TE OGH 1997/7/10 8Ob114/97s

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21.8.1995 verstorbenen Mechtildis L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Pflichtteilsberechtigten 1.) Hedwig S*****, Hausfrau, ***** und

2.) Mag.Winfried L*****, Wirtschaftstreuhänder, ***** beide vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 15. Jänner 1997, GZ 29 R 369/96y-46, womit der Rekurs der beiden Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 4.September 1996, GZ A 118/95x-37, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 21.8.1995 verstorbenen Mechtildis L***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.11.1995 die bedingte Erbserklärung der Emma D***** aufgrund des Testaments vom 8.7.1993 zu Gericht angenommen, die Inventur und Schätzung des Nachlasses angeordnet, der Alleinerbin die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen und die Anmeldung der Pflichtteilsforderungen der Hedwig S***** und des Mag.Winfried L***** zur Kenntnis genommen (ON 21).

Die Alleinerbin beantragte sodann für die Verlassenschaft zur Prozeßvertretung vor dem Landesgericht St.Pölten einen Kurator zu bestellen, weil sie gegen die Verlassenschaft eine Erbschaftsklage eingebracht habe (ON 34) und beantragte weiters, die Klagsführung der Verlassenschaft gegen die Pflichtteilsberechtigten vor dem Landesgericht Innsbruck, womit die Unwirksamerklärung eines ergänzenden Testaments des Dr.Josef Ludwig L***** wegen Irrtums des Erblassers begehrt werde, zu genehmigen (ON 35).

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 4.11.1996, ON 37, Dr.Franz Amler, Rechtsanwalt in St.Pölten, zur Vertretung der Verlassenschaft als Kollisionskurator bestellt (Punkt 1) und die Klage verlassenschaftsgerichtlich genehmigt (Punkt 2).

Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der pflichtteilsberechtigten Hedwig S***** und Mag.Winfried L***** (beide sind Geschwister der Alleinerbin) zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG sei im Verfahren in Außerstreitsachen nur rekursberechtigt, wer sich durch die Verfügung des Erstgerichtes beschwert erachte, dh in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde. Nach ständiger Rechtsprechung stehe dem Noterben gegen Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes, die im Sinne des § 145 AußStrG ergangen sind oder ähnliche Verfügungen zum Gegenstande haben, kein Rekursrecht zu. Der Noterbe habe keinen Anspruch, an der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder darauf Einfluß zu nehmen. Eine Antrags- und Rekursberechtigung stehe dem Pflichtteilsberechtigten nur dort zu, wo eine Maßnahme im Zuge eines Verfahrens die Höhe seines Pflichtteils berühren könne, was insbesondere bei der Erfassung des Nachlaßvermögens und den damit in Zusammenhang stehenden Akten (Inventarisierung und Schätzung) der Fall sei. Die Bestellung eines Kollisionskurators für einen Prozeß gegen die Verlassenschaft und die Genehmigung einer Klage der Verlassenschaft stellten Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 145 AußStrG dar, diese Maßnahmen seien somit einer Einflußnahme der Pflichtteilsberechtigten entzogen, weshalb deren Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliege.Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs der pflichtteilsberechtigten Hedwig S***** und Mag.Winfried L***** (beide sind Geschwister der Alleinerbin) zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG sei im Verfahren in Außerstreitsachen nur rekursberechtigt, wer sich durch die Verfügung des Erstgerichtes beschwert erachte, dh in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde. Nach ständiger Rechtsprechung stehe dem Noterben gegen Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes, die im Sinne des Paragraph 145, AußStrG ergangen sind oder ähnliche Verfügungen zum Gegenstande haben, kein Rekursrecht zu. Der Noterbe habe keinen Anspruch, an der Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen oder darauf Einfluß zu nehmen. Eine Antrags- und Rekursberechtigung stehe dem Pflichtteilsberechtigten nur dort zu, wo eine Maßnahme im Zuge eines Verfahrens die Höhe seines Pflichtteils berühren könne, was insbesondere bei der Erfassung des Nachlaßvermögens und den damit in Zusammenhang stehenden Akten (Inventarisierung und Schätzung) der Fall sei. Die Bestellung eines Kollisionskurators für einen Prozeß gegen die Verlassenschaft und die Genehmigung einer Klage der Verlassenschaft stellten Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 145, AußStrG dar, diese Maßnahmen seien somit einer Einflußnahme der Pflichtteilsberechtigten entzogen, weshalb deren Rekurs als unzulässig zurückzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten mit dem Antrag, den Revisionsrekurs für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluß abzuändern und die vom Erstgericht genehmigten Anträge (ON 37) abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Rechtsmittelwerber führen aus, wegen der zu erwartenden Kosten des Verlassenschaftskurators und der Genehmigung einer aussichtslosen Klage werde die Verlassenschaft geschmälert. Es seien vorab die Erfolgsaussichten der Klage abzuschätzen und einer aussichtslosen Klage die Genehmigung nicht zu erteilen (EFSlg 76.598). Durch die negativen Auswirkungen dieser Prozesse auf die Verlassenschaft werde das Ausmaß der Pflichtteile geschmälert und die Rechtsmittelwerber in ihrem subjektiven Recht auf Erhalt des ungeschmälerten Pflichtteiles beeinträchtigt.

Dem Noterben kommt zwar die Stellung eines Beteiligten im Abhandlungsverfahrens zu, doch wird ihm nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsmittellegitimation nur insoweit eingeräumt, als er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (SZ 46/117; EFSlg 37.209, 25.803 ua). Lediglich durch eine angeordnete Nachlaßseparation wird die dem Erben überlassene Verwaltung hinfällig (SZ 23/361; SZ 51/138); folgerichtig wurde daher Noterben, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden worden war, in der Entscheidung NZ 1985, 148 Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von mit der beantragten Separation unvereinbaren Verwaltungsmaßnahmen zugebilligt. Der Separationsantrag der beiden Rekurswerber und Pflichtteilsberechtigten ON 15 wurde mit Beschluß ON 21, Punkt 7 rechtskräftig abgewiesen. Im übrigen ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren auf die durch die §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 51/179; NZ 1989, 14). Die Rechtsprechung gewährt dem Noterben somit kein Teilnahmerecht an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (SZ 18/81; JBl 1946, 462; RZ 1958, 58; 8 Ob 68/68; 5 Ob 745/82; zur Auswahl des Verlassenschaftskurators: 6 Ob 149/70). Auch Maßnahmen, die den Nachlaß und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, dessen Absonderungsantrag abgewiesen wurde, keine Ingerenz zusteht. Bei der Bestellung eines Kollisionskurators bzw der Genehmigung einer Klage handelt es sich gleichfalls um Verwaltungsmaßnahmen, sodaß den Rechtsmittelwerbern insoweit die Beschwer fehlt. Durch die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Entscheidung EFSlg 76.598 = EvBl 1995/73, 384 (betreffend die gerichtliche Genehmigung einer außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme) wird dem Pflichtteilsberechtigten eine Rechtsmittelbefugnis gleichfalls nicht eingeräumt. Da die Rechtsprechung unterschiedslos bei sämtlichen Verwaltungsmaßnahmen dem Pflichtteilsberechtigten keine Rechtsmittelbefugnis zubilligt, erfolgte die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz zu Recht. Da auch nicht gemäß § 14 Abs 1 AußStrG im Rechtsmittel dargelegt wird, weshalb der vom Gericht zweiter Instanz angeführten Rechtsprechung nicht zu folgen sei, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Dem Noterben kommt zwar die Stellung eines Beteiligten im Abhandlungsverfahrens zu, doch wird ihm nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsmittellegitimation nur insoweit eingeräumt, als er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (SZ 46/117; EFSlg 37.209, 25.803 ua). Lediglich durch eine angeordnete Nachlaßseparation wird die dem Erben überlassene Verwaltung hinfällig (SZ 23/361; SZ 51/138); folgerichtig wurde daher Noterben, über deren Anträge auf Nachlaßseparation noch nicht entschieden worden war, in der Entscheidung NZ 1985, 148 Rekurslegitimation gegen die Genehmigung von mit der beantragten Separation unvereinbaren Verwaltungsmaßnahmen zugebilligt. Der Separationsantrag der beiden Rekurswerber und Pflichtteilsberechtigten ON 15 wurde mit Beschluß ON 21, Punkt 7 rechtskräftig abgewiesen. Im übrigen ist der Noterbe im Abhandlungsverfahren auf die durch die Paragraphen 784,, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 51/179; NZ 1989, 14). Die Rechtsprechung gewährt dem Noterben somit kein Teilnahmerecht an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (SZ 18/81; JBl 1946, 462; RZ 1958, 58; 8 Ob 68/68; 5 Ob 745/82; zur Auswahl des Verlassenschaftskurators: 6 Ob 149/70). Auch Maßnahmen, die den Nachlaß und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, dessen Absonderungsantrag abgewiesen wurde, keine Ingerenz zusteht. Bei der Bestellung eines Kollisionskurators bzw der Genehmigung einer Klage handelt es sich gleichfalls um Verwaltungsmaßnahmen, sodaß den Rechtsmittelwerbern insoweit die Beschwer fehlt. Durch die von den Rechtsmittelwerbern zitierte Entscheidung EFSlg 76.598 = EvBl 1995/73, 384 (betreffend die gerichtliche Genehmigung einer außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme) wird dem Pflichtteilsberechtigten eine Rechtsmittelbefugnis gleichfalls nicht eingeräumt. Da die Rechtsprechung unterschiedslos bei sämtlichen Verwaltungsmaßnahmen dem Pflichtteilsberechtigten keine Rechtsmittelbefugnis zubilligt, erfolgte die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz zu Recht. Da auch nicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG im Rechtsmittel dargelegt wird, weshalb der vom Gericht zweiter Instanz angeführten Rechtsprechung nicht zu folgen sei, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Anmerkung

E46887 08A01147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00114.97S.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_0080OB00114_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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