Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin und Annemarie H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 14 Vr 313/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin und Annemarie H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 14 römisch fünf r 313/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin und Annemarie H*****, letztere als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil Erwin H***** am 23.September und am 13.Dezember 1985 in L***** verschiedene in seinem Allein- oder Hälfteeigentum stehende Liegenschaften an Annemarie H***** übereignet und dadurch die Befriedigung des Finanzamtes K***** als Gläubigerin einer Steuerschuld im Betrag von 2,528.864,50 S vereitelt, Annemarie H***** aber als Vertragspartnerin daran mitgewirkt habe.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin und Annemarie H*****, letztere als Beteiligte gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil Erwin H***** am 23.September und am 13.Dezember 1985 in L***** verschiedene in seinem Allein- oder Hälfteeigentum stehende Liegenschaften an Annemarie H***** übereignet und dadurch die Befriedigung des Finanzamtes K***** als Gläubigerin einer Steuerschuld im Betrag von 2,528.864,50 S vereitelt, Annemarie H***** aber als Vertragspartnerin daran mitgewirkt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine gemeinsam aus Z 4, 5 und (hinsichtlich Annemarie H***** auch) Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen dieses Urteil richtet sich eine gemeinsam aus Ziffer 4,, 5 und (hinsichtlich Annemarie H***** auch) Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung auf, wonach die Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine Steuerschuld als naheliegend ansahen und sich damit abfanden, durch die Grundstückstransaktionen deren Befriedigung zu vereiteln oder zu schmälern.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung auf, wonach die Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eine Steuerschuld als naheliegend ansahen und sich damit abfanden, durch die Grundstückstransaktionen deren Befriedigung zu vereiteln oder zu schmälern.
Der bloße Hinweis auf eine Betriebsprüfung während eines inhaltlich nicht beschriebenen Betrugsverfahrens gegen Erwin H***** genügt hiezu weder allein noch in Verbindung mit der Tatsache, daß nach Veräußerung der EZ 205 der KG L***** und vor Schenkung der restlichen Liegenschaften am 13.Dezember 1985 "ein Sicherstellungsauftrag, der durch Fahrnispfändung und Grundstückseingaben vollzogen wurde", ergangen sei, zumal die Höhe der gefährdeten Abgaben und der Erfolg der Fahrnispfändung nicht erwähnt werden.
Dazu kommt, daß die Gründe des Freispruchs des Erwin H***** von einer Anklage wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nicht einmal andeutungsweise dargelegt und solcherart mit Stillschweigen übergangen wurden, obwohl die davon erfaßten Abgaben vom Schöffengericht ersichtlich mit jenen gleichgesetzt wurden, deren Befriedigung durch das Verbrechen der betrügerischen Krida vereitelt worden sei.
Weil bereits der Erfolg der Mängelrüge eine neue Hauptverhandlung erforderlich macht (§ 285 e StPO), bedür- fen die weiteren Beschwerdeausführungen keiner Erörterung.Weil bereits der Erfolg der Mängelrüge eine neue Hauptverhandlung erforderlich macht (Paragraph 285, e StPO), bedür- fen die weiteren Beschwerdeausführungen keiner Erörterung.
Im zweiten Rechtsgang wird im Fall von Beweisanträgen auf die Mindesterfordernisse einer eindeutigen (nicht durch das Wort "allenfalls" relativierten) Antragstellung in der Hauptverhandlung zu achten sein, welcher zudem entnommen werden kann, aufgrund welcher Beweismittel welches Beweisziel erreicht werden soll und weshalb eine konkrete Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen (§ 254) erwarten läßt.Im zweiten Rechtsgang wird im Fall von Beweisanträgen auf die Mindesterfordernisse einer eindeutigen (nicht durch das Wort "allenfalls" relativierten) Antragstellung in der Hauptverhandlung zu achten sein, welcher zudem entnommen werden kann, aufgrund welcher Beweismittel welches Beweisziel erreicht werden soll und weshalb eine konkrete Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen (Paragraph 254,) erwarten läßt.
Denn auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 § 156 Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an. Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung sonstiger Abgabenverbindlichkeiten oder anderer Schulden von Bedeutung (Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 15).Denn auf die "wahre wirtschaftliche Lage" des Schuldners (Kienapfel BT II3 Paragraph 156, Rz 6 f) kommt es beim Verbrechen der betrügerischen Krida nicht an. Ebensowenig sind ein Motiv, die betriebliche Situation zu verbessern und die Begleichung sonstiger Abgabenverbindlichkeiten oder anderer Schulden von Bedeutung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 15).
Anmerkung
E46718 13D00827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00082.97.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0130OS00082_9700000_000