TE Vwgh Beschluss 2006/8/9 AW 2006/12/0005

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R, vertreten durch F, N, O, P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 7. April 2006, Zl. BMWA-107.276/0027-Pers/2/2006, betreffend die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.)

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

2.)

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zu hg. Zl. 2006/12/0083 protokollierten Beschwerde, beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt zusammengefasst vor, durch den angefochtenen Bescheid werde seine wirtschaftliche Existenz und jene seiner Familie konkret gefährdet. Er habe als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII in der Gehaltsstufe 4 bis 30. April 2006 über einen monatlichen Bruttobezug von EUR 3.475,70 verfügt, woraus sich ein Nettobezug von EUR 2.110,36 ergeben habe. Das bis dahin pfändbare Einkommen habe demnach EUR 852,76 betragen. Er sei für drei Kinder im Alter von achtzehneinhalb, neun und siebeneinhalb Jahren sorgepflichtig. Seine Ehefrau habe als Beamtin der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2, im April 2006 inklusive Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag brutto EUR 3.550,80, netto EUR 2.338,72 bezogen. Nach Auskunft des Bundespensionsamtes werde der Ruhegenussvorschuss bis zur Erlassung des Bemessungsbescheides voraussichtlich ca. netto EUR 1.100,-- betragen, der Ruhegenuss im günstigsten Fall ca. netto EUR 1.450,--. Im Jahr 2006 würde die Schadenssumme sohin zwischen ca. EUR 10.000,-- (Ruhegenussvorschuss) und EUR 6.500,-- (bei theoretisch höchstmöglichem Ruhegenuss nach Bemessungsbescheid) betragen und in der Folge jährlich um zumindest ca. EUR 15.000,-- bzw. EUR 10.000,-- steigen. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Amtshaftungsverfahren wäre der eintretende Schaden naturgemäß noch höher. Bei einem Ruhegenuss von EUR 1.100,-- verbleibe ein pfändbarer Betrag von ca. EUR 300,--, in dem nicht einmal die in Geld zu entrichtende Unterhaltspflicht von EUR 477,-- ab 1. Jänner 2005 (betreffend die außereheliche volljährige Tochter des Beschwerdeführers J, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes), Deckung finde. Bei einem Ruhegenuss von EUR 1.450,-- ergebe sich ein pfändbarer Betrag von EUR 490,--, nach Abzug der bevorrechteten Unterhaltsforderung von nur EUR 13,--. Es sei offensichtlich, dass er aus diesem Grund auch keinen Kredit in der Höhe der kumulierten Beträge des Einkommensverlustes für die Überbrückung der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erhalten würde. Auf Grund der Zusammenlegung zweier Wohnungen und deren Generalsanierung habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Bausparvertrag abgeschlossen, die monatliche Rate betrage für eine Laufzeit von 30 Jahren EUR 1.318,18. Das Darlehen sei grundbücherlich sichergestellt und durch Ablebensversicherungen abgesichert worden. Die Höhe der monatlichen Darlehensrate sei deswegen gerechtfertigt erschienen, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass seine Laufbahn im öffentlichen Dienst entsprechend den Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes verlaufen werde und er auf Grund der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und seiner ausgezeichneten Leistungsfeststellung mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt werde. Dadurch hätte er ab diesem Zeitpunkt einen um ca. 20 % erhöhten Bezug erlangt. Dies sei in die Bewertung des Haushaltsplanes, der auf Grund des Basel II-Abkommens vor der Gewährung des Darlehens vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu erstellen gewesen sei, eingeflossen. Das frei verfügbare Familieneinkommen hätte sich durch die Beförderung von EUR 1.052,38 um ca. EUR 363,-- auf ca. EUR 1.455,-- erhöht. Damit hätte die Kreditrate ab 1. Jänner 2005 den Einkommensverhältnissen der Familie entsprochen, ohne die verpflichtende Sicherheitsreserve von 25 % zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (EUR 350,80) länger als drei Monate (Oktober bis Dezember 2004) zu belasten. Auf Grund einer gesetzwidrigen Weisung sei er allerdings nicht auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt worden. Dadurch sei er in seinem Monatsbezug, der ihm bei rechtskonformen Verhalten der belangten Behörde ab 1. Jänner 2005 zukommen würde, ein erstes Mal durch das Verhalten jener Bediensteten der belangten Behörde nachhaltig beeinträchtigt worden, die auch im Verfahren betreffend die Ruhestandsversetzung rechtsgestaltend tätig gewesen seien, weshalb er ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet habe. Auf Grund der Wohnungssanierung seien nur noch geringfügige Ersparnisse übrig gewesen, die zwischenzeitig zur Abdeckung der durch die Nichternennung eingetretenen Einkommensverluste zur Gänze verbraucht worden seien. Nunmehr stünden keine weiteren Reserven zur Verfügung. Durch die Pensionierung würde das frei verfügbare Familieneinkommen von EUR 1.403,-- (Basis 2004) um ca. EUR 1.300,--

bzw. EUR 850,-- (monatlicher Ruhegenuss (Vorschuss) x 14 : 12) auf ca. EUR 100,-- bzw. EUR 550,-- sinken. Es könnte daher jedenfalls die Kreditrate von EUR 1.318,18 nicht bedient werden. Gemäß Punkt V. b) der Schuld- und Pfandurkunde sei die Bausparkasse damit schon jetzt - auf Grund der kumulierten Einkommensverluste infolge von Nichternennung und Pensionierung - berechtigt, das Darlehen sofort fällig zu stellen, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers, die durch den Haushaltsplan belegt worden sei, eine der wesentlichen Sicherheiten des Darlehens darstelle. Jedenfalls werde aber gemäß Punkt V. a) der Schuld- und Pfandurkunde das Darlehen dann fällig gestellt, wenn der Darlehensnehmer eine rückständige Zahlung, die seit mindesten sechs Wochen fällig sei, nicht leiste, und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos mit eingeschriebenem Brief gemahnt worden sei. Die Darlehensrate könne auf Grund der ab Mai 2006 geänderten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nach gänzlicher Ausschöpfung noch vorhandener Kreditmöglichkeiten (des Überziehungsrahmens des Gehaltskontos der Ehefrau des Beschwerdeführers) ab September 2006 nur mehr zu einem geringen Teil bezahlt werden und es käme daher danach innerhalb von acht Wochen, sohin im November 2006, zu einer Fälligstellung des Darlehens. Falls der Beschwerdeführer die Darlehensrate der Bausparkasse bevorzugt vor anderen Forderungen bedienen würde, müsste er andere Zahlungen einstellen, womit seine Zahlungsunfähigkeit dokumentiert wäre und er den Privatkonkurs eröffnen müsste. Gemäß Punkt V. c) der Schuld- und Pfandurkunde könne in diesem Fall das Darlehen ebenfalls sofort fällig gestellt werden. Dadurch käme es zur zwangsweisen Verwertung des Pfandobjektes. Durch die Zwangsversteigerung würden erhebliche Vermögenswerte unwiederbringlich vernichtet und es entstünde ein darüber hinausgehender Schaden durch die zahlreichen frustrierten Investitionen, wie die vom Beschwerdeführer erbrachten Eigenleistungen, die in so einem Fall nicht abgegolten würden. Dies stelle für den Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, der auch durch die Nachzahlung der Bezüge nach Ende des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Die Fälligstellung des Bauspardarlehens und Zwangsverwertung der Wohnung würden für den Beschwerdeführer und seine Familie existenzvernichtend wirken. Weiters seien auch die Unterhaltsansprüche der Kinder unmittelbar gefährdet.

Durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides seien auch die Arbeitskapazitäten des Beschwerdeführers maximal gebunden worden, weshalb sie im gleichzeitig laufenden Disziplinarverfahren nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stünden. Dies könne auch nicht mit einer in einem Verfahren nach § 14 BDG niemals vorliegenden Gefahr in Verzug gerechtfertigt werden. Es erscheine daher offensichtlich, dass die Dienstbehörde bewusst mit der langen Verfahrensdauer vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts spekuliere, um so die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie zumindest massiv zu beeinträchtigen. Durch die rechtswidrige Pensionierung solle auch der Schutzzweck der Definitivstellung umgangen werden.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers ergebe sich auch daraus, dass die belangte Behörde sich mit seinem umfangreichen Vorbringen und seinen Bescheinigungsmitteln nicht ausreichend auseinander gesetzt habe.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen im gegenständlichen Fall umso mehr vor, als dem mit der Verwaltungsgerichtshof- Beschwerde vom 30. November 1999 verbundenen Antrag des Beschwerdeführers zu Zl. AW 99/13/0050, am 20. März 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dort habe der unverhältnismäßige Nachteil darin bestanden, dass der Beschwerdeführer durch die überlange Verfahrensdauer, das Abweichen der belangten Behörde von der langjährigen Vorgangsweise des Finanzamtes, die völlig unvorhersehbare Abänderung eines zuvor fünf Jahre rechtskräftigen Bescheides und eine dadurch bewirkte Nachzahlung von S 43.334,-- binnen Monatsfrist, was dem doppelten seines damaligen Monatsnettobezuges entsprochen habe, wovon S 2.770,-- pfändbar gewesen seien, bei Sorgepflichten für die Ehefrau und drei Kinder unverhältnismäßig beschwert gewesen sei. Hier seien die Auswirkungen des bekämpften Bescheides jedoch viel gravierender, unter Einbeziehung der Sonderzahlungen wäre der damals relevante Schadensbetrag voraussichtlich bereits im Juli 2006 überschritten. Außerdem hätten die Rechtseingriffe durch die belangte Behörde wesentlich größeres Gewicht als bei dem damals angefochtenen Bescheid. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten. Dritten Personen könnte aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls kein Nachteil erwachsen.

In ihrer Stellungnahme tritt die belangte Behörde dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um die nach dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können. Im Antrag muss daher aufgezeigt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. August 2004, Zl. AW 2004/12/0005 mwN).

Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers verfügt seine Ehefrau über einen monatlichen Nettobezug von EUR 2.338,72, der Beschwerdeführer selbst über einen vorläufigen Ruhebezug von rund EUR 1.100,--, was von der belangten Behörde in Richtung EUR 1.188,99 konkretisiert wurde. Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich daher unter Zugrundelegung dieser Beträge in einem Bereich von EUR 3.438,72 bis EUR 3.527,71.Zieht man davon die bei der Bausparkasse monatliche zu bezahlende Darlehensrate von EUR 1.318,18 ab, verbleiben EUR 2.120,54 bis EUR 2.210,53. Zu den weiteren Ausgaben der Familie werden im Antrag keinerlei konkrete Ausführungen getätigt, jedenfalls kann das "Einreichformular Finanzierung" gemäß dem Basel II-Abkommen, Beilage ./17, ein entsprechendes Vorbringen keinesfalls ersetzen, insbesondere sind die pauschal mit EUR 3.000,-- angeführten monatlichen Lebenshaltungskosten nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht einmal den in diesem Formular angeführten Richtwerten. Auch prima facie kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vierköpfige Familie mit dem nach Abzug der Darlehensrate verbleibenden Betrag nicht das Auslangen findet, auch wenn möglicher Weise gegenüber früher Einsparungen notwendig sind.

Was den Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers J betrifft, wurde lediglich ein Unterhaltserhöhungsantrag derselben vom 20. Dezember 2005 unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Beschwerdeführers von EUR 2.540,-- vorgelegt. Damit wird eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Geldunterhaltes in einer bestimmten Höhe jedenfalls nicht dargetan. Im Übrigen kann bei geminderten Einkommensverhältnissen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag gestellt werden.

Es ist daher in keiner Weise dargetan worden, dass Verhältnisse vorlägen, die die Bausparkasse berechtigten, das Darlehen fällig zu stellen. Aus dem erstatteten Vorbringen kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Raten in Verzug geraten werde (vgl. Punkt V. a) der Pfandbestellungsurkunde), eine Sicherheit des Darlehens gefährdet sei (aaO lit. b) oder über das Vermögen der Darlehensnehmer der Konkurs eröffnet werde (aaO lit. c). Mit dem vorliegenden Antrag wurde daher auch nicht die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Familie als wahrscheinlich dargetan.

Darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Erwartungen nicht auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ernannt wurde, hätte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung der vorliegenden Beschwerde keinen Einfluss. Ebenso wenig hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf Einfluss, dass die Definitivstellung bislang unterblieben ist.

Selbst wenn man unterstellen wollte, die belangte Behörde habe sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung des vorliegenden Bescheides nicht ausreichend auseinander gesetzt, könnte dies keinen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug dieses Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellen; ebenso wenig die Bindung der Arbeitskapazitäten des Beschwerdeführers durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides oder eine allfällige lange Verfahrensdauer vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2000, Zl. AW 99/13/0050-5, beruft, liegt diesem schon nach seinem eigenen Vorbringen ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Daraus ist daher für die vorliegende Entscheidung nichts zu gewinnen.

Da der Beschwerdeführer somit einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben (Punkt 1. des Spruchs).

Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde war abzuweisen, da Derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist (Punkt 2. des Spruchs).

Wien, am 9. August 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120005.A00

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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