TE OGH 1997/7/15 1Ob101/97b

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei Andrea Johannes M*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 84.720,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 29 R 363/96s-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander unter anderem zur Treue verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muß von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (EFSlg 57.109; EFSlg 60.188 ua). Ihr Fortbestehen wird von einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht beeinflußt. In diese Rechte greif der Ehestörer ein, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung - ungeachtet ob sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe kausal war - aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten zu ersetzen hat (JBl 1978, 594; EvBl 1981/121; RZ 1982/15; SZ 58/164; 3 Ob 575/92).Gemäß Paragraph 90, ABGB sind die Ehegatten einander unter anderem zur Treue verpflichtet. Diese Pflicht besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muß von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (EFSlg 57.109; EFSlg 60.188 ua). Ihr Fortbestehen wird von einer allenfalls eingetretenen Zerrüttung der Ehe nicht beeinflußt. In diese Rechte greif der Ehestörer ein, weshalb er nach ständiger Rechtsprechung - ungeachtet ob sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe kausal war - aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten zu ersetzen hat (JBl 1978, 594; EvBl 1981/121; RZ 1982/15; SZ 58/164; 3 Ob 575/92).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E46825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00101.97B.0715.000

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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