TE OGH 1997/7/17 6Ob185/97t

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Karl U*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und Dr.Günther Schmied, Rechtsanwälte in Graz, und 2. Dr.Erich G*****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen je 4,320.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.März 1997, GZ 6 R 8/97m-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil. Er ist dann zu verneinen, wenn Feststellungen durch - möglicherweise auch unrichtige - Schlußfolgerungen getroffen werden oder das Abweichen der Urteilsfeststellung von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles über die Wahrheit und Richtigkeit dieser Tatsachen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 471; Fasching, ZPR2 Rz 1771 und 1913 ff). Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil. Er ist dann zu verneinen, wenn Feststellungen durch - möglicherweise auch unrichtige - Schlußfolgerungen getroffen werden oder das Abweichen der Urteilsfeststellung von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles über die Wahrheit und Richtigkeit dieser Tatsachen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 471 ;, Fasching, ZPR2 Rz 1771 und 1913 ff).

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt anhand der gesamten Beweisergebnisse überprüft und auch in den Aussagen der von der Revision (im übrigen unvollständig) zitierten Zeugen keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß das Erstgericht die vorliegenden Beweismittel unrichtig gewürdigt hätte. Die Revision bekämpft nun in Wahrheit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, eine Aktenwidrigkeit ist zu verneinen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagten nicht als Handelnde im Sinn des § 2 Abs 2 GmbHG anzusehen sind, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach als Handelnde nur Organe der Vorgesellschaft oder diejenigen Personen in Betracht kommen, die im Geschäftsverkehr nach außen wie Geschäftsführer namens der Vorgesellschaft tätig werden (Koppensteiner, GmbHG Rz 40 zu § 2 GmbHG mwN; Reich-Rohrwig, GmbHR2 Rz 1/553 mwN). Daß die Beklagten im Vorgründungsstadium namens der GmbH tätig geworden wären und die Klägerin mit der Vorfinanzierung des Kaufpreises beauftragt hätten, ist mit Rücksicht auf die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zu verneinen. Die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung über die anteilige Tragung des Kaufpreises durch die Gesellschafter persönlich ist gleichfalls nicht erwiesen.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagten nicht als Handelnde im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG anzusehen sind, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach als Handelnde nur Organe der Vorgesellschaft oder diejenigen Personen in Betracht kommen, die im Geschäftsverkehr nach außen wie Geschäftsführer namens der Vorgesellschaft tätig werden (Koppensteiner, GmbHG Rz 40 zu Paragraph 2, GmbHG mwN; Reich-Rohrwig, GmbHR2 Rz 1/553 mwN). Daß die Beklagten im Vorgründungsstadium namens der GmbH tätig geworden wären und die Klägerin mit der Vorfinanzierung des Kaufpreises beauftragt hätten, ist mit Rücksicht auf die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zu verneinen. Die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung über die anteilige Tragung des Kaufpreises durch die Gesellschafter persönlich ist gleichfalls nicht erwiesen.

Anmerkung

E46927 06A01857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00185.97T.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00185_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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