Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst P***** Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Maria W*****, Gastwirtin, ***** 2. Peter W*****, Gastwirt, ebendort, 1. Beklagte vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, 2. Beklagter vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1996, GZ 21 R 557/96b-39, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird gemäß § 6a ZPO dem Bezirksgericht Vöcklabruck als Pflegschaftsgericht (dg 3 P 20/97h) zur Prüfung übermittelt, seit wann bei der zweitbeklagten Partei unter Beziehung auf diesen Rechtsstreit die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen.Die Rechtssache wird gemäß Paragraph 6 a, ZPO dem Bezirksgericht Vöcklabruck als Pflegschaftsgericht (dg 3 P 20/97h) zur Prüfung übermittelt, seit wann bei der zweitbeklagten Partei unter Beziehung auf diesen Rechtsstreit die Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB vorliegen.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen.
Text
Begründung:
In dem am 23.1.1996 eingeleiteten Verfahren 5 C 30/96w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung der von den Beklagten titellos benützten Räumlichkeiten im Hause R*****straße *****.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien schuldig, die von ihnen benutzten Räumlichkeiten im vorgenannten Objekt zu räumen und an den Kläger zu übergeben. Das Erstgericht ging davon aus, daß der Benützung durch die Beklagten kein Bestandvertrag zugrunde liege.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 30.5.1997 wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter für den 2. Beklagten bestellt.
Im Hinblick darauf ist nicht klar, seit wann dem Zweitbeklagten in diesem Verfahren Prozeßfähigkeit zukommt. Da bereits ein vorläufiger Sachwalter bestellt wurde, dient es der Prozeßökonomie, wenn in diesem Verfahren auch gleichzeitig der Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit geklärt wird, weil für den Fall der Nichtgenehmigung des bisherigen Verfahrens durch den Sachwalter der Zeitpunkt, ab dem eine Nichtigerklärung des Verfahrens erfolgen muß, festgelegt ist (Gitschthaler, JBl 1997, 183).
Der Rechtsstreit war bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes zu unterbrechen (SZ 60/56; 10 Ob 2473/96s).
Anmerkung
E46705 09A00827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00082.97T.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0090OB00082_97T0000_000