TE OGH 1997/7/10 8Ob117/97g

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Johann K*****, vertreten durch Dr.Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Heinz K*****, vertreten durch Dr.Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen S 1,415.280,80 s.A. über außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.März 1995, GZ 4

R 16/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über die Anträge auf Fortsetzung des unterbrochenen Revisionsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 31.7.1995 wurde das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der von der Klägerin eingebrachten Wiederaufnahmsklage unterbrochen.

Klägerin und Zweitbeklagter begehren nunmehr mit ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträgen die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Ein Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist zwar gemäß § 546 Abs 2 ZPO bei dem Gericht zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war, zur Entscheidung ist jedoch jenes Gericht berufen, das die Unterbrechung beschlossen hat (Kodek in Rechberger ZPO, § 546 RdZ 2). Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des § 546 Abs 2 ZPO, wonach das Rechtsmittelgericht die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Akten zu veranlassen hat. Dies setzt aber die vorhergehende beschlußmäßige Entscheidung über den Fortsetzungsantrag durch das Erstgericht voraus.Ein Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist zwar gemäß Paragraph 546, Absatz 2, ZPO bei dem Gericht zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war, zur Entscheidung ist jedoch jenes Gericht berufen, das die Unterbrechung beschlossen hat (Kodek in Rechberger ZPO, Paragraph 546, RdZ 2). Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des Paragraph 546, Absatz 2, ZPO, wonach das Rechtsmittelgericht die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Akten zu veranlassen hat. Dies setzt aber die vorhergehende beschlußmäßige Entscheidung über den Fortsetzungsantrag durch das Erstgericht voraus.

Anmerkung

E46888 08A01177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00117.97G.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_0080OB00117_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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