TE OGH 1997/7/9 3Ob136/97i

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31.Jänner 1997, GZ 46 R 1198/96h-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch bei (weiteren) Strafanträgen nach § 355 EO kommt es nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates nur auf einen Verstoß gegen den Exekutionstitel an, nicht auf einen gegen die Exekutionsbewilligung (EvBl 1993/137 = JUS Z 1281; ähnlich schon 3 Ob 46-66/91, 1053/91 und auch SZ 66/132). Auf Strafanträge ist aber § 54 Abs 2 EO (in der hier anzuwendenden Fassung nach der EO Novelle BGBl 1995/519) nicht anzuwenden, auch wenn tatsächlich nach 3 Ob 187-199/93 und 3 Ob 153/94 bei rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages der erste Strafbeschluß die Exekutionsbewilligung ersetzt.Auch bei (weiteren) Strafanträgen nach Paragraph 355, EO kommt es nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates nur auf einen Verstoß gegen den Exekutionstitel an, nicht auf einen gegen die Exekutionsbewilligung (EvBl 1993/137 = JUS Ziffer 1281 ;, ähnlich schon 3 Ob 46-66/91, 1053/91 und auch SZ 66/132). Auf Strafanträge ist aber Paragraph 54, Absatz 2, EO (in der hier anzuwendenden Fassung nach der EO Novelle BGBl 1995/519) nicht anzuwenden, auch wenn tatsächlich nach 3 Ob 187-199/93 und 3 Ob 153/94 bei rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages der erste Strafbeschluß die Exekutionsbewilligung ersetzt.

Ob im konkreten Fall gegen den Titel verstoßen wurde, ist eine Frage des Einzelfalles und daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Ob im konkreten Fall gegen den Titel verstoßen wurde, ist eine Frage des Einzelfalles und daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E46950 03AA1367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00136.97I0001.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0030OB00136_97I0001_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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