TE OGH 1997/7/15 1Ob169/97b

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Veröffentlicht am 15.07.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sissy L*****, vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marietta F*****, vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Instandhaltung einer Heizungsanlage (Streitwert S 100.000,--) infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8.Jänner 1997, GZ 36 R 373/96m-60, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 22.März 1996, GZ 6 C 808/93s-54, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Streitteile haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin bewohnt seit November 1985 als Mieterin ein im Eigentum der Beklagten stehendes Einfamilienhaus. Dieses umfaßt in vier Wohnebenen Keller, Erdgeschoß, ein (erstes) Stockwerk und ein Dachgeschoß. Das Erdgeschoß besteht aus Wohnzimmer, Küche, Stüberl, Bad, WC und Vorraum. Im ersten Stock befinden sich ein Vorraum, das Schlafzimmer, zwei weitere Räume und ein Badezimmer. Das gesamte Haus wird mittels einer im Keller installierten Ölheizungsanlage beheizt.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die gesamte Heizungsanlage des Hauses auf ihre Kosten zu erneuern oder die im Haus bestehende Innenraumluftkonzentration an Formaldehyd von über 0,12 mg/m3 auf ihre Kosten durch andere geeignete Maßnahmen auf diesen oder unter diesen Wert abzusenken. Seit April 1992 sei sie in allen Räumen außer im unbeheizten Keller starken Geruchsbelästigungen unterworfen, die abgasähnlichen Charakter hätten. Dadurch leide sie an Reizungen der Augen, der Geruchsnerven, der Atemwege und Schleimhäute sowie an Kopfschmerzen und Übelkeit. Im Haus bestehe eine durch das Heizsystem verursachte erhöhte Formaldehydkonzentration der Raumluft. Die größte Konzentration werde im Stüberl erreicht und überschreite den vom Deutschen Bundesgesundheitsamt empfohlenen Richtwert von 0,12 mg/m3 um 62,5 %. In Österreich mangle es an festgelegten Richtwerten. Es werde lediglich die maximale Schadstoffkonzentration von Formaldehyd an Arbeitsplätzen geregelt; dieser Wert sei mit 0,6 mg/m3 festgelegt worden. Dieser Wert sei aber für das hier vorliegende Wohnobjekt nicht von Bedeutung, zumal die Klägerin das Haus ganzjährig bewohne, auch zu Hause arbeite und einer Dauerbelastung von weit mehr als 40 Stunden wöchentlich ausgesetzt sei. Die Gesundheit der Klägerin sei durch die defekte Heizungsanlage, die eine erhöhte Formaldehydkonzentration bewirke, gefährdet. Das Einfüllen von Frostschutzmitteln in die Heizung sei von ihr nie vorgenommen und auch nicht veranlaßt worden. Die Beklagte habe die Erneuerung der Heizungsanlage verweigert, eine Reparatur erscheine technisch aussichtslos. Gemäß § 1096 ABGB sei die Beklagte als Vermieterin verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten.Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die gesamte Heizungsanlage des Hauses auf ihre Kosten zu erneuern oder die im Haus bestehende Innenraumluftkonzentration an Formaldehyd von über 0,12 mg/m3 auf ihre Kosten durch andere geeignete Maßnahmen auf diesen oder unter diesen Wert abzusenken. Seit April 1992 sei sie in allen Räumen außer im unbeheizten Keller starken Geruchsbelästigungen unterworfen, die abgasähnlichen Charakter hätten. Dadurch leide sie an Reizungen der Augen, der Geruchsnerven, der Atemwege und Schleimhäute sowie an Kopfschmerzen und Übelkeit. Im Haus bestehe eine durch das Heizsystem verursachte erhöhte Formaldehydkonzentration der Raumluft. Die größte Konzentration werde im Stüberl erreicht und überschreite den vom Deutschen Bundesgesundheitsamt empfohlenen Richtwert von 0,12 mg/m3 um 62,5 %. In Österreich mangle es an festgelegten Richtwerten. Es werde lediglich die maximale Schadstoffkonzentration von Formaldehyd an Arbeitsplätzen geregelt; dieser Wert sei mit 0,6 mg/m3 festgelegt worden. Dieser Wert sei aber für das hier vorliegende Wohnobjekt nicht von Bedeutung, zumal die Klägerin das Haus ganzjährig bewohne, auch zu Hause arbeite und einer Dauerbelastung von weit mehr als 40 Stunden wöchentlich ausgesetzt sei. Die Gesundheit der Klägerin sei durch die defekte Heizungsanlage, die eine erhöhte Formaldehydkonzentration bewirke, gefährdet. Das Einfüllen von Frostschutzmitteln in die Heizung sei von ihr nie vorgenommen und auch nicht veranlaßt worden. Die Beklagte habe die Erneuerung der Heizungsanlage verweigert, eine Reparatur erscheine technisch aussichtslos. Gemäß Paragraph 1096, ABGB sei die Beklagte als Vermieterin verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten.

Die Beklagte wendete ein, die im Haus festgestellte Formaldehydkonzentration unterschreite die für Arbeitsplätze festgelegte maximale Schadstoffkonzentration von Formaldehyd, die für eine Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden gelte, beträchtlich. Das Heizungssystem funktioniere verordnungskonform und einwandfrei. Es handle sich um ein geschlossenes System, bei welchem nur ganz geringer Wasserverlust auftrete. Seit 1987 habe die Beklagte kein Wasser nachgefüllt. 1991 sei das Wasser im Heizungskreislauf durch einen Installateur erneuert worden, ohne daß ein Frost- oder Rostschutzmittel beigegeben worden sei. Soferne nicht von einer dritten Person ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten Manipulationen an der Heizungsanlage durchgeführt worden seien, könnten von dieser keine Geruchsbelästigungen (durch erhöhten Formaldehydgehalt) ausgehen. Zur Beseitigung einer allenfalls auf das Wasser im Heizungskreislauf zurückzuführenden Formaldehydbelastung sei eine Spülung der Heizungsanlage ausreichend. Die Lebensqualität der Klägerin werde selbst durch die gemessene Formaldehydkonzentration nicht beeinträchtigt. Formaldehyd könne durchaus auch durch den Zigarettenkonsum der Klägerin bzw durch die Reinigung der Teppiche mit formaldehydhältigen Mitteln entstanden sein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte fest, im Oktober 1991 sei im Zuge der Erneuerung des Ölbrenners durch einen von der Beklagten beauftragten Installateur Wasser in der Heizungsanlage nachgefüllt worden. In der Folge habe die Klägerin in sämtlichen Räumen des Hauses mit Ausnahme des ungeheizten Kellers einen stechenden Geruch wahrgenommen, der ihr gesundheitliche Beschwerden verursacht habe. Die Klägerin verbringe den Großteil des Tags zuhause. Im April und August 1992 habe sie durch das Österreichische Institut für Baubiologie die Gesamtaldehyde in der Raumluft messen lassen, wobei in allen Räumen ein unter 0,12 mg/m3 liegender Wert festgestellt worden sei. Am 2.9.1992 habe sie die Beweissicherung betreffend Art, Umfang und Ursache der Luftverunreinigung durch den Befund eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Reinhaltung der Luft beantragt. Der Sachverständige habe am 9.11.1992 zwischen 9:00 und 15:00 Uhr Messungen im Haus durchgeführt und folgende Formaldehydbelastungen festgestellt.

Im Keller 0,128 mg/m3; im Stüberl (im Parterre) 0,195 mg/m3; im Vorraum (ersten Stock) 0,04 mg/m3; im Dachboden 0,04 mg/m3; im Außenbereich 0,04 mg/m3.

Eine Analyse des Heizungskreislaufwassers habe einen Formaldehydgehalt von 0,5 bis 0,6 ppm (0,1 ppm = 0,12 mg/m3) ergeben. Formaldehyd sei ein stechend riechendes Gas, das auf die Schleimhäute, Augen, Nase und oberen Atemwege stark reizend wirke. Diese Wirkung auf den menschlichen Organismus könne bereits bei der festgestellten Konzentration von Formaldehyd in der Raumluft auftreten. In Österreich sei bisher kein verbindlicher Grenzwert für Formaldehyd in der Innenraumluft festgelegt worden. Als Richtlinie sei Bundesministerium für Arbeit und Soziales lediglich der sogenannte MAK (maximale Arbeitsplatzkonzentration) - Wert mit 0,6 mg/m3 kundgemacht worden. Dieser Wert bezeichne die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz bei in der Regel täglich 8-stündiger Exposition unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Bei Einhaltung dieses Wertes werde die Gesundheit der Beschäftigten im allgemeinen nicht beeinträchtigt und liege keine unangemessene Belästigung vor. In Deutschland gebe es Richtwerte für eine maximale Emissionskonzentration von Formaldehyd bei Dauereinwirkung und bei Kurzzeiteinwirkung. Als Richtwert gelte der vom Deutschen Bundesgesundheitsamt im Jahr 1977 festgesetzte Wert von 0,1 ppm (= 0,12 mg/m3). Dieser Wert entspreche der WHO-Empfehlung aus dem Jahr 1982, wonach bei Formaldehydwerten über 0,12 mg/m3 Besorgnis gegeben sei. Im gemieteten Haus seien erhöhte Formaldehydkonzentrationen vorhanden; der von der WHO empfohlene Richtwert sei im Keller um 6,7 % und im Stüberl um 62,5 % überschritten worden. Zu der erhöhten Konzentration von Formaldehyd in der Raumluft sei es dadurch gekommen, daß das im Heizungskreislaufwasser enthaltene Formaldehyd durch die nicht gasdichte Heizungsanlage diffundiert sei. Andere Ursachen (zB Zigarettenrauch oder die Verwendung von Reinigungsmitteln) seien für die Schadstoffbelastung nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, wer formaldehydhaltiges Frost- und Rostschutzmittel dem Heizungskreislaufwasser beigesetzt habe. Um die Formaldehydbelastung im Haus abzusenken, reiche es wahrscheinlich aus, das Heizungskreislaufwasser zu erneuern und die Heizung mehrfach unter Druck zu spülen. Sollte diese Maßnahme nicht zielführend sein, sei eine Erneuerung der Heizungsanlage nötig.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Beklagte sei als Vermieterin verpflichtet, den Bestandgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sodaß sie auch verhalten sei, sämtliche durch ihr Verschulden der Mieterin entstandenen Schäden zu beheben. Sie habe nicht beweisen können, daß die Emission von Formaldehyd aus der Heizungsanlage von der Klägerin verursacht worden sei. Die im Haus aufgetretene Formaldehydkonzentration gebe aufgrund des in Deutschland geltenden und der WHO-Empfehlung entsprechenden Richtwerts Grund zu gesundheitlicher Besorgnis. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen sei nicht erforderlich, weil objektive Kriterien und nicht eine allenfalls individuelle Überempfindlichkeit der Klägerin für das Bestehen einer Gesundheitsgefährdung maßgeblich seien. Das Haus befinde sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand, sodaß die Beklagte verpflichtet sei, den Formaldehydgehalt in der Raumluft entweder durch den Austausch der Heizungsanlage oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf oder unter den Wert von 0,12 mg/m3 abzusenken.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Streitwert S 50.000,-- übersteige und daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Reinhaltung der Luft sei in den entscheidungswesentlichen Fragen weder mangelhaft noch unklar oder unschlüssig. In der Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem genannten Fachgebiet sei demnach keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Das Verfahren sei aber deshalb mangelhaft geblieben, weil es das Erstgericht trotz entsprechenden Beweisantrags der Beklagten unterlassen habe, die Klägerin als Partei zu vernehmen. Die Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, daß die Klägerin oder von ihr beauftragte Professionisten für die Beimengung von formaldehydhältigem Frost- und Rostschutzmittel verantwortlich seien, beruhe auf einer vorgreifenden Beweiswürdigung. Weiters habe das Gericht erster Instanz die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage, ob die im Stüberl gemessene Formaldehydkonzentration gesundheitsschädlich und wie hoch üblicherweise die Formaldehydkonzentration in zentral beheizten Räumen sei, zu unrecht unterlassen. Die Frage, ob das Haus von Brauchbarkeit mittlerer Art und Güte sei, hänge nämlich davon ab, wie sich die im Stüberl gemessene Formaldehydkonzentration auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden eines Durchschnittsmenschen auswirke bzw ob sie eine konkret zu besorgende Gefahr darstelle. Das alternative Klagebegehren sei erforderlich; die Klägerin könne im Exekutionsweg zwar nur die Erneuerung der Heizung durchsetzen, doch könne das die Beklagte durch geeignete Maßnahmen (zur Absenkung der Formaldehydkonzentration auf oder unter das begehrte Ausmaß) verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse beider Parteien sind unzulässig.

Die Klägerin meint, ihre Vernehmung als Partei zur Frage, wer für die Beigebung eines formaldehydhältigen Frost- und Rostschutzmittels in den Heizungswasserkreislauf verantwortlich sei, sei nie begehrt worden. In der Unterlassung dieser Vernehmung könne daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt werden. Wenngleich die Beklagte das Beweisthema in ihrem Schriftsatz vom 2.12.1993 (ON 4) nicht so exakt bezeichnet wie das Gericht zweiter Instanz, so ist dem Inhalt des Schriftsatzes doch die Behauptung zu entnehmen, daß eine allenfalls durch Formaldehyd hervorgerufene Geruchsbelästigung auf eine Manipulation an der Heizungsanlage zurückzuführen sei, die von einer dritten Person ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten vorgenommen worden sein müsse; für eine derartige „Manipulation“ kämen doch wohl die Klägerin als Mieterin bzw eine von ihr beauftragte Person in erster Linie in Frage. Daher schadet es auch nicht, daß in diesem Schriftsatz sämtliche Beweismittel, unter anderem auch die Parteienvernehmung, erst nach Punkt 6 aufgelistet sind, wurden damit doch alle Beweismittel zu allen Punkten des Schriftsatzes beantragt. Insoweit das Berufungsgericht die Tatsachengrundlagen zur Beurteilung der zuvor dargestellten Frage noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem nicht entgegengetreten werden, weil dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Prüfung, ob weitere Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist (3 Ob 1562/95 mwN; SZ 58/59 uva).

Der Umstand, daß das Berufungsgericht das Verfahren nicht selbst durch Vernehmung der Klägerin in der Berufungsverhandlung ergänzte, begründet keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gemäß § 496 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht wohl statt der Zurückverweisung die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückverweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Es ist auch nicht dem Ermessen des Berufungsgerichts anheimgestellt, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist: Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (2 Ob 77/95; SZ 58/59). Der Zurückverweisungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz steht aber mit der Rechtsprechung schon deshalb im Einklang, weil das Beweisverfahren in ganz wesentlichen Belangen (Vernehmung der Klägerin, Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen) zu ergänzen ist; der Umfang des Prozeßstoffes und die Erweiterung des Verfahrens sind noch nicht abzusehen. Die vorzunehmende Verfahrensergänzung würde einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern, was aber dem Sinn des § 496 Abs 3 ZPO widerspräche (so vor allem SZ 59/134, aber auch 7 Ob 511/95; 4 Ob 41/93 mwN; RZ 1992/40; 9 ObA 110/89; 3 Ob 43/86).Der Umstand, daß das Berufungsgericht das Verfahren nicht selbst durch Vernehmung der Klägerin in der Berufungsverhandlung ergänzte, begründet keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht wohl statt der Zurückverweisung die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückverweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Es ist auch nicht dem Ermessen des Berufungsgerichts anheimgestellt, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist: Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (2 Ob 77/95; SZ 58/59). Der Zurückverweisungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz steht aber mit der Rechtsprechung schon deshalb im Einklang, weil das Beweisverfahren in ganz wesentlichen Belangen (Vernehmung der Klägerin, Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen) zu ergänzen ist; der Umfang des Prozeßstoffes und die Erweiterung des Verfahrens sind noch nicht abzusehen. Die vorzunehmende Verfahrensergänzung würde einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern, was aber dem Sinn des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO widerspräche (so vor allem SZ 59/134, aber auch 7 Ob 511/95; 4 Ob 41/93 mwN; RZ 1992/40; 9 ObA 110/89; 3 Ob 43/86).

Soweit das Berufungsgericht zur Frage, ob das Auftreten von Formaldehyd bei der gegebenen Konzentration im hier vorliegenden konkreten Fall gesundheitsschädlich sei, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für unerläßlich und das Verfahren daher für ergänzungsbedürftig erachtet, dann kann das vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (3 Ob 1562/95; SZ 58/59). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten (nunmehr eines Mediziners) zu jenem Beweisthema, das nach Ansicht der Klägerin vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Reinhaltung der Luft schon erschöpfend behandelt worden sei, einzuholen sei, oder ob das bereits vorliegende Sachverständigengutachten die vom Gericht erster Instanz getroffenen Feststellungen über die Gesundheitsschädlichkeit schon für sich allein rechtfertigte, gehört in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 68/101 mwN; vgl auch ArbSlg 11.278).Soweit das Berufungsgericht zur Frage, ob das Auftreten von Formaldehyd bei der gegebenen Konzentration im hier vorliegenden konkreten Fall gesundheitsschädlich sei, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für unerläßlich und das Verfahren daher für ergänzungsbedürftig erachtet, dann kann das vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (3 Ob 1562/95; SZ 58/59). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten (nunmehr eines Mediziners) zu jenem Beweisthema, das nach Ansicht der Klägerin vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Reinhaltung der Luft schon erschöpfend behandelt worden sei, einzuholen sei, oder ob das bereits vorliegende Sachverständigengutachten die vom Gericht erster Instanz getroffenen Feststellungen über die Gesundheitsschädlichkeit schon für sich allein rechtfertigte, gehört in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 68/101 mwN; vergleiche auch ArbSlg 11.278).

Soweit die Beklagte die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Reinhaltung der Luft moniert, ist auch sie darauf zu verweisen, daß die Ablehnung der Beiziehung eines anderen Sachverständigen durch das Gericht zweiter Instanz als Frage der Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (SZ 68/101; ArbSlg 11.278 uva).

Da keine der beiden Parteien in ihrem Rekurs erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte, sind ihre Rechtsmittel zurückzuweisen. An die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO).Da keine der beiden Parteien in ihrem Rekurs erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigte, sind ihre Rechtsmittel zurückzuweisen. An die Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).

Beide Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen, weil sie in den jeweiligen Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen haben.

Textnummer

E46943

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00169.97B.0715.000

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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