Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas E*****, Gastgewerbekaufmann, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei St***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 144.084,78 brutto und S
1.550 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1997, GZ 15 Ra 17/97f-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Oktober 1996, GZ 48 Cga 24/94h-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verneint, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Wenn auch Kündigung und Befristung einander ausschließen (Arb 10.243; ZAS 1995/22 [Reissner]), so können die Parteien jedoch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsmöglichkeit zu einem früheren Termin vereinbaren oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen. Das widerspruchslose (kommentarlose) Unterfertigen des Kündigungsschreibens des Dienstgebers, in dem eine bestimmte Kündigungsfrist trotz der vereinbarten Befristung des Dienstverhältnisses angeführt ist, bedeutet bei dem Grundsatz, daß an ein konkludentes Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist (Arb 11.318; WBl 1996, 206 = SZ 68/218), nicht die Annahme eines Einverständnisses zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der bloßen Unterfertigung kommt, wie dem Schweigen allein, kein Erklärungswert zu (WBl 1996, 206 = SZ 68/218). Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung (DRdA 1994/39; 9 ObA 22/97v). Die Unterfertigung des Kündigungsschreibens durch den Dienstnehmer ist mangels festgestellter, darüber hinausgehender Parteienerklärungen im Zweifel nur als Empfangsbestätigung, nicht aber als Zustimmung zu werten. Das "non liquet" bei der Beurteilung des Erklärungsverhaltens des Arbeitnehmers geht hier jedenfalls zu Lasten des für eine von der ausgesprochenen Kündigung abweichenden Auflösungsart beweispflichtigen Arbeitgebers. Daß der Kläger keine weiteren Erklärungen verlangt hat noch selbst versuchte, aufzuklären, ändert am Vorliegen der Dienstgeberkündigung nichts.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E46906 09B01557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00155.97B.0709.000Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_009OBA00155_97B0000_000