TE OGH 1997/7/15 1Ob223/97v

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Agnes A*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Sachwalterin Gertrude R***** vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgerichts vom 9.Mai 1997, GZ 4 R 241/97a-57, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ansicht der Sachwalterin, die von ihr aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 im Zeitraum vom 1.Jänner 1992 bis 31.Dezember 1995 für die Betreuung der Betroffenen bezogene Familienbeihilfe sei als Eigeneinkommen nicht abrechnungspflichtig, ist nicht beizutreten.

Die Rechtsprechung behandelt die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als Betreuungshilfe, die zwar Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten, jedoch für den Unterhalt des Kindes zu verwenden ist, ohne daß sie unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre (4 Ob 505/95; 2 Ob 19/90; RZ 1992/69; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229).

Für die „Bestreitung des Lebensunterhalts“ der Betroffenen waren 1992 und 1993 300 S sowie 1994 und 1995 350 S jeweils täglich erforderlich. Viel geringer sind dagegen die von der Sachwalterin bezogenen und aus der Abrechnung ersichtlichen Beträge an Familienbeihilfe im maßgeblichen Zeitraum (ON 54). Die Familienbeihilfe hatte daher zur Gänze der Deckung des Lebensunterhalts der Betroffenen zu dienen. Sie kann ihrer Zweckbestimmung wegen nicht aus der Sachwalterrechnung ausgeklammert werden, müssen der Betroffenen doch, soweit deren Lebensunterhalt durch die Familienbeihilfe zu decken ist, äquivalente Beträge ihrer Eigeneinkünfte verbleiben.

Textnummer

E46809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00223.97V.0715.000

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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