Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr.Armin Dallmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr.Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 172.028,50 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 1997, GZ 1 R 185/96z-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der außerordentlichen Revision ist ausschließlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Deren Mangel wird vom Gesetz als Nichtigkeitsgrund behandelt (§ 42 Abs 1 JN; Kodek in Rechberger ZPO § 477, RdZ 1). Hat sich aber das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung, mit dem Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung befaßt, dieses - ebenso wie das Erstgericht - bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung, welche er nicht überprüfen kann (SZ 54/190; RZ 1989/50; SZ 65/84; 9 Ob 1548/95; 9 ObA 24/96; 1 Ob 2009/96i u.a.).Gegenstand der außerordentlichen Revision ist ausschließlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Deren Mangel wird vom Gesetz als Nichtigkeitsgrund behandelt (Paragraph 42, Absatz eins, JN; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 477,, RdZ 1). Hat sich aber das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung, mit dem Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung befaßt, dieses - ebenso wie das Erstgericht - bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung, welche er nicht überprüfen kann (SZ 54/190; RZ 1989/50; SZ 65/84; 9 Ob 1548/95; 9 ObA 24/96; 1 Ob 2009/96i u.a.).
Anmerkung
E46991 08A01107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00110.97B.0710.000Dokumentnummer
JJT_19970710_OGH0002_0080OB00110_97B0000_000