Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 17 Vr 124/97 anhängigen Strafsache gegen Günter F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren und bandenmäßig begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Günter F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.Juni 1997, AZ 8 Bs 168/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 17 römisch fünf r 124/97 anhängigen Strafsache gegen Günter F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren und bandenmäßig begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 erster Satz, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Günter F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.Juni 1997, AZ 8 Bs 168/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Günter F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Günter F***** ist beim Landesgericht Linz zum AZ 17 Vr 124/97 ein Strafverfahren wegen "§§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Strafsatz 2.Fall StGB" sowie nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB anhängig, zu welchem er sich seit 16.Jänner 1997 aus dem (nur mehr aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO in Haft befindet.Gegen Günter F***** ist beim Landesgericht Linz zum AZ 17 römisch fünf r 124/97 ein Strafverfahren wegen "§§ 127, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 erster Strafsatz 2.Fall StGB" sowie nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB anhängig, zu welchem er sich seit 16.Jänner 1997 aus dem (nur mehr aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Haft befindet.
Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, er habe sich als Mitglied einer Bande am Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch in die Bäckerei S***** insoweit beteiligt, als er am 9.Dezember 1996 die Diebsbeute (Bargeld, Schmuck und einen Tresor im Wert von rund 500.000 S sowie ein Fahrzeug der Marke Ford Transit im Wert von ca 300.000 S) von Österreich über Ungarn nach Rumänien verbracht habe. Ferner wird ihm vorgeworfen, er habe den ihm im August/September 1995 von Mario W***** anvertrauten PKW der Marke Mitsubishi Colt in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet.
Nach Durchführung einer (weiteren) Haftverhandlung am 22.Mai 1997 beschloß die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der über Günter F***** verhängten Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund (ON 63, 64).
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz am 9. Juni 1997 zum AZ 8 Bs 168/97 (= ON 69 des Vr-Aktes) nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem zitierten Haftgrund mit Wirksamkeit bis längstens 11.August 1997 an.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt (im Ergebnis) keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht zum Diebstahlsverbrechen insbesondere unter Hinweis auf die eigene Verantwortung bestreitet und die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung daran bemängelt, ist ihm zwar zuzugestehen, daß einerseits nach der dem Oberlandesgericht vorgelegenen Aktenlage die Beweise für seine Beteiligung an dem inkriminierten Diebstahlsverbrechen dürftig sind, andererseits die Begründung in der Beschwerdeentscheidung die rechtliche Qualifizierung für seine Tatbeteiligung kaum zu tragen vermag; denn beim Bandendiebstahl muß ein Bandenmitglied jeweils unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes tätig werden; diese Mitwirkung muß am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 130 RN 9 ff).Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht zum Diebstahlsverbrechen insbesondere unter Hinweis auf die eigene Verantwortung bestreitet und die rechtliche Qualifikation seiner Beteiligung daran bemängelt, ist ihm zwar zuzugestehen, daß einerseits nach der dem Oberlandesgericht vorgelegenen Aktenlage die Beweise für seine Beteiligung an dem inkriminierten Diebstahlsverbrechen dürftig sind, andererseits die Begründung in der Beschwerdeentscheidung die rechtliche Qualifizierung für seine Tatbeteiligung kaum zu tragen vermag; denn beim Bandendiebstahl muß ein Bandenmitglied jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Bandenmitgliedes tätig werden; diese Mitwirkung muß am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 130, RN 9 ff).
Dessen ungeachtet bestand aber - entgegen der in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Meinung - zum Zeitpunkt der Haftentscheidung zweiter Instanz ein dringender Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 bis Abs 4 StGB; hat doch der Beschuldigte selbst zugestanden, die beiden rumänischen Staatsangehörigen, die im Verdacht stehen, das in Rede stehende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, mit der Beute in ihr Heimatland gebracht zu haben, wofür er mit Schmuck entlohnt werden sollte, was er jedoch wegen Bedenken gegen dessen legale Herkunft abgelehnt hatte (98/I). Ob allerdings die vorliegenden und im Verlauf der weiteren Voruntersuchung allenfalls noch gesammelten Verfahrensergebnisse ausreichen werden, den Beschwerde- führer als Täter oder Mittäter in die eine oder andere Richtung zu überführen, darf im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden; diese Frage bleibt - im Falle einer Anklage- erhebung - allein der Würdigung durch das Schöffengericht vorbehalten.Dessen ungeachtet bestand aber - entgegen der in der Beschwerde und in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Meinung - zum Zeitpunkt der Haftentscheidung zweiter Instanz ein dringender Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB; hat doch der Beschuldigte selbst zugestanden, die beiden rumänischen Staatsangehörigen, die im Verdacht stehen, das in Rede stehende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, mit der Beute in ihr Heimatland gebracht zu haben, wofür er mit Schmuck entlohnt werden sollte, was er jedoch wegen Bedenken gegen dessen legale Herkunft abgelehnt hatte (98/I). Ob allerdings die vorliegenden und im Verlauf der weiteren Voruntersuchung allenfalls noch gesammelten Verfahrensergebnisse ausreichen werden, den Beschwerde- führer als Täter oder Mittäter in die eine oder andere Richtung zu überführen, darf im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht geprüft werden; diese Frage bleibt - im Falle einer Anklage- erhebung - allein der Würdigung durch das Schöffengericht vorbehalten.
Da sonach bereits ein im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses vorgelegener dringender Tatverdacht des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 bis Abs 4 StGB zur Begründung der Haft ausreicht, bewirkte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch den Gerichtshof zweiter Instanz keine Grundrechtsverletzung.Da sonach bereits ein im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses vorgelegener dringender Tatverdacht des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis Absatz 4, StGB zur Begründung der Haft ausreicht, bewirkte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch den Gerichtshof zweiter Instanz keine Grundrechtsverletzung.
Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auch auf die zudem gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des einbezogenen Faktums wegen Veruntreuung eines weiteren Personenkraftwagens der Marke Mitsubishi Colt erhobenen Beschwerdeeinwände (vgl. Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 41).Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auch auf die zudem gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des einbezogenen Faktums wegen Veruntreuung eines weiteren Personenkraftwagens der Marke Mitsubishi Colt erhobenen Beschwerdeeinwände vergleiche Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 41).
Die Beschwerde versagt aber auch, soweit sie das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestreitet und eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft geltend macht.
Günter F***** weist nämlich zwei gerichtliche Verurteilungen jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Graz auf, und zwar vom 10. Juni 1994, GZ 5 E Vr 420/94-56, wegen der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und nach § 114 Abs 1 ASVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 18.Mai 1995, GZ 5 Vr 411/95-31, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wobei er die (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafen bis zum 13. August 1996 zur Gänze verbüßt hat. Zuletzt ging er nur unregelmäßig einer Beschäftigung als Aushilfstaxilenker nach.Günter F***** weist nämlich zwei gerichtliche Verurteilungen jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Graz auf, und zwar vom 10. Juni 1994, GZ 5 E römisch fünf r 420/94-56, wegen der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie vom 18.Mai 1995, GZ 5 römisch fünf r 411/95-31, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wobei er die (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafen bis zum 13. August 1996 zur Gänze verbüßt hat. Zuletzt ging er nur unregelmäßig einer Beschäftigung als Aushilfstaxilenker nach.
Das einschlägig getrübte Vorleben und der (mutmaßlich) besonders rasche Rückfall rechtfertigen die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.Das einschlägig getrübte Vorleben und der (mutmaßlich) besonders rasche Rückfall rechtfertigen die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Ziffer 3, Litera a,) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Ziffer 3, Litera b,) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Bei einer aktuellen Strafdrohung für das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (9.Juni 1997) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit von nicht einmal sechs Monaten keineswegs unangemessen.Bei einer aktuellen Strafdrohung für das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (9.Juni 1997) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit von nicht einmal sechs Monaten keineswegs unangemessen.
Sonach wurde Günter F***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Sonach wurde Günter F***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Anmerkung
E46662 15D00997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00099.97.0715.000Dokumentnummer
JJT_19970715_OGH0002_0150OS00099_9700000_000