TE OGH 1997/7/9 3Ob188/97m

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dkfm.Franz B*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Magdalena S*****, vertreten durch Dr.Eugen Salpius und Dr.Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 215.220,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 8.April 1997, GZ 22 R 134/97b-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Johann in Pongau vom 13.Februar 1997, GZ 2 E 287/97s-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Gehaltsexekution nach § 294 EO, die Fahrnisexekution sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wies jedoch den weiteren Antrag der betreibenden Partei, ihr auch die Exekution durch Pfändung und Zwangsverkauf des der Verpflichteten an der ***** S***** GmbH zustehenden Geschäftsanteils, der einer übernommenen und zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 374.000,-- entspricht, zu bewilligen, ab, weil "über das Vermögen der ***** S***** GmbH mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7.2.1997 zu AZl 23 S 133/97x der Konkurs eröffnet worden sei (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG)".Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Gehaltsexekution nach Paragraph 294, EO, die Fahrnisexekution sowie Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wies jedoch den weiteren Antrag der betreibenden Partei, ihr auch die Exekution durch Pfändung und Zwangsverkauf des der Verpflichteten an der ***** S***** GmbH zustehenden Geschäftsanteils, der einer übernommenen und zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von S 374.000,-- entspricht, zu bewilligen, ab, weil "über das Vermögen der ***** S***** GmbH mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7.2.1997 zu AZl 23 S 133/97x der Konkurs eröffnet worden sei (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG)".

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei antragsgemäß auch die Exekution durch Pfändung dieses Geschäftsanteils, behielt allerdings die Entscheidung über den Verwertungsantrag dem Exekutionsgericht vor und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Solange die konkursverfangene GmbH durch die Konkurseröffnung im Liquidationsstadium und noch nicht gelöscht sei, sei die exekutive Pfändung und Verwertung eines Geschäftsanteils an ihr zulässig. Auch im Konkurs erfolge eine Abwicklung, bei der allerdings erst nach der Befriedigung der Gläubiger ein Liquidationserlös an die Gesellschafter falle. Wenngleich im allgemeinen mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung einer GmbH auch die Geschäftsanteile an ihr wertlos werden, so könne dies doch nicht bereits bei der Bewilligung der Exekution geprüft werden; erst anläßlich des Verwertungsverfahrens sei vielmehr zu prüfen, ob die Exekution auch zu einem Erfolg führen könne. Der Antrag sei nur dann sogleich abzuweisen, wenn sich dessen Erfolglosigkeit bereits aus dem Exekutionsantrag selbst ergebe. Dies treffe hier nicht zu, der Wert des gepfändeten Geschäftsanteiles der Verpflichteten lasse sich derzeit gar nicht verläßlich abschätzen, zumal auch an die Möglichkeiten einer Aufhebung des Konkurses oder den Abschluß eines Zwangsausgleiches mit Fortsetzung der Gesellschaft zu denken sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (§ 75 Abs 1 GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte). Der Geschäftsanteil steht im Eigentum des Gesellschafters, ist veräußerlich, verpfändbar und pfändbar; er ist eine bewegliche, nicht körperliche Sache und stellt keine Quote am Stammkapital der GmbH dar, sondern bemißt sich nach der übernommenen Stammeinlage (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 614f mwN). Auf den Geschäftsanteil kann vom Gläubiger eines Gesellschafters Exekution gemäß § 331 EO geführt werden; die Pfändung erfolgt durch ein Doppelverbot, das dem Verpflichteten und der Gesellschaft zuzustellen ist (WBl 1995, 378 mwN). Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, nicht auch die Verwaltungsrechte, wie etwa das Stimmrecht (SZ 68/185 mwN; Reich-Rohrwig aaO 637).Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (Paragraph 75, Absatz eins, GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte). Der Geschäftsanteil steht im Eigentum des Gesellschafters, ist veräußerlich, verpfändbar und pfändbar; er ist eine bewegliche, nicht körperliche Sache und stellt keine Quote am Stammkapital der GmbH dar, sondern bemißt sich nach der übernommenen Stammeinlage (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 614f mwN). Auf den Geschäftsanteil kann vom Gläubiger eines Gesellschafters Exekution gemäß Paragraph 331, EO geführt werden; die Pfändung erfolgt durch ein Doppelverbot, das dem Verpflichteten und der Gesellschaft zuzustellen ist (WBl 1995, 378 mwN). Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte, nicht auch die Verwaltungsrechte, wie etwa das Stimmrecht (SZ 68/185 mwN; Reich-Rohrwig aaO 637).

Zwischen dem Vermögen der GmbH und dem ihrer Gesellschafter ist insoweit zu unterscheiden, als zu ersterem unter anderem die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter sowie die Rechte auf Eintreibung rückständiger Stammeinlagen gehören, während zu letzterem unter anderem der oben dargestellte Geschäftsanteil gehört. Diese Vermögenssonderung bleibt prinzipiell auch im Konkurs der GmbH bestehen, solange diese - wie im Gegenstand - zwar gemäß § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG aufgelöst, aber wegen ihres noch nicht liquidierten Vermögens noch rechts-(konkurs-)fähig ist (ZBl 1914/249; SZ 31/9; HS III 6; JBl 1966, 310 ua; Bartsch/Pollak KO3 I 14; Reich-Rohrwig aaO 658; Scholz/Karsten/Schmidt GmbH-G8 § 63 Rz 55; Kuhn/Uhlenbruck KO11 § 1 Rz 50b; Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh § 15 Rz 97 mH auf RGZ 64, 149, 153). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH berührt die Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile nicht (Hachenburg/Zutt aaO). Die an der durch die Konkurseröffnung aufgelösten GmbH bestehenden Geschäftsanteile können demnach vom - nicht im Konkurs befindlichen - Gesellschafter auch verpfändet, im Exekutionsverfahren gegen diesen aber auch unabhängig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Sinn der obigen Ausführungen gepfändet werden (so schon LGZ Wien RPflE 1959/186). Bei der (Entscheidung über die) Bewilligung der Exekution gemäß § 331 EO ist nur zu prüfen, ob der verpflichteten Partei das gepfändete Recht zur Zeit der Exekutionsführung zusteht (WBl 1995, 378 ua), nicht aber bereits, ob die Exekution (die Verwertung) des gepfändeten Rechtes auch tatsächlich zu einer Befriedigung der betreibenden Partei führen werde (MietSlg 35.871; Heller/Berger/Stix 2336). Nur wenn sich die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung bereits aus dem Exekutionsantrag ergibt, ist dieser sogleich abzuweisen (WBl 1995, 378 ua); sonst stehen nur die Beendigungsmöglichkeiten nach § 39 Abs 1 Z 8 EO zur Verfügung.Zwischen dem Vermögen der GmbH und dem ihrer Gesellschafter ist insoweit zu unterscheiden, als zu ersterem unter anderem die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter sowie die Rechte auf Eintreibung rückständiger Stammeinlagen gehören, während zu letzterem unter anderem der oben dargestellte Geschäftsanteil gehört. Diese Vermögenssonderung bleibt prinzipiell auch im Konkurs der GmbH bestehen, solange diese - wie im Gegenstand - zwar gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG aufgelöst, aber wegen ihres noch nicht liquidierten Vermögens noch rechts-(konkurs-)fähig ist (ZBl 1914/249; SZ 31/9; HS römisch III 6; JBl 1966, 310 ua; Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 14; Reich-Rohrwig aaO 658; Scholz/Karsten/Schmidt GmbH-G8 Paragraph 63, Rz 55; Kuhn/Uhlenbruck KO11 Paragraph eins, Rz 50b; Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh Paragraph 15, Rz 97 mH auf RGZ 64, 149, 153). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH berührt die Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile nicht (Hachenburg/Zutt aaO). Die an der durch die Konkurseröffnung aufgelösten GmbH bestehenden Geschäftsanteile können demnach vom - nicht im Konkurs befindlichen - Gesellschafter auch verpfändet, im Exekutionsverfahren gegen diesen aber auch unabhängig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Sinn der obigen Ausführungen gepfändet werden (so schon LGZ Wien RPflE 1959/186). Bei der (Entscheidung über die) Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 331, EO ist nur zu prüfen, ob der verpflichteten Partei das gepfändete Recht zur Zeit der Exekutionsführung zusteht (WBl 1995, 378 ua), nicht aber bereits, ob die Exekution (die Verwertung) des gepfändeten Rechtes auch tatsächlich zu einer Befriedigung der betreibenden Partei führen werde (MietSlg 35.871; Heller/Berger/Stix 2336). Nur wenn sich die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung bereits aus dem Exekutionsantrag ergibt, ist dieser sogleich abzuweisen (WBl 1995, 378 ua); sonst stehen nur die Beendigungsmöglichkeiten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO zur Verfügung.

Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, geht die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Exekutionsführung weder aus dem Exekutionsantrag noch auch aus der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, an welcher die Verpflichtete beteiligt ist, hervor. Vielmehr ist im Antrag ausreichend dargetan, daß der Verpflichteten der in Exekution gezogene Geschäftsanteil an der (mittlerweile konkursverfangenen) GmbH zusteht. Ob und mit welchem Ergebnis dessen Verwertung (Verkauf) möglich sein wird, ist erst im Zuge des Verwertungsverfahrens zu klären. Keineswegs ergibt sich schon aus dem Antrag, daß dem betreibenden Gläubiger jegliches Vollstreckungsinteresse (vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 59; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 18) fehle.Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, geht die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Exekutionsführung weder aus dem Exekutionsantrag noch auch aus der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, an welcher die Verpflichtete beteiligt ist, hervor. Vielmehr ist im Antrag ausreichend dargetan, daß der Verpflichteten der in Exekution gezogene Geschäftsanteil an der (mittlerweile konkursverfangenen) GmbH zusteht. Ob und mit welchem Ergebnis dessen Verwertung (Verkauf) möglich sein wird, ist erst im Zuge des Verwertungsverfahrens zu klären. Keineswegs ergibt sich schon aus dem Antrag, daß dem betreibenden Gläubiger jegliches Vollstreckungsinteresse vergleiche Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 59; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 18) fehle.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.

Anmerkung

E46951 03A01887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00188.97M.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0030OB00188_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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