partei eine Lebensversicherung gemeinsam mit einem Direktdarlehen und einer Laufzeit von zwanzig Jahren anbot. Mit dem Darlehen wurden im Regelfall 41 Gewinnscheine gezeichnet. Die Sicherung des Darlehens durch eine bei einem anderen Versicherer abgeschlossene Lebensversicherung war nicht möglich. Am Ende der Laufzeit des Darlehens sollte der Rest aus dem Erlös der Lebensversicherung getilgt werden. Die Gewinnscheine sollten lastenfrei dem Zeichner bleiben. Mit Vertretern der beklagten Partei wurden Vertriebsunterlagen (Prospekte) in jenen Teilen abgesprochen, die die Drittfinanzierung durch die beklagte Partei betrafen. Das Finanzierungsangebot der beklagten Partei wurde Vertriebsgesellschaften für die Vermittlung zur Verfügung gestellt. Die Makler wurden von der Nebenintervenientin sowohl bezüglich der Gewinnscheine als auch bezüglich des Darlehensvertrags eingeschult. Mitarbeiter der beklagten Partei waren dabei nicht anwesend. Hiebei wurde den Maklern erklärt, daß hauptsächlich in Immobilien investiert würde. Es wurde aber nicht gesagt, daß dies ausschließlich geschehe. Ende September 1990 kaufte die Nebenintervenientin Aktien einer anderen Aktiengesellschaft, die wiederum Aktien eines Kreditinstituts erwarb, über dessen Vermögen in der Folge der Konkurs eröffnet wurde. Feststellungen darüber, wann die zuständigen Organe der Nebenintervenientin den entsprechenden Beschluß faßten, sind nicht möglich. Die Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaften wurden hierüber zwischen September und Dezember 1990 informiert.
Ungefähr im Juli 1990 nahm ein Mitarbeiter einer der Vertriebsgesellschaften mit dem Kläger Kontakt auf, bot ihm im Sommer 1990 das beschriebene "Paket" an und legte ihm zwei Prospekte über die Nebenintervenientin und den Zeichnungsschein vor. Er erklärte den Gewinnschein so, daß dieser die ersten drei Jahre eine Ausschüttung von 6 % des Nominale garantiere, ab dem vierten Jahr sollte eine Beteiligung nach der Geschäftsentwicklung erfolgen. Außerdem ergäben sich für den Kläger Steuervorteile, die er geltend machen könne. Es wurde auch besprochen, daß der Erlös aus den Gewinnscheinen hauptsächlich in Immobilien angelegt werde und deshalb das Risiko gering sei. Der Mitarbeiter erklärte dem Kläger ferner, daß er nie mehr als S 2.000 bzw S 1.500 und S 1.000 im Monat an Darlehensrückzahlungen leisten müsse. Nach zwanzig Jahren sei das Darlehen abgezahlt und stünde der Gegenwert der Gewinnscheine zur Verfügung.
Zugleich mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages schloß der Kläger die im "Paket" vorgesehene Lebensversicherung ab. Im August 1990 erwarb er 41 Gewinnscheine, die der beklagten Partei verpfändet wurden. Der Kläger war bei Abschluß des Gewinnscheinvertrages der Ansicht, daß er unmittelbar an Immobilien beteiligt werde und daß der Wert von Immobilien immer steige, weshalb auch der Wert der Gewinnscheine immer steigen und nie fallen werde. Beim Darlehen ging er davon aus, daß er neben der Prämie für die Lebensversicherung nur die monatlichen Raten bezahlen müsse und sich der Rest des Darlehens durch Ausschüttungen für die Gewinnscheine finanziere. Während der ersten drei Jahre erhielt er die garantierte 6 %-ige Ausschüttung und dann 1993 2,7 % und 1994 2,6 % des Nominales der Gewinnscheine auf dem Darlehenskonto gutgeschrieben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß ein Dissens beim Darlehensvertrag nicht vorliege, weil es auf den objektiven Wert der abgegebenen Erklärungen ankomme und beide Parteien den Darlehensvertrag unterschrieben hätten. Zur Anfechtung wegen Irrtums sei vorauszuschicken, daß die beklagte Partei zur Vergabe von Darlehen berechtigt sei, weil diese gemäß § 2 Abs 2 Z 3 KWG vom Anwendungsbereich dieses damals noch geltenden Gesetzes ausgenommen gewesen sei. Der Kläger sei über seine Pflichten und über den zu erwartenden Ertrag (am Ende der Laufzeit der "Gegenwert" der Gewinnscheine) aufgeklärt worden, weshalb er sich über seine Pflichten aus dem Darlehen nicht im Irrtum befunden habe. Der Mitarbeiter, der dem Kläger die Gewinnscheine angeboten habe, habe diesem auch alle ihm bekannten Umstände, die für den Entschluß des Klägers wesentlich sein könnten, offengelegt, weshalb ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht anzulasten sei und der Kläger auch keine Schadenersatzansprüche habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Irrtum beim Abschluß des Vertrages über den Kauf der Gewinnscheine berufen, weil aus den ihm vorgelegten Prospekten hervorgegangen sei, daß mit dem Kauf der Gewinnscheine zwar "vorrangig", aber nicht ausschließlich die Beteiligung an Immobilien verbunden und der Erwerb von Aktien daher nicht ausgeschlossen gewesen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß ein Dissens beim Darlehensvertrag nicht vorliege, weil es auf den objektiven Wert der abgegebenen Erklärungen ankomme und beide Parteien den Darlehensvertrag unterschrieben hätten. Zur Anfechtung wegen Irrtums sei vorauszuschicken, daß die beklagte Partei zur Vergabe von Darlehen berechtigt sei, weil diese gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, KWG vom Anwendungsbereich dieses damals noch geltenden Gesetzes ausgenommen gewesen sei. Der Kläger sei über seine Pflichten und über den zu erwartenden Ertrag (am Ende der Laufzeit der "Gegenwert" der Gewinnscheine) aufgeklärt worden, weshalb er sich über seine Pflichten aus dem Darlehen nicht im Irrtum befunden habe. Der Mitarbeiter, der dem Kläger die Gewinnscheine angeboten habe, habe diesem auch alle ihm bekannten Umstände, die für den Entschluß des Klägers wesentlich sein könnten, offengelegt, weshalb ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht anzulasten sei und der Kläger auch keine Schadenersatzansprüche habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Irrtum beim Abschluß des Vertrages über den Kauf der Gewinnscheine berufen, weil aus den ihm vorgelegten Prospekten hervorgegangen sei, daß mit dem Kauf der Gewinnscheine zwar "vorrangig", aber nicht ausschließlich die Beteiligung an Immobilien verbunden und der Erwerb von Aktien daher nicht ausgeschlossen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der nicht in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Umstand, daß die beklagte Partei über keine Bankkonzession verfüge, berechtige für sich allein noch nicht zur Anfechtung des Darlehensvertrages. Vielmehr müsse der Vertragspartner über die gewerberechtliche Befugnis des anderen geirrt haben und es müsse dieser Irrtum kausal für den Abschluß des Vertrages gewesen sein. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er bei Kenntnis des Fehlens der Bankkonzession den Darlehensvertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte. Darüber hinaus sei mangels eines gegenteiligen Vorbringens des Klägers davon auszugehen, daß die Darlehensvergabe gemäß dem hier noch maßgebenden § 2 Abs 2 Z 3 KWG nicht konzessionspflichtig gewesen sei, zumal Vermögensveranla- gungen im Rahmen der §§ 14 bis 17 VAG möglich seien und der Kläger daher ein Vorbringen dahin erstatten hätte müssen, daß die vom VAG vorgesehenen Erfordernisse des Ertragsreichtums, der Liquidität und der Sicherheit nicht erfüllt gewesen seien. Der Darlehensvertrag sei daher nicht gemäß § 873 zweiter Satz ABGB anfechtbar. Da der Kläger nicht darzutun vermocht habe, in welchem wesentlichen Punkt seine eigenen Erklärungen oder jene des Abschlußvermittlers vom Inhalt der Darlehensurkunde abgewichen seien, könne auch nicht angenommen werden, daß der Vertrag wegen Dissenses nicht zustandegekommen sei. Der Kläger habe sich auch über die ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen nicht in Irrtum befunden. Aus dem Darlehensvertrag gehe hervor, daß der noch offene Darlehensrest nach zwanzig Jahren auf einmal zur Rückzahlung fällig werde. Unstrittig sei in diesem Zusammenhang auch, daß die dann ausbezahlte Versicherungssumme und der Gewinnanteil ebenfalls zur Darlehensabdeckung verwendet würden. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm zugesagt worden sei, es werde ihm nach dem Ende der Laufzeit des Darlehens ein über das Nominale der Gewinnscheine hinausgehender Gewinn verbleiben. Er habe ferner nicht bewiesen, daß der Kurswert der Gewinnscheine oder die Ausschüttungsquote künftig nicht steigen könne oder werde. Dem Kläger habe bewußt sein müssen, daß die von ihm erworbenen Gewinnscheine sowohl einem Kursverfall unterliegen als auch geringere als die ursprünglich ausbezahlten Ausschüttungsquoten möglich sein werden. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, soweit sich der Kreditgeber auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere sich in den Vertrieb der Beteiligung eingeschaltet habe, an der Konzeption des Projekts beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der beklagten Partei könne auch nicht angelastet werden, ihr bekannte Umstände verschleiert oder Umstände gekannt zu haben, die einen Fehlschlag mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten hätten lassen. Der Kläger habe schließlich den Beweis dafür nicht erbracht, daß das Konzept der Nebenintervenientin von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei, geschweige denn, daß die beklagte Partei darüber Bescheid gewußt habe oder wissen hätte müssen. Es könne ihr daher auch nicht eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last gelegt werden. Dem Kläger stehe deshalb auch ein Schadenersatzanspruch nicht zu.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei dieses Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der nicht in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Umstand, daß die beklagte Partei über keine Bankkonzession verfüge, berechtige für sich allein noch nicht zur Anfechtung des Darlehensvertrages. Vielmehr müsse der Vertragspartner über die gewerberechtliche Befugnis des anderen geirrt haben und es müsse dieser Irrtum kausal für den Abschluß des Vertrages gewesen sein. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er bei Kenntnis des Fehlens der Bankkonzession den Darlehensvertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte. Darüber hinaus sei mangels eines gegenteiligen Vorbringens des Klägers davon auszugehen, daß die Darlehensvergabe gemäß dem hier noch maßgebenden Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, KWG nicht konzessionspflichtig gewesen sei, zumal Vermögensveranla- gungen im Rahmen der Paragraphen 14 bis 17 VAG möglich seien und der Kläger daher ein Vorbringen dahin erstatten hätte müssen, daß die vom VAG vorgesehenen Erfordernisse des Ertragsreichtums, der Liquidität und der Sicherheit nicht erfüllt gewesen seien. Der Darlehensvertrag sei daher nicht gemäß Paragraph 873, zweiter Satz ABGB anfechtbar. Da der Kläger nicht darzutun vermocht habe, in welchem wesentlichen Punkt seine eigenen Erklärungen oder jene des Abschlußvermittlers vom Inhalt der Darlehensurkunde abgewichen seien, könne auch nicht angenommen werden, daß der Vertrag wegen Dissenses nicht zustandegekommen sei. Der Kläger habe sich auch über die ihn treffenden Zahlungsverpflichtungen nicht in Irrtum befunden. Aus dem Darlehensvertrag gehe hervor, daß der noch offene Darlehensrest nach zwanzig Jahren auf einmal zur Rückzahlung fällig werde. Unstrittig sei in diesem Zusammenhang auch, daß die dann ausbezahlte Versicherungssumme und der Gewinnanteil ebenfalls zur Darlehensabdeckung verwendet würden. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm zugesagt worden sei, es werde ihm nach dem Ende der Laufzeit des Darlehens ein über das Nominale der Gewinnscheine hinausgehender Gewinn verbleiben. Er habe ferner nicht bewiesen, daß der Kurswert der Gewinnscheine oder die Ausschüttungsquote künftig nicht steigen könne oder werde. Dem Kläger habe bewußt sein müssen, daß die von ihm erworbenen Gewinnscheine sowohl einem Kursverfall unterliegen als auch geringere als die ursprünglich ausbezahlten Ausschüttungsquoten möglich sein werden. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, soweit sich der Kreditgeber auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt, insbesondere sich in den Vertrieb der Beteiligung eingeschaltet habe, an der Konzeption des Projekts beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der beklagten Partei könne auch nicht angelastet werden, ihr bekannte Umstände verschleiert oder Umstände gekannt zu haben, die einen Fehlschlag mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten hätten lassen. Der Kläger habe schließlich den Beweis dafür nicht erbracht, daß das Konzept der Nebenintervenientin von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei, geschweige denn, daß die beklagte Partei darüber Bescheid gewußt habe oder wissen hätte müssen. Es könne ihr daher auch nicht eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last gelegt werden. Dem Kläger stehe deshalb auch ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Anfechtung eines Vertrages aus dem Grund des § 873 Satz 2 ABGB eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Anfechtung eines Vertrages aus dem Grund des Paragraph 873, Satz 2 ABGB eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 873 ABGB sind "ebendiese Grundsätze" auch auf den Irrtum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden, insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.Gemäß Paragraph 873, ABGB sind "ebendiese Grundsätze" auch auf den Irrtum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden, insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.
Der letzte Satz der wiedergegebenen Bestimmung wurde durch § 33 Z 3 KSchG eingefügt. Da der Gesetzgeber einen Irrtum über das Vorhandensein einer verwaltungsrechtlichen Befugnis als einen Fall des Irrtums in der Person regelte, gilt hiefür auch § 873 Satz 1 ABGB und es sind auch hierauf daher "ebendiese Grundsätze" anzuwenden. Das sind aber die in den §§ 871 und 872 ABGB festgelegten Grundsätze. Die Anfechtung eines entgeltlichen Vertrages wegen eines solchen Irrtums ist daher nur möglich, wenn der Irrtum durch den anderen veranlaßt, diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder doch rechtzeitig aufgeklärt wurde (Krejci in Krejci, KSchG 131 iVm 130). Geht man davon aus, scheitert die Anfechtung des Darlehensvertrages hier aber schon daran, daß der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht behauptet hat, weil er nur ausführte, das Fehlen einer gewerberechtlichen (bankrechtlichen) Befugnis als weiteren Anfechtungsgrund im Rahmen der Vertragsanfechtung geltend zu machen (s ON 9 S 12 = AS 70). Im übrigen käme nur in Betracht, daß der Irrtum vom anderen veranlaßt wurde. Eine positive Erklärung über das Vorhandensein einer Bankkonzession wurde nicht festgestellt. Veranlassung durch Schweigen ist aber nur bei Verletzung einer Handlungspflicht relevant, insbesondere bei der positiv normierten oder nach der Vekehrsanschauung gebotenen Aufklärung (Apathy in Schwimann2 Rz 21 zu § 871 mwN). Auch hiezu hat der Kläger nichts vorgebracht. Eine Aufklärungspflicht wäre hier schon deshalb nicht gegeben, weil die beklagte Partei im Hinblick auf den hier noch maßgebenden § 2 Abs 2 Z 3 KWG der Meinung sein konnte, zur Darlehensvergabe berechtigt zu sein, ohne über eine Bankkonzession zu verfügen. Eine Pflicht, den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, daß möglicherweise die Voraussetzungen der angeführten Bestimmung nicht erfüllt sind, könnte aber nicht angenommen werden. Wären aber die Personen, deren Verhalten der beklagten Partei zuzurechnen ist, nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Gewährung des Darlehens möglicherweise eine Konzession erfordern würde, so lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen Irrtums auch dann nicht vor, wenn der Abschluß dieses Rechtsgeschäfts eine Konzession erfordert hätte. Auf die in diesem Zusammenhang in der Revision enthaltenen Ausführungen ist daher nicht einzugehen.Der letzte Satz der wiedergegebenen Bestimmung wurde durch Paragraph 33, Ziffer 3, KSchG eingefügt. Da der Gesetzgeber einen Irrtum über das Vorhandensein einer verwaltungsrechtlichen Befugnis als einen Fall des Irrtums in der Person regelte, gilt hiefür auch Paragraph 873, Satz 1 ABGB und es sind auch hierauf daher "ebendiese Grundsätze" anzuwenden. Das sind aber die in den Paragraphen 871 und 872 ABGB festgelegten Grundsätze. Die Anfechtung eines entgeltlichen Vertrages wegen eines solchen Irrtums ist daher nur möglich, wenn der Irrtum durch den anderen veranlaßt, diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder doch rechtzeitig aufgeklärt wurde (Krejci in Krejci, KSchG 131 in Verbindung mit 130). Geht man davon aus, scheitert die Anfechtung des Darlehensvertrages hier aber schon daran, daß der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht behauptet hat, weil er nur ausführte, das Fehlen einer gewerberechtlichen (bankrechtlichen) Befugnis als weiteren Anfechtungsgrund im Rahmen der Vertragsanfechtung geltend zu machen (s ON 9 S 12 = AS 70). Im übrigen käme nur in Betracht, daß der Irrtum vom anderen veranlaßt wurde. Eine positive Erklärung über das Vorhandensein einer Bankkonzession wurde nicht festgestellt. Veranlassung durch Schweigen ist aber nur bei Verletzung einer Handlungspflicht relevant, insbesondere bei der positiv normierten oder nach der Vekehrsanschauung gebotenen Aufklärung (Apathy in Schwimann2 Rz 21 zu Paragraph 871, mwN). Auch hiezu hat der Kläger nichts vorgebracht. Eine Aufklärungspflicht wäre hier schon deshalb nicht gegeben, weil die beklagte Partei im Hinblick auf den hier noch maßgebenden Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, KWG der Meinung sein konnte, zur Darlehensvergabe berechtigt zu sein, ohne über eine Bankkonzession zu verfügen. Eine Pflicht, den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, daß möglicherweise die Voraussetzungen der angeführten Bestimmung nicht erfüllt sind, könnte aber nicht angenommen werden. Wären aber die Personen, deren Verhalten der beklagten Partei zuzurechnen ist, nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Gewährung des Darlehens möglicherweise eine Konzession erfordern würde, so lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen Irrtums auch dann nicht vor, wenn der Abschluß dieses Rechtsgeschäfts eine Konzession erfordert hätte. Auf die in diesem Zusammenhang in der Revision enthaltenen Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
Bei den Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Dissens übersieht der Kläger, daß er über die Darlehensgewährung eine Urkunde unterschrieben hat. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß der Kläger einer Person gegenüber, deren Verhalten sich die beklagte Partei zurechnen lassen muß, eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärung abgegeben hätte. Dann wird aber grundsätzlich der Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden (vgl JBl 1954, 335; SZ 53/128). Der beklagten Partei lag somit ein Angebot vor, das mit dem Inhalt der über den Darlehensvertrag errichteten Urkunde übereinstimmte, sodaß durch die Annahme dieses Angebots ein Vertrag mit diesem Inhalt zustandekam. Es ist daher von übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien auszugehen, weshalb der Kläger den von ihm behaupteten Dissens nicht bewiesen hat.Bei den Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Dissens übersieht der Kläger, daß er über die Darlehensgewährung eine Urkunde unterschrieben hat. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß der Kläger einer Person gegenüber, deren Verhalten sich die beklagte Partei zurechnen lassen muß, eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärung abgegeben hätte. Dann wird aber grundsätzlich der Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden vergleiche JBl 1954, 335; SZ 53/128). Der beklagten Partei lag somit ein Angebot vor, das mit dem Inhalt der über den Darlehensvertrag errichteten Urkunde übereinstimmte, sodaß durch die Annahme dieses Angebots ein Vertrag mit diesem Inhalt zustandekam. Es ist daher von übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien auszugehen, weshalb der Kläger den von ihm behaupteten Dissens nicht bewiesen hat.
Zu dem eingewendeten Irrtum über die Rückzahlungsverpflichtung beruft sich der Kläger auf den Inhalt der Beilage ./C und wünscht hiezu die Feststellung, daß der Inhalt dieser Beilage zum Inhalt seiner Willenserklärung gemacht wurde. Er übersieht dabei aber offensichtlich, daß sich am Ende der entsprechenden Urkunde, die eine Berechnung über die vom Erwerber der Gewinnanteilscheine zu erbringenden Brutto- und Nettoleistungen enthält, folgender Hinweis findet:
"Alle Berechnungen basieren auf den heutigen Marktverhältnissen und auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und stellen eine unverbindliche Schätzung für die Zukunft dar."
Selbst wenn der Kläger also bei Abschluß des Darlehensvertrages oder des Vertrages über den Erwerb der Gewinnanteilscheine vom Inhalt der angeführten Urkunde ausgegangen sein sollte, wäre ein hiedurch verursachter Irrtum nicht als durch die beklagte Partei veranlaßt anzusehen, weil in der Urkunde ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Angaben hingewiesen wurde. Es kann daher der mit der beklagten Partei geschlossene Vertrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden, weshalb es der in diesem Zusammenhang vom Kläger geforderten ergänzenden Feststellungen nicht bedarf.
Geht man von diesen Überlegungen aus, so sind auch die in der Revision zum Einwendungsdurchgriff enthaltenen Ausführungen nicht zielführend, weil der Kläger Tatsachen, die die Ungültigkeit des Vertrages über den Erwerb der Gewinnanteilscheine zur Folge haben, nicht bewiesen hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 21.5.1997, 7 Ob 2387/96x, einen im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt zu beurteilen hatte, dem ebenfalls die Aufnahme eines Darlehens bei der auch hier beklagten Partei zum Erwerb von 41 von der Nebenintervenientin herausgegebenen Gewinnanteilscheinen zugrunde lag. Er hat aus Gründen, die auch hier von Bedeutung sind, ebenfalls die Anfechtbarkeit des Darlehensvertrages verneint.
Schließlich gehen die in der Revision zur Schadenersatzpflicht der beklagten Partei enthaltenen Ausführungen an der Feststellung vorbei, daß die Aktien, deren Kauf zu einem Kursverlust der Gewinnanteilscheine führten, von der Nebenintervenientin erst Ende September 1990 gekauft wurden und daß Feststellungen darüber, wann die zuständigen Organe den entsprechenden Beschluß faßten, nicht möglich sind. Demgegenüber hat der Kläger sein Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages schon am 19.7.1990 abgegeben. Allein dieser Zeitpunkt ist aber für eine allfällige der beklagten Partei zuzurechnende Verletzung von Aufklärungspflichten maßgebend. Wenngleich der Darlehensvertrag ein Realkontrakt ist, ist entgegen der in der Revision vertretenen Meinung der Tag der Zuzählung des Darlehens für die Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entscheidend, weil dieser Tag für die Abgabe der Willenserklärung des Darlehensnehmers, auf die allein eine Aufklärung von Einfluß sein könnte, ohne Bedeutung ist. Der Kläger hat somit nicht dargetan, daß Personen, deren Verhalten sich die beklagte Partei zurechnen lassen muß, zur Zeit der Abgabe seiner Willenserklärung bereits bekannt war, daß die Nebenintervenientin Aktien einer anderen Aktiengesellschaft kaufen werde. Da schon dies der vom Kläger geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht entgegensteht, muß nicht erörtert werden, ob eine solche Aufklärungspflicht bestanden hat und welche Rechtsfolgen gegebenenfalls mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht verbunden gewesen wären und ob schon feststeht, daß dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Es erweisen sich vielmehr die in der Revision zum Schadenersatzanspruch enthaltenen Ausführungen schon aus dem angeführten Grund als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E46758 03A02377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00237.97T.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0030OB00237_97T0000_000