TE OGH 1997/7/9 9ObA171/97f

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus M*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei St***** Speditions-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 92.934,30 netto sA und Herausgabe (Streitwert S 40.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und der St*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1997, GZ 12 Ra 70/97v-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Partei und der St*****gesellschaft mbH werden gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Partei und der St*****gesellschaft mbH werden gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jene Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung, vor allem der beklagten Partei, von dieser schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden (9 ObA 2063/96i mwN). Völlig eindeutig richtet sich die vorliegende Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber. Genauso faßte dies auch die irrtümlich in Anspruch genommene St*****gesellschaft mbH auf und wies diese unter Vorlage des Dienstzettels ausdrücklich darauf hin, daß Dienstgeber des Klägers die beklagte Partei gewesen ist. Als nicht im Prozeßrechtsverhältnis stehender Dritter, der auch klar war, daß die Klage ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie gerichtet war, fehlt ihr nach der Rechtsprechung jegliche Beschwer gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung (EvBl 1996/129; 9 ObA 300/90, 9 ObA 1038/92). Soweit sich ihre Ausführungen gegen die Kostenentscheidung richten, ist ihr entgegenzuhalten, daß Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz unanfechtbar sind (Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461 mwN).Es ist ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jene Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung, vor allem der beklagten Partei, von dieser schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Passivlegitimation herangezogen werden (9 ObA 2063/96i mwN). Völlig eindeutig richtet sich die vorliegende Klage gegen den ehemaligen Dienstgeber. Genauso faßte dies auch die irrtümlich in Anspruch genommene St*****gesellschaft mbH auf und wies diese unter Vorlage des Dienstzettels ausdrücklich darauf hin, daß Dienstgeber des Klägers die beklagte Partei gewesen ist. Als nicht im Prozeßrechtsverhältnis stehender Dritter, der auch klar war, daß die Klage ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen sie gerichtet war, fehlt ihr nach der Rechtsprechung jegliche Beschwer gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung (EvBl 1996/129; 9 ObA 300/90, 9 ObA 1038/92). Soweit sich ihre Ausführungen gegen die Kostenentscheidung richten, ist ihr entgegenzuhalten, daß Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz unanfechtbar sind (Kodek in Rechberger Rz 9 vor Paragraph 461, mwN).

Anmerkung

E46820 09B01717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00171.97F.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_009OBA00171_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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