Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, vertreten durch Dr.Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 19,365.333,33 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1.Februar 1996, GZ 4 R 1/96-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Oktober 1995, GZ 20 Cg 140/94d-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 569.420,08 (darin S 417.717,- Barauslagen und S 25.283,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister. Am 25.Mai 1956 verstarb ihre Tante Maria P*****. Diese war Eigentümerin eines Hotelbetriebs und der Liegenschaften EZ 7, 8 und 9 je Grundbuch *****. Zur EZ 7 gehörten die Grundstücke Nr 8 Baufläche, 10/2 Garten und 11/2 Garten, zur EZ 8 die Grundstücke Nr 7, Baufläche, 53 Baufläche, 16 Wald, 9/1 Garten und zur EZ 9 die Baugrundstücke 5 und 6/2, das Gartengrundstück 8/1 sowie 2 Waldgrundstücke. Außerdem war mit den Liegenschaften EZ 8 und 9 das Miteigentumsrecht je zu einem Achtel an einem "Gemeinkomplex" verbunden. Die Liegenschaften EZ 8 und 9 mit Ausnahme der beiden Waldgrundstücke sowie das in der EZ 7 eingetragene Gartengrundstück 10/2 gehörten samt Hoteleinrichtung, Maschinen und maschinellen Anlagen, Betriebseinrichtung und Ruderbooten sowie Warenbeständen und Guthaben zum Hotelbetrieb.
Maria P***** setzte mit letztwilliger Verfügung vom 24.3.1956 die am 19.9.1941 geborene Beklagte zur Alleinerbin ein und bedachte deren Brüder - alle drei waren noch minderjährig - und deren Mutter mit diversen Legaten. In Punkt 4. ihres Testamentes traf sie nachstehende Anordnung: "Sollte die Erbin Ingrid P***** den Betrieb verkaufen, dann fällt ihr ein Drittel der Kaufsumme zu; die beiden anderen Drittel werden zu gleichen Teilen aufgeteilt auf Kurt, Wolf Dieter und Dr.Traute P*****". Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens kamen die Beteiligten - die Beklagte vertreten durch einen Sondersachwalter - am 2.11.1956 überein, diese Testamentsbestimmung dahin auszulegen, "daß die Erbin Ingrid P***** zwar nicht gehindert ist, den von ihr ererbten Hotelbetrieb zu veräußern, daß sie jedoch im Falle der Veräußerung an ihre Geschwister Kurt P***** und Wolf Dieter P***** und an ihre Mutter Dr.Traute P***** zu gleichen Teilen ein Vermächtnis in Höhe von zwei Drittel des Verkaufserlöses für den Betrieb auszuzahlen hat".
Zur Sicherstellung der Ansprüche ihrer damals noch minderjährigen Brüder aus dem Punkt 4 des Testamentes bestellte die minderjährige Erbin eine auf den Liegenschaften EZ 8 und 9 als Simultanhypothek sichergestellte Kaution von je S 10.000 und ließ zugunsten ihrer Mutter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben. Der Nachlaß wurde in der Folge der Beklagten mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 18.Juli 1958 auf Grund des Testamentes eingeantwortet.
Die ohne eigene Nachkommen verstorbene Erblasserin sah sich zur wiedergegebenen Regelung deshalb veranlaßt, weil sie die Beklagte, zu der eine Mutter-Kind-ähnliche Beziehung bestand, für die geeignete Betriebsnachfolgerin hielt und ihr eine Existenzsicherung schaffen wollte, andererseits aber hinsichtlich der noch minderjährigen Beklagten Bedenken äußerte, daß sie allenfalls an den falschen Mann geraten und alles verkaufen könnte, wodurch ihre Zielsetzung nicht erreicht worden wäre.
Die Beklagte wurde 1960 für volljährig erklärt. In den Jahren 1970 bis 1972 wurde das Kernstück des Hotelbetriebes abgerissen und um rund 5,2 Mio S völlig neu errichtet. Die Beklagte führte den Hotelbetrieb alljährlich vom 1.Juni bis 15.September und investierte von 1959 bis 1992 aus den Betriebsergebnissen rund 17 Mio S. Am 31. Oktober 1993 stellte sie den Hotelbetrieb endgültig ein, nachdem sie in den letzten 5 bis 6 Jahren nur mehr Verluste erlitten hatte und dann auch erwerbsunfähig geworden war. Seit 1.April 1994 bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitspension.
Mit Löschungserklärung vom 25.Jänner 1971 erklärten sich der Kläger, sein Bruder und seine Mutter damit einverstanden, daß das zu ihren Gunsten zur Sicherstellung der Kaution einverleibte Pfandrecht und das zugunsten der Mutter einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht werde. Die Löschung wurde daraufhin vollzogen.
Mit Kaufvertrag vom 4.September 1990 verkaufte die Beklagte aus der EZ 7 das Grundstück Nr 11/2 und ihre je 1/8 Liegenschaftsanteile, die mit den Liegenschaften EZ 8 und 9 verbunden waren, um S 900.000.
Mit Kaufvertrag vom 20. bzw 21.Dezember 1993 verkaufte die Beklagte aus der Liegenschaft EZ 7, 8 und 9 die Grundstücke 10/2, 9/1 und 9/3 sowie 6/2, 8/1 und 538 im Gesamtausmaß von 4611 m2 um S 28,148.000. Zum Kaufgegenstand gehörten die auf den bezeichneten Grundstücken errichteten Gebäude, nämlich das Hotel mit den dazugehörigen Nebengebäuden, Freizeiteinrichtungen und Seeinbauten, nicht jedoch das Inventar des Hotels und der Nebengebäude. Aus diesem Kaufvertrag floß der Beklagten ein Nettoerlös von S 24.338,07 zu. Die auf den verkauften Liegenschaften befindlichen Gebäude wiesen einen schlechten Bau- und Erhaltungszustand auf. Bauweise und Ausstattung entsprachen nicht mehr dem heutigen Standard. Mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 erteilte die Baubehörde eine Abbruchgenehmigung.
Am 2.Oktober 1990 unterfertigten die Mutter der Beklagten und ihr Bruder Dr.Wolf Dieter P***** (nicht jedoch der Kläger, der im Text ebenfalls genannt wurde) eine Verzichts- und Löschungserklärung, wonach sie auf ihr Vorkaufsrecht an den Liegenschaften EZ 8 und 9 und auf all ihre Rechte, die sich aus eventuellen Verkäufen dieser Liegenschaften ergeben könnten, verzichten.
Mit Abtretungserklärung vom 12.März 1994 traten sie allfällige Kaufpreisansprüche, die ihnen aus einem vergangenen oder künftigen Verkauf der Liegenschaften EZ 7, 8 und 9 zustehen sollten, an den Kläger ab. Am 17. bzw 23.August 1994 unterfertigten Dr.Traute und Dr.Wolf Dieter P***** eine Erklärung, wonach sie der Überzeugung sind, daß ihnen aus Punkt 4 des Testamentes vom 24.März 1956 keine Ansprüche zustehen, für den Fall der Unrichtigkeit dieses Standpunktes jedoch zugunsten der Beklagten auf einen allfälligen Anspruch verzichten.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf den als Damnationslegat anzusehenden Punkt 4 des Testamentes und die Veräußerungsgeschäfte betreffend die Liegenschaften, die den ausschließlichen Betriebsgegenstand des noch lebenden Betriebes gebildet haben, zwei Drittel des Kaufpreises von zusammen S 29,048.000, ds S 19,365.333,33. Aufgrund der Verzichtserklärungen der Mitberechtigten sei ihm auch deren Legatsanteil nach § 689 ABGB zugefallen. Diese hätten ihm überdies ihre Ansprüche abgetreten. Die Erblasserin habe mit ihrem Testament zu erreichen versucht, daß der Besitz nicht bereits bei Erbanfall zerrissen werde und daß auch für den Fall der Veräußerung nicht nur die Beklagte allein, sondern auch die Legatsberechtigten etwas bekommen sollten, dies ohne zeitliche Beschränkung. Die Beklagte habe auch die Auslegung als unbefristetes Legat im Verlassenschaftsverfahren ausdrücklich akzeptiert. Die Kaufpreiszahlung sei bereits geleistet bzw sichergestellt worden. Hilfsweise begehrte der Kläger für den Fall noch nicht erfolgter Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises die Feststellung, daß ihm zwei Drittel daran zustünden.Der Kläger begehrt unter Berufung auf den als Damnationslegat anzusehenden Punkt 4 des Testamentes und die Veräußerungsgeschäfte betreffend die Liegenschaften, die den ausschließlichen Betriebsgegenstand des noch lebenden Betriebes gebildet haben, zwei Drittel des Kaufpreises von zusammen S 29,048.000, ds S 19,365.333,33. Aufgrund der Verzichtserklärungen der Mitberechtigten sei ihm auch deren Legatsanteil nach Paragraph 689, ABGB zugefallen. Diese hätten ihm überdies ihre Ansprüche abgetreten. Die Erblasserin habe mit ihrem Testament zu erreichen versucht, daß der Besitz nicht bereits bei Erbanfall zerrissen werde und daß auch für den Fall der Veräußerung nicht nur die Beklagte allein, sondern auch die Legatsberechtigten etwas bekommen sollten, dies ohne zeitliche Beschränkung. Die Beklagte habe auch die Auslegung als unbefristetes Legat im Verlassenschaftsverfahren ausdrücklich akzeptiert. Die Kaufpreiszahlung sei bereits geleistet bzw sichergestellt worden. Hilfsweise begehrte der Kläger für den Fall noch nicht erfolgter Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises die Feststellung, daß ihm zwei Drittel daran zustünden.
Die Beklagte wendete ein, daß in Punkt 4 des Testamentes allenfalls eine rechtsunwirksame Auflage, nicht aber ein Legat zu erblicken sei. Der Kläger habe auf alle Ansprüche verzichtet. Die Erblasserin habe die Aufteilung des Verkaufserlöses nur für den Fall der "schnellen" Veräußerung vorsehen wollen. Weder ihr Vertreter im Verlassenschaftsverfahren noch ihre Mutter hätten vom wahren Willen der Erblasserin Kenntnis gehabt. Die Interpretation des Testaments im Verlassenschaftsverfahren entspreche nicht dem Willen der Erblasserin. Es sei daraus aber jedenfalls abzuleiten, daß eine Veräußerung nach Betriebsaufgabe keinen "Legatsfall" darstelle. Der Kläger habe der Löschung der pfandrechtlich sichergestellten Kaution zugestimmt, weil er die Legatsbestimmung im Hinblick auf den jahrzehntelangen Hotelbetrieb als gegenstandslos betrachtet habe. Mit Aufgabe des Betriebes Ende 1993 sei ein Legatsfall jedenfalls ausgeschlossen gewesen. Der Kläger könne in jedem Fall nur ein Drittel beanspruchen, weil seine Mutter und sein Bruder auf alle Rechte aus allfälligen Verkäufen verzichtet hätten. Ein Verzicht zugunsten des Klägers bzw mit Akkreszenzwirkung wäre notariatspflichtig gewesen. Die von ihnen dem Kläger gegenüber abgegebenen Abtretungserklärungen seien in der Überzeugung gegeben worden, auf ein nicht mehr bestehendes Recht zu verzichten.
Das Erstgericht wies, ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen, sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Es erörterte rechtlich, die Auslegung des Willens der Erblasserin ergebe, daß das Nachlegat im Punkt 4 ihrer letztwilligen Verfügung nur bei vorzeitiger Veräußerung des lebenden Betriebes Platz greifen sollte, welche Bedingung aber nicht erfüllt sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers teilweise Folge und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 16,328.225,38 sA.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte rechtlich, daß die Frage der Auslegung des erblasserischen Willens von den Streitteilen bereits im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren endgültig erledigt worden sei, weil sie die strittige Testamentsbestimmung dahingehend ausgelegt hätten, daß die Erbin zwar nicht gehindert sei, den von ihr ererbten Hotelbetrieb zu veräußern, daß sie jedoch im Falle der Veräußerung an ihre Geschwister und an ihre Mutter zu gleichen Teilen ein Vermächtnis in Höhe von zwei Drittel des Verkaufserlöses für den Betrieb auszuzahlen habe. Es sei daher abschließend geregelt worden, daß für den Fall der tatsächlichen Veräußerung des Hotelbetriebes lediglich der Erlös und nicht der ganze Kaufpreis zu teilen sei und daß diese das Erbrecht der Beklagten teilweise auflösende Bedingung ohne zeitliche Befristung zu gelten habe, weil die Vereinbarung der Sicherstellung ohne jede zeitliche Schranke Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens gewesen sei, obwohl die Erblasserin ganz offenkundig an Zeitbeschränkungen zB für die Dauer der Minderjährigkeit gedacht habe. Es könne der letztwilligen Verfügung selbst nicht entnommen werden, daß die Bedingung nur dann eintreten solle, wenn die Beklagte einen lebenden Betrieb veräußere. Diese Auslegung sei auch nicht sittenwidrig und widerstreite auch nicht dem Versorgungsgedanken der Erblasserin, weil der anteilige Verkaufserlös, der der Beklagten verbleibe, eine Existenzsicherung gewährleiste. Ein Erbe, der unter bestimmten Bedingungen einen Vermögensgegenstand teilweise an einen anderen abzutreten habe, sei hinsichtlich dieses Gegenstandes als Vorlegatar anzusehen. Im Nachlaßinventar habe sich ergeben, daß die von der Beklagten mit einem Erlös von S 24,492.338,07 veräußerten Grundstücke bei Anfall des Erbes zum Betriebsvermögen gewidmet gewesen sei. Dies treffe auch auf die mit den Liegenschaften EZ 8 und 9 verbundenen Miteigentumsanteile am Agrargemeinschaftsgrund, nicht aber für das Grundstück Nr 11/2 der EZ 7, die um zusammen S 900.000 verkauft worden seien, zu. Diesem Verkauf komme aber keine weitere Bedeutung zu, weil es sich nicht um wesentliche Bestandteile des seinerzeitigen Hotelbetriebes gehandelt habe. In der zweiten Veräußerung sei die Erfüllung der für den Anfall der Nachvermächtnisse gesetzten Bedingung zu erblicken.
Das Berufungsgericht vertrat weiters die Ansicht, daß die Beklagten aus der Verzichtserklärung ihrer Mutter und ihres Bruders vom 2.10.1990 keine Rechte ableiten könne, weil ein derartiger Verzicht analog § 551 ABGB der Form eines Notariatsaktes bedürfe. Ob die Fertigung dieser Erklärung durch die Genannten Akkreszenz zugunsten des Klägers bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben, weil sie ihre Rechte aus den Liegenschaftsverkäufen dem Kläger abgetreten hätten.Das Berufungsgericht vertrat weiters die Ansicht, daß die Beklagten aus der Verzichtserklärung ihrer Mutter und ihres Bruders vom 2.10.1990 keine Rechte ableiten könne, weil ein derartiger Verzicht analog Paragraph 551, ABGB der Form eines Notariatsaktes bedürfe. Ob die Fertigung dieser Erklärung durch die Genannten Akkreszenz zugunsten des Klägers bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben, weil sie ihre Rechte aus den Liegenschaftsverkäufen dem Kläger abgetreten hätten.
Dem Kläger gebühren daher zwei Drittel des Verkaufserlöses von S 24,492.338,07.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der zu lösenden Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Sache wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat; sie ist auch berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Sache ist davon auszugehen, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis bestand und die Beklagte als fachlich geeignete Betriebsnachfolgerin angesehen wurde. Die Erblasserin äußerte aber vor der Testamentserrichtung die Bedenken, daß die Beklagte allenfalls an den falschen Mann kommen oder alles vorzeitig verkaufen könnte. In einem solchen Fall wäre das Ziel, der Beklagten eine Existenzsicherung zu schaffen, nicht erreicht worden. Aus diesem Grund wurde die erwähnte Bestimmung in Punkt 4. des Testamentes vom 24.3.1956 aufgenommen. Im Verlassenschaftsverfahren kamen die Beteiligten, die Beklagte vertreten durch ihren Sondersachwalter, überein, daß die genannte Testamentsbestimmung dahin ausgelegt werden sollte, daß die Erbin zwar nicht gehindert sei, den von ihr ererbten Hotelbetrieb zu veräußern, daß sie aber im Falle der Veräußerung an ihre Geschwister und an ihre Mutter ein Vermächtnis in der Höhe von zwei Drittel des Verkaufserlöses für den Betrieb auszuzahlen habe.
Eine derartige Vereinbarung ist aber gleich einem Erbteilungsübereinkommen nach den im § 914 ABGB enthaltenen Regeln auszulegen. Demnach ist dabei nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Absicht der Parteien ist der Geschäftszweck zu verstehen (vgl 7 Ob 726/87; EvBl 1972/111), über den der Konsens erklärt ist und den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (SZ 53/104). Zur Erforschung der Parteienabsicht sind vor allem die Erklärungen der Partei heranzuziehen (EvBl 1973/177). Nur die Feststellung der Willenserklärung der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen rechtliche Beurteilung (8 Ob 528/86), die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sache zu verstehen war (JBl 1986, 46 uva). In Fällen, für die die Parteien nicht Vorsorge getroffen haben, hat eine ergänzende Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen (SZ 36/68, 36/89; SZ 49/86). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den zu entscheidenden Fall absichtlich oder deshalb nicht geregelt haben, weil sie an diesen überhaupt nicht gedacht haben (Schwimann/Binder, ABGB2 V § 914 Rz 118).Eine derartige Vereinbarung ist aber gleich einem Erbteilungsübereinkommen nach den im Paragraph 914, ABGB enthaltenen Regeln auszulegen. Demnach ist dabei nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Absicht der Parteien ist der Geschäftszweck zu verstehen vergleiche 7 Ob 726/87; EvBl 1972/111), über den der Konsens erklärt ist und den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (SZ 53/104). Zur Erforschung der Parteienabsicht sind vor allem die Erklärungen der Partei heranzuziehen (EvBl 1973/177). Nur die Feststellung der Willenserklärung der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen rechtliche Beurteilung (8 Ob 528/86), die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sache zu verstehen war (JBl 1986, 46 uva). In Fällen, für die die Parteien nicht Vorsorge getroffen haben, hat eine ergänzende Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen (SZ 36/68, 36/89; SZ 49/86). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den zu entscheidenden Fall absichtlich oder deshalb nicht geregelt haben, weil sie an diesen überhaupt nicht gedacht haben (Schwimann/Binder, ABGB2 römisch fünf Paragraph 914, Rz 118).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Beklagte zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung 14 Jahre alt war, durch einen Sondersachwalter vertreten wurde und die Erblasserin Bedenken hegte, sie könne den Hotelbetrieb vorzeitig verkaufen. Aus diesem Grunde wurde die genannte Testamentsbestimmung aufgenommen und in der Vereinbarung vom 2.11.1956 dahin ausgelegt, daß für den Fall des Verkaufes die Beklagte lediglich ein Drittel des Verkaufserlöses erhalten sollte, während der Rest auf ihre Mutter und ihre Geschwister aufgeteilt werden sollte. Absicht der Erblasserin war aber allein die Vermeidung eines vorzeitigen Verkaufes des Hotelbetriebes durch die Beklagte. In diesem Lichte ist auch die der Auslegung des erblasserischen Willens dienende Vereinbarung zu sehen. Der Fall, daß das Hotel eben nicht "vorzeitig" verkauft, sondern ein Berufsleben lang von der Beklagten geführt und von ihr auch das unternehmerische Risiko getragen wird, wurde dabei offensichtlich nicht bedacht.
Diese Vereinbarung ist daher ergänzend nach dem hypothetischen Parteiwillen, der Übung des redlichen Verkehrs und nach Treu und Glauben auszulegen (vgl Rummel in Rummel2 Rz 11 f zu § 914 ABGB). Es ist daher zu prüfen, was "redliche und vernünftige Parteien" vereinbart hätten (JBl 1983, 592; ZAS 1986, 91; WBl 1987, 240 ua; Schwimann/Binder aaO Rz 121).Diese Vereinbarung ist daher ergänzend nach dem hypothetischen Parteiwillen, der Übung des redlichen Verkehrs und nach Treu und Glauben auszulegen vergleiche Rummel in Rummel2 Rz 11 f zu Paragraph 914, ABGB). Es ist daher zu prüfen, was "redliche und vernünftige Parteien" vereinbart hätten (JBl 1983, 592; ZAS 1986, 91; WBl 1987, 240 ua; Schwimann/Binder aaO Rz 121).
Berücksichtigt man, daß die Erblasserin einen vorzeitigen Verkauf des Hotels verhindern wollte und auch der Kläger im Testament mit einem Legat bedacht wurde, so ist nicht anzunehmen, daß redliche und vernünftige Parteien die Auszahlung eines Teiles des Verkaufserlöses an den Kläger als dem Willen der Erblasserin entsprechend angesehen hätten, wenn die Beklagte durch ein ganzes Berufsleben hindurch das Hotel führt und daher nicht "vorzeitig" veräußert. Dies bedeutet nach Ansicht des erkennenden Senates, daß die Beklagte den ererbten Hotelbetrieb 35 Jahre nach der Einantwortung verkaufen konnte, ohne daß daraus Ansprüche ihrer Mutter oder ihrer Geschwister erwuchsen. Dieser Ansicht sind ebenfalls die Mutter und der Bruder der Streitteile. Daß auch der Kläger ursprünglich dieser Meinung war, läßt sich daraus schließen, daß er im Jahre 1971, als der Umbau des Hotels im Gange war, der Löschung des zur Sicherstellung seiner Ansprüche dienenden Pfandrechts zustimmte. Dies deutet aber darauf hin, daß er mit der Entstehung solcher Ansprüche nicht mehr rechnete.
Da es somit nicht von Bedeutung ist, ob der erst im Oktober 1993 geschlossene und im Dezember desselben Jahres verkaufte Hotelbetrieb als lebendes Unternehmen anzusehen ist, und ebensowenig, ob der von der Mutter und dem Bruder der Streitteile abgegebene Verzicht der Form eines Notariatsaktes bedurft hätte, muß hierauf nicht eingegangen werden.
Der Revision war schon aus den angeführten Gründen, die im Vorbringen der Beklagten noch ausreichend Deckung finden, Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E46749 02A21336European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB02133.96G.0710.000Dokumentnummer
JJT_19970710_OGH0002_0020OB02133_96G0000_000