TE OGH 1997/7/9 13Os97/97 (13Os100/97)

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavko T***** und andere Angeklagte wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall), Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Slavko T***** und Eveline N***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 1997, GZ 4 d Vr 11.340/96-110, sowie über die Beschwerde des Slavko T***** gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavko T***** und andere Angeklagte wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall), Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Slavko T***** und Eveline N***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 1997, GZ 4 d römisch fünf r 11.340/96-110, sowie über die Beschwerde des Slavko T***** gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die "volle Berufung" der Eveline N***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Slavko T***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Eveline N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, Slavko T***** jene des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem Slvako T***** (neben einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch) des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall), Abs 2 (erster Fall) und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB (A/I/1/a) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 (aF) WaffG (C), Eveline N***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 (vierter Fall) SGG als Beitragstäterin gemäß § 12 (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem Slvako T***** (neben einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch) des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall), Absatz 2, (erster Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB (A/I/1/a) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, (aF) WaffG (C), Eveline N***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG als Beitragstäterin gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

Slavko T*****

A/I/1/a gewerbsmäßig insgesamt 470 Gramm Heroin, mithin Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG genannten ausmachte, in den Monaten September und Oktober 1996 an Raimund V*****, Walter F*****, Mico B*****, Michael Z***** und Eveline N***** in Verkehr gesetzt undA/I/1/a gewerbsmäßig insgesamt 470 Gramm Heroin, mithin Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten ausmachte, in den Monaten September und Oktober 1996 an Raimund V*****, Walter F*****, Mico B*****, Michael Z***** und Eveline N***** in Verkehr gesetzt und

A/I/2/a am 25.Oktober 1996 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 27,5 Gramm Heroin und 87,8 Gramm Kokain in Verkehr zu setzen versucht sowie

C/ am 3.August 1996 eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke "Star, Modell PD-Kaliber 45", besessen und geführt;

Eveline N*****

B/ zwischen Ende September 1996 und dem 25.Oktober 1996 dadurch, daß sie Slavko T***** ihre Wohnung zwecks Portionierung und Weitergabe von Suchtgift zur Verfügung stellte, zum Inverkehrsetzen eines Teils der zu A/I/1/a genannten, jedenfalls großen Menge (§ 12 Abs 1) Heroin beigetragen undB/ zwischen Ende September 1996 und dem 25.Oktober 1996 dadurch, daß sie Slavko T***** ihre Wohnung zwecks Portionierung und Weitergabe von Suchtgift zur Verfügung stellte, zum Inverkehrsetzen eines Teils der zu A/I/1/a genannten, jedenfalls großen Menge (Paragraph 12, Absatz eins,) Heroin beigetragen und

II/4 in der Zeit von 1994 bis zum 26.Oktober 1996 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Heroin erworben und besessen.II/4 in der Zeit von 1994 bis zum 26.Oktober 1996 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG Heroin erworben und besessen.

Die erst (nach Ablauf der bis 27.Jänner 1997 offenstehenden Frist) am 28. Jänner 1997 beim Erstgericht eingelangte, fälschlich an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete (vgl Foregger-Kodek StPO6 § 6 Erl II; Mayerhofer StPO4 § 6 ENr 30 ff) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der (ungeachtet dessen unzulässigen) "vollen" Berufung durch Eveline N***** zieht ohne weiteres die Zurückweisung dieser Rechtsmittel (die übrigens auch nicht mehr ausgeführt wurden) nach sich (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 296 Anm 1).Die erst (nach Ablauf der bis 27.Jänner 1997 offenstehenden Frist) am 28. Jänner 1997 beim Erstgericht eingelangte, fälschlich an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete vergleiche Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 6, Erl II; Mayerhofer StPO4 Paragraph 6, ENr 30 ff) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der (ungeachtet dessen unzulässigen) "vollen" Berufung durch Eveline N***** zieht ohne weiteres die Zurückweisung dieser Rechtsmittel (die übrigens auch nicht mehr ausgeführt wurden) nach sich (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins,, 294 Absatz 4, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 296, Anmerkung 1).

Rechtliche Beurteilung

Auch die aus Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** verfehlt ihr Ziel.Auch die aus Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** verfehlt ihr Ziel.

Nicht nur, daß die Tatsachenrüge mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach Slavko T***** nicht "heroinabhängig" sei, nur aus der Tatsache abgeleitet, daß ihn keiner der Mitangeklagten beim Suchtgiftkonsum beobachtet habe, die einläßliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (vgl US 10 f) übergeht, berührt sie damit zudem keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Frage.Nicht nur, daß die Tatsachenrüge mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die Feststellung, wonach Slavko T***** nicht "heroinabhängig" sei, nur aus der Tatsache abgeleitet, daß ihn keiner der Mitangeklagten beim Suchtgiftkonsum beobachtet habe, die einläßliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vergleiche US 10 f) übergeht, berührt sie damit zudem keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Frage.

Die Privilegierung der Unrechtsfolge des § 12 Abs 2 SGG unter der Voraussetzung des zweiten Satzes hebt nämlich die rechtliche Unterstellung der Tat unter diese Gesetzesstelle nicht auf (EvBl 1992/63, 13 Os 183/95). Die Sanktion aber wurde ohnehin nach dem Strafsatz des § 12 Abs 3 SGG bemessen.Die Privilegierung der Unrechtsfolge des Paragraph 12, Absatz 2, SGG unter der Voraussetzung des zweiten Satzes hebt nämlich die rechtliche Unterstellung der Tat unter diese Gesetzesstelle nicht auf (EvBl 1992/63, 13 Os 183/95). Die Sanktion aber wurde ohnehin nach dem Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 3, SGG bemessen.

Der Vorwurf, wonach die Berechnung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge (A/I/1/a) aus den "Aussagen der Mitangeklagten und des Zeugen B*****" nicht ableitbar sei (der Sache nach Z 5), ist nicht aktengetreu, der Hinweis auf die ihr entgegenstehende Verantwortung des Beschwerdeführers kritisiert nur in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl US 11 f).Der Vorwurf, wonach die Berechnung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge (A/I/1/a) aus den "Aussagen der Mitangeklagten und des Zeugen B*****" nicht ableitbar sei (der Sache nach Ziffer 5,), ist nicht aktengetreu, der Hinweis auf die ihr entgegenstehende Verantwortung des Beschwerdeführers kritisiert nur in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche US 11 f).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über dessen Berufung (die gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist) und jene des Staatsanwaltes zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Slavko T***** bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über dessen Berufung (die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist) und jene des Staatsanwaltes zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46643 13D00977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00097.97.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19970709_OGH0002_0130OS00097_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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