TE OGH 1997/7/10 8ObA194/97f

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag. Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang L*****, Tischlermeister, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 10.131,04 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1997, GZ 12 Ra 91/97g-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.November 1996, GZ 19 Cga 70/96f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 3.248,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 541,44 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes, die unterschiedliche (dh geringere) Erhöhung des überkollektivvertraglichen Stundenlohns des Klägers im Vergleich zu zwei anderen, mit gleichen Arbeiten als Tischlergesellen beschäftigten Arbeitnehmern des Beklagten, mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Klägers anzunähern, verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes, die unterschiedliche (dh geringere) Erhöhung des überkollektivvertraglichen Stundenlohns des Klägers im Vergleich zu zwei anderen, mit gleichen Arbeiten als Tischlergesellen beschäftigten Arbeitnehmern des Beklagten, mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Klägers anzunähern, verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der Entlohnung der Arbeiter liegt nach den einschlägigen Kollektivverträgen regelmäßig das Tätigkeitsprinzip zugrunde, während für Angestellte das Senioritätsprinzip charakteristisch ist; dh bei Arbeitern wirkt sich die längere Betriebs- oder Berufszugehörigkeit bei der Entgelthöhe nicht aus, soferne der Arbeiter nicht zum Vorarbeiter, Spitzenfacharbeiter oder Industriemeister ua aufrückt. Die Vorinstanzen haben schon zutreffend ausgeführt, daß eine lineare Lohnerhöhung (um den gleichen Hundertsatz) vom Kläger als dem bestentlohnten Tischlergesellen im Betrieb des Beklagten dann nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes gefordert werden kann, wenn der Beklagte versucht, die beiden anderen Gesellen an das höhere Entgelt des Klägers heranzuführen. Eine lineare Lohnerhöhung würde vielmehr zu einer weiteren Vergrößerung der Differenz der Stundenlöhne führen. Die unterschiedliche Anhebung der Löhne der beiden anderen, niedriger entlohnten Arbeitnehmer um 5,22 bzw 5,77 % und des Stundenlohnes des Klägers um 1,68 % zum 1.5.1995 ist im Sinne einer Annäherung der Entgelte sachgerecht und bedeutet keine rechtswidrige Benachteiligung des Klägers (im Sinne einer Diskriminierung oder Differenzierung). Vielmehr werden durch diese Maßnahme des Beklagten im Sinne des Tätigkeitsprinzipes die Unterschiede der Entlohnung der Gesellen seines Betriebes, die grundsätzlich für vergleichbare Arbeiten herangezogen werden, vermindert.

Folgt man F.Bydlinski (System und Prinzipien des Privatrechts, 565 f mwN in FN 640) und leitet den Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Pflicht des Arbeitgebers zur Respektierung des Persönlichkeitswertes der Arbeitnehmer ab, liegt es nahe, daß der Beklagte in gleicher Wertschätzung seiner Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit (vgl § 2 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz) deren Entgelte annähert und nicht durch Anhebung verschieden hoher Entgelte um den gleichen Hundersatz die Ungleichheit verstärkt (im Sinne einer sich öffnenden Schere).Folgt man F.Bydlinski (System und Prinzipien des Privatrechts, 565 f mwN in FN 640) und leitet den Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Pflicht des Arbeitgebers zur Respektierung des Persönlichkeitswertes der Arbeitnehmer ab, liegt es nahe, daß der Beklagte in gleicher Wertschätzung seiner Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Gleichbehandlungsgesetz) deren Entgelte annähert und nicht durch Anhebung verschieden hoher Entgelte um den gleichen Hundersatz die Ungleichheit verstärkt (im Sinne einer sich öffnenden Schere).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E46899 08B01947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00194.97F.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_008OBA00194_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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