TE OGH 1997/7/17 6Ob209/97x

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes W*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 96.372,50 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 8.April 1997, GZ 21 R 14/97z-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend und begehrt vollen Ersatz, trotz des Umstandes, daß über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und in der Folge ein Zwangsausgleich durchgeführt worden war und der Kläger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die Klageabweisung hinsichtlich 80 % der Klageforderung erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger hätte als Gläubiger behaupten müssen (zur Beweislast: 5 Ob 762/81), daß seine Forderung ausschließlich aus Verschulden des Schuldners im Ausgleich (§ 53 Abs 6 AO) oder Konkurs (§ 156 Abs 6 KO) unberücksichtigt blieb (6 Ob 78/71). Auch ein nur leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt Vollzahlung aus (3 Ob 110/72; 5 Ob 308/80). Im Versuch des Schuldners, vom Gläubiger eine Zustimmung zur privativen Schuldübernahme zu erreichen, liegt noch kein Verschulden des Schuldners (selbst wenn er über seine schlechte Finanzlage den Gläubiger im Unklaren läßt). Diesbezüglich ist das Klagevorbringen im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes tatsächlich unschlüssig. Der Kläger hat nämlich nicht konkret behauptet, er sei durch das Ansinnen des Schuldners gehindert gewesen, seine Forderung im Konkurs anzumelden. Überdies ist ihm anzulasten, daß er sich nicht über die öffentlich bekanntgemachte Eröffnung des Konkursverfahrens informiert hat (5 Ob 308/80). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Entscheidung ist nur eine solche eines Landesgerichtes aus dem Jahr 1933.Die Klageabweisung hinsichtlich 80 % der Klageforderung erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger hätte als Gläubiger behaupten müssen (zur Beweislast: 5 Ob 762/81), daß seine Forderung ausschließlich aus Verschulden des Schuldners im Ausgleich (Paragraph 53, Absatz 6, AO) oder Konkurs (Paragraph 156, Absatz 6, KO) unberücksichtigt blieb (6 Ob 78/71). Auch ein nur leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt Vollzahlung aus (3 Ob 110/72; 5 Ob 308/80). Im Versuch des Schuldners, vom Gläubiger eine Zustimmung zur privativen Schuldübernahme zu erreichen, liegt noch kein Verschulden des Schuldners (selbst wenn er über seine schlechte Finanzlage den Gläubiger im Unklaren läßt). Diesbezüglich ist das Klagevorbringen im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes tatsächlich unschlüssig. Der Kläger hat nämlich nicht konkret behauptet, er sei durch das Ansinnen des Schuldners gehindert gewesen, seine Forderung im Konkurs anzumelden. Überdies ist ihm anzulasten, daß er sich nicht über die öffentlich bekanntgemachte Eröffnung des Konkursverfahrens informiert hat (5 Ob 308/80). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Entscheidung ist nur eine solche eines Landesgerichtes aus dem Jahr 1933.

Anmerkung

E46871 06A02097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00209.97X.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00209_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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