TE OGH 1997/7/10 8Ob169/97d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 77.016,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 2 R 62/97b-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die Warnpflicht des Unternehmers grundsätzlich auch gegenüber sachkundigen Bestellern besteht (SZ 35/73 uva), wird dann, wenn der Besteller über die Mängel in seiner Sphäre Bescheid weiß und dennoch das Risiko der Werkherstellung bzw -fertigstellung übernimmt, der Unternehmer zur Gänze entlastet (4 Ob 606/87). Das ist hier der Fall.

Das erste Anbot der Klägerin, in dem diese ua auch das "Vorspannen der Anker" übernommen hatte, war der Beklagten zu teuer, sodaß sich letztere zu einer "Sparvariante" entschloß, in der sie zahlreiche Arbeiten selbst erbringen wollte, ua auch das "Vorspannen der Anker. Daß dieses notwendig war, wußte die Beklagte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Beklagte auch auf die laut Ö-Norm erforderliche Abfassung eines "Spannprotokolls" und einer Verformungsmessung hingewiesen hat, weil die beklagte Bauunternehmerin die schließlich auf dem Nachbargrundstück auftretenden Schäden jedenfalls aus folgenden Grund selbst zu vertreten hat: Sie bemerkte zwar, daß die Anker nach dem durch sie erfolgten Abschneiden des zu unterfangenden Fundamentteils locker waren, kümmerte sich aber nicht weiter um diesen offenkundigen Mangel (SZ 54/179), verständigte auch die Klägerin nicht hievon und fragte sie nicht um Rat, sondern baute einfach weiter. Jedermann, insbesondere auch ihr als Bauunternehmerin mußte klar sein, daß die Konstruktion zur Unterfangung des abgeschnittenen Fundamentteils nur sinnvoll sein konnte, wenn die Anker auch nach dem Abschneiden noch fest waren; anderenfalls wäre ihre Versetzung überflüssig gewesen.

Anmerkung

E46889 08A01697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00169.97D.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_0080OB00169_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten